Literatur (Auswahl; ohne Kennzeichenrecht):
Baudenbacher Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), 2001; David Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 1997; Knaak/ Ritscher
Das Recht der Werbung in der Schweiz, 1996; Müller Streuli-Youssef/Guyet/Rauber
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd V/1,
Lauterkeitsrecht, 1998; Pedrazzini/v. Büren/Marbach Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
1998; M. Pedrazzini/F. Pedrazzini Unlauterer Wettbewerb UWG, 2002
I. Rechtliche Grundlagen des
Lauterkeitsrechts
Das
schweizerische Lauterkeitsrecht ist in erster Linie im Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) v. 19.12.1986 geregelt. Dieses bezweckt gem.
seinem Art. 1 die Gewährleistung des
lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten. Es
ergänzt sich wechselseitig mit dem schweizerischen Kartellgesetz (KG), welches
Freiheit und Bestand des Wettbewerbs sicherstellen will. Das schweizerische
Wettbewerbsrecht insgesamt richtet sich demnach dagegen, dass der Wettbewerb
unzulässig beschränkt bzw gar ausgeschaltet (KG) oder aber verfälscht wird
(UWG).
Das
UWG verfolgt seinen Zweck vor allem mit zivil-, daneben aber auch
verwaltungs-und strafrechtlichen Mitteln, wobei ihm folgende Gesetzessystematik zugrunde liegt:
Zweck bzw Schutzobjekt des Gesetzes (Art. I; so Rn 1), Umschreibung und Aufzählung
des unlauteren Verhaltens (Art. 2-8; Rn 4-16), zivilrechtlicher Schutz (Art.
9-15; Rn 17-26), verwaltungsrechtlicher Schutz (An. 16-22; Rn 27 f.),
strafrechtlicher Schutz (Art. 23-27; Rn 29 f.). Neben dem UWG bestehen zudem weitere Quellen des Lauterkeitsrechts.
So untersagt zB die schweizerische Lotteriegesetzgebung gewisse Vertriebssysteme
(vor allem Schneeballsysteme) wegen ihres Unlauterkeitsgehaltes. Keine Rechtsverbindlichkeit,
aber gleichwohl grosse praktische Bedeutung haben ferner die Grundsätze und
Entscheide der (privaten) Schweizerischen Kommission für Lauterkeit in der Werbung.
Der Geltungsbereich des UWG ergibt sich aus
dessen Art. 2: Das Gesetz richtet sich gegen unlauteres Verhalten oder
Geschäftsgebaren, das zur Beeinflussung des Verhältnisses zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern geeignet ist. Der Begriff
derartiger Wettbewerbshandlungen ist
weit gefasst. Solche liegen stets vor, wenn ein Verhalten oder Geschäftsgebaren
- ob vom Handelnden gewollt oder ungewollt, also objektiv - eine abstrakte
Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung hat. Dabei unterstehen dem UWG nicht
nur Handlungen von Mitbewerbern, sondern auch solche jeweils
Branchenfremder, wie etwa durch Berichterstattung in den Medien, Publikation
von Warentests, usw. Keine Wettbewerbshandlungen iSd UWG - und damit von diesem
nicht erfasst - sind Handlungen rein privater, betriebsinterner, ideeller oder
wissenschaftlicher Art.
II. Unlauterkeitstatbestände des UWG
1. Generalklausel des Art. 2 UWG
Unlauter
und widerrechtlich ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise 4
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren im Wettbewerb. Das Gesetz
definiert den unlauteren Wettbewerb damit in einer derart umfassenden
Generalklausel, die an sich gegen weite Bereiche traditionell als unlauter
eingestuften Verhaltens - etwa des Kundenfangs, der Behinderung, der Ausbeutung
und des Verleitens zu Rechtsbruch im Wettbewerb - eine ausreichende Handhabe
bieten würde. Gleichwohl umschreibt das UWG in seinen Art. 3-8 eine Vielfalt
von Sondertatbeständen als unlauter (nachfolgend Rn 5-15), die jedoch nur eine
beispielhafte Konkretisierung der
Generalklausel sind (unten Rn 16).
2. Sondertatbestände der Art. 3-8
UWG
a) Irreführende Angaben und
täuschende Verhaltensweisen. Art. 3 Buchst, b UWG
5 verbietet unrichtige oder irreführende Angaben über sich, seine Firma, seine
Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die
vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse.
Dabei verletzen aber nicht nur derartige irreführende
Angaben in eigener Sache das UWG, sondern unlauter ist es auch, Dritte im
Wettbewerb entspr. zu begünstigen. Gewisse Sonderformen irreführender Angaben
hebt Art. 3 UWG bes. hervor: so in Buchst, c die Titelanmassung, soweit eine
solche geeignet ist, den Anschein bes. Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu
erwecken. Art. 3 Buchst, k-m UWG erfasst ferner öffentliche Auskündungen und
geschäftlich verwendete Vertragsformulare betr. Abzahlungskäufe, Konsumkredite
und Vorauszahlungskäufe, wo unvollständige oder unrichtige Angaben über im
Gesetz näher bezeichnete Vertragspunkte (zB Preis der Ware, Kreditkosten,
Vertragsdauer) unlauter sind.
Neben
irreführenden Angaben (Aussagen) untersagt Art. 3 UWG ausdrücklich auch be- 6
stimmte täuschende Verhaltensweisen
im Wettbewerb. So verstösst gegen Art. 3 Buchst. f UWG, wer ausgewählte Waren,
Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreis anbietet, diese Angebote
in der Werbung bes. hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die
Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht, also Lockvogelwerbung betreibt
(zur diesbezüglichen Beweislastumkehr Rn 24). Unlauter ist ferner die
kundentäuschende Verschleierung der Beschaffenheit, der Menge, des Verwendungszwecks,
des Nutzens oder der Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen (Art. 3
Buchst. i UWG, zB Mogelpackungen, geschönte Ferienprospekte). Gleiches gilt
für Zugaben, soweit die Kunden hierdurch über den tatsächlichen Wert des Angebots
getäuscht werden (Art. 3 Buchst. g UWG).
Massgebend für
die lauterkeitsrechtliche Wirkung von Angaben und Verhaltensweisen 7 (Rn 5 f.)
ist die Verkehrsauffassung.
Abzustellen ist hierfür auf den Durchschnitt der mit der fraglichen Handlung
angesprochenen Kreise (etwa Verbraucher), wobei bes. aufmerksame, gebildete
bzw erfahrene oder sensible Personen ebenso ausser Betracht bleiben wie
solche, deren Aufmerksamkeit, Wissen und Feinfühligkeit unter dem Durchschnitt
liegen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung unter dieser Vorgabe dann, wenn sie
bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der massgebenden Verkehrskreise irreführend
wirkt.
b)
Bezugnahme auf Mitbewerber. Die Herabsetzung von
Mitbewerbern durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen
über diese, deren Waren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse
wird zunächst in Art. 3 Buchst. a UWG generell untersagt. Darüber hinaus ist
die vergleichende Werbung in Art. 3
Buchst. e UWG noch speziell geregelt. Diese ist zwar grds zulässig, jedoch
handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise
in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise
mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht.
Dieses kann auch dadurch geschehen, dass jemand nicht sich selber, sondern
Dritte in entspr. Weise im Wettbewerb begünstigt, zB in vergleichenden
Warentests (zur Massgeblichkeit der Verkehrsauffassung für die lauterkeitsrechtliche
Beurteilung von Wettbewerbshandlungen vgl Rn 7).
Nach Art. 3
Buchst, d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechselungen
mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen
herbeizuführen. Dieses Verbot der Nachahmung
(vgl auch Rn 11) richtet sich gegen das Herbeiführen von Verwechselungsgefahr
und verankert den lauterkeitsrechtlichen
Kennzeichenschutz im UWG. Art. 3 Buchst. d UWG kommt nicht nur, aber vor
allem bei nicht eingetragenen Kennzeichen (Namen, Domainnamen, Warenzeichen,
Ausstattungen) sowie bei sonderrechtlich nicht erfassten
Kennzeichenverletzungen zum Tragen. Es handelt sich hierbei um eine
ausgesprochene Spezialmaterie, die der Sache nach in das Kennzeichenrecht
gehört und sich nur dort sachgerecht darstellen lässt.
c)
Aggressive Verkaufsmethoden. Unlauter handelt,
wer den Kunden durch bes. aggressive Verkaufsmethoden in seiner
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 3 Buchst. h UWG). Dabei wird der
Kunde psychologisch in die Enge getrieben und dieses gleichzeitig ausgenutzt,
um ihn zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Soweit dies zutrifft, sind etwa
Haustür- und Strassenverkäufe. Vertreterbesuche bei Todesfällen, Zusendungen
unbestellter Waren, Werbefahrten und Telefonwerbung als unlauter einzustufen.
d)
Leistungs- und Geheimnisschutz nach UWG. Nach
schweizerischem Recht dürfen alle nicht sonderrechtlich (zB nicht
urheberrechtlich) geschützten Güter von jedermann frei übernommen und genutzt
werden. Art. 5 UWG untersagt jedoch die wettbewerbsverfälschende
Verwertung fremder Leistung. So handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes
Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet (Art.
5 Buchst. a UWG) oder ein Arbeitsergebnis eines Dritten verwertet, obwohl er
wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht
worden ist (Art. 5 Buchst. b UWG). Zudem stellt es eine unlautere Handlung dar,
das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand
durch technische Re-produktionsverfahren als solches zu übernehmen oder zu
verwerten (Art. 5 Buchst. c UWG). All dies kommt - aus Sicht des Verletzten -
einem Wettbewerbs- bzw lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz gleich, der vor
allem, aber keineswegs nur, bei sonderrechtlich nicht geschützten
immateriellen Gütern sehr bedeutungsvoll ist.
Nach Art. 6
UWG handelt unlauter, wer Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, die er
ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder
anderen mitteilt. Aus Art. 6 UWG (sowie auch aus Art. 4 Buchst. b und c sowie
Art. 5 Buchst. a und b UWG) ergibt sich damit ein indirekter, an die Verwertung oder Verbreitung fremder
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse anknüpfender betrieblicher Geheimnisschutz
(vgl auch Rn 13). Dieser ergänzt den strafrechtlichen und einen allenfalls
durch vertragliche Vereinbarung bestehenden Geheimnisschutz.
e)
Verleiten zum Vertragsbruch. Nach Art. 4 UWG
handelt unlauter, wer insb. Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um mit ihnen
selber einen Vertrag abschliessen zu können (Buchst. a). Unlauter ist es auch,
zu demselben Zweck bei einem Abzahlungskauf, einem Vorauszahlungskauf oder
einem Konsumkreditvertrag den Kunden zu veranlassen, den Vertrag zu
widerrufen bzw zu kündigen (Buchst. d). Gegen das UWG verstösst ferner die Bestechung, bei der jemand sich oder
einem anderen Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern,
Beauftragten oder anderen Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt
oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind,
diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen
Verrichtungen zu verleiten (Art. 4 Buchst. b UWG). Unlauter ist es zudem,
Arbeitnehmer. Beauftragte oder andere Hilfspersonen zur Auskundschaftung bzw
zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder
Auftraggebers zu verleiten (Art. 4 Buchst. c UWG).
f)
Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen (Sozialdumping).
Nach Art. 7 UWG handelt unlauter, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die
durch Gesetz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt oder berufs- bzw
ortsüblich sind. Hervorzuheben ist hierbei, dass auch die Gewerkschaften
klageberechtigt sind (vgl unten Rn 19). Gleichwohl geht es hier aber nicht um
Arbeitnehmerschutz, sondern darum, wettbewerbsverfälschende Praktiken zu
unterbinden.
g)
Verwendung missbräuchlicher AGB. Gem. Art. 8
UWG handelt unlauter, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von der
unmittelbar oder analog anwendbaren gesetzlichen Grundlage erheblich abweichen
(Art. 8 Buchst. a UWG) oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende
Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 Buchst. b UWG).
Voraussetzung dieses UWG-Tatbestandes ist aber stets eine Irreführung der
Kundenkreise, in denen die fraglichen AGB verwendet werden. Art. 8 UWG ermöglicht
daher - soweit überhaupt - lediglich eine Geltungskontrolle,
niemals aber eine Inhaltskontrolle der fraglichen AGB.
3. Verhältnis der Generalklausel
(Art. 2 UWG) zu den UWG-Sondertatheständen
An
sich liesse sich die Generalklausel durchaus direkt und umfassend auf
Unlauterkeits-tatbestände aller Art anwenden. Die - von der Lehre zutr
kritisierte - Rspr geht jedoch dahin, die Generalklausel subsidiär zu den Sondertatbeständen heranzuziehen.
Nur wenn ein lauterkeitsrechtlich kritischer Tatbestand sich nicht nach
Letzteren beurteilen lässt, wird auf die Generalklausel zurückgegriffen. Die Sondertatbestände erfassen das nach UWG
unlautere Verhalten demnach nur beispielhaft und entfalten keine Sperrwirkung dahin gehend, dass ein Sachverhalt, der einen
Sondertatbestand zwar betrifft, aber nicht vollständig erfüllt, nicht auch an
der Generalklausel zu messen wäre. Die Generalklausel, wonach Unlauterkeit
einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt, ist ferner Auslegungsmassstab
für die Spezialtatbestände.
III. Zivilrechtlicher Schutz (Art.
9-15 UWG)
1. Ansprüche
Für
Verletzungen des Lauterkeitsrechts sind bes. Ansprüche aus dem UWG vorgesehen,
allen voran ein Unterlassungsanspruch.
So kann mit der Unterlassungsklage gern Art. 9 Abs. 1 UWG beantragt werden,
eine drohende Verletzung zu verbieten (Buchst. a) oder eine bestehende zu
beseitigen (Buchst, b). Ferner kann der Verletzte verlangen, dass eine Berichtigung unlauterer Angaben oder
das Urt. Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG).
Weiter
besteht ein Anspruch auf
richterliche Feststellung der
Widerrechtlichkeit einer UWG-Verletzung, wenn sich diese weiterhin störend
auswirkt (Art. 9 Abs. 1 Buchst, c UWG). Für die Wiedergutmachung von Wettbewerbsverletzungen verweist das UWG auf
das allg. Schuld- bzw. Deliktsrecht (dazu Rn 26).
2. Aktiv- und Passivlegitimation
Aus
Art. 9 UWG ergibt sich zunächst ein Klagerecht
der Mitbewerber des Verletzers.
IdS ist klageberechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb hinsichtlich seiner
Kunden,
seiner Kreditwürdigkeit oder seinem beruflichen Ansehen, in seinem
Geschäftsbetrieb
oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird.
Weiter sieht
das UWG ein Klagerecht der Verbraucher
vor, indem für Klagen iSd Art. 9 UWG
(Rn 17 f.) nach Art. 10 Abs. 1 UWG jene Kunden (Konsumenten) klageberechtigt
sind,
die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt sind. Zudem bestehen bes. UWG-Verbandsklagerechte.
Klageberechtigt sind aufgrund des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a und b UWG nach Art. 9 Abs. 1 und 2 die
Berufs- und
Wirtschaftsverbände (darunter auch die Gewerkschaften), die nach ihrer Satzung
zur
Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach Ihrer Satzung dem
Verbraucherschutz widmen (vgl aber Rn 26). Ferner besteht ein Klagerecht des Bundes, wenn dieser es
zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als notwendig erachtet und die
klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c
UWG).
Für
die Passivlegitimation gelten auch
in UWG-Sachen - was zB für die Medien von Bedeutung ist - die allg. Regeln:
geklagt werden kann gegen den Verletzer des Lauterkeitsrechts (Privater,
Mitbewerber etc). Zur Passivlegitimation bestimmt Art. 11 UWG, dass auch gegen
den Geschäftsherrn nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG geklagt werden kann, wenn der
unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen
oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden ist.
3. Gerichtsstand und Verfahren für UWG-Prozesse
Für
Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs richtet sich der nationale Gerichtsstand nach dem Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) v. 24.3.2000. Gem. Art. 25 GestG ist nach Wahl des Klägers
für Klagen aus unerlaubter Handlung, wozu auch die UWG-Klagen zählen, das
Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Geschädigten oder des Beklagten oder das
Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Steht ein zivilrechtlicher
Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einer
zivilrechtlichen Streitigkeit, für die das entspr. Bundesgesetz eine einzige
kantonale Instanz oder andere Gerichtsstände vorsieht (wie zB für Markenrechtsstreitigkeiten),
so kann die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 12 Abs. 2 UWG auch
dort anhängig gemacht werden (was jedoch nur für objektive und nicht auch für
subjektive Klagehäufung gilt). Ist eine einzige kantonale Instanz vorgesehen,
so ist die Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert
zulässig (Art. 12 Abs. 2 UWG).
Der internationale Gerichtsstand richtet
sich zunächst nach Art. 129 des schweizerischen IPRG. Danach kann insb. gegen
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz am
(schweizerischen) Handlungs- oder Erfolgsort geklagt werden. Einschlägige
Staatsverträge gehen dem IPRG jedoch stets vor. So findet auf
grenzüberschreitende Tatbestände Schweiz/BRD das Lugano-Übereinkommen (LugÜ)
Anwendung. Nr. 5 Ziff. 3 LugÜ sieht
einen nach Wahl des Klägers alternativen Gerichtsstand am Handlungs- oder am
Erfolgsort vor, wobei die Auslegung des LugÜ im Einklang mit dem EuGVÜ zu erfolgen hat.
In
der Schweiz ist die Regelung des Zivilprozesses grds Sache der Kantone mit der
äusserst beschwerlichen Folge, dass über zwanzig verschiedene
Zivilprozessordnungen nebeneinander bestehen. Für UWG-Streitigkeiten ohne
Streitwert oder mit einem solchen bis zur Höhe von derzeit 8 000 sFr haben die
Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vorzusehen (Art. 13 UWG).
Auf vorsorgliche Massnahmen (einstweilige Verfügungen) sind ferner die
bundesrechtlichen Art. 28c bis 28f des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
betr. Persönlichkeitsschutz analog anwendbar. Danach hat der Massnahmekläger,
wenn auch nicht zu beweisen, so doch glaubhaft zu machen, dass ihm aus einer
UWG-Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der mit
der beantragten Massnahme abgewendet werden kann.
4. Beweis- und Bevveislastregeln
Nach
Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu bewei-sen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies gilt auch im Bereich des UWG.
Vereinzelt bestehen jedoch bes. UWG-Beweisregeln. So wird beim
Sondertatbestand des Art. 3 Buchst, f UWG (so Rn 6) eine Täuschung im Sinne
einer Beweislastumkehr vermutet, wenn
der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger
Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis
nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend. Bei Streitigkeiten betr. Irreführende
Werbung kann der Richter nach Art. 13a UWG vom Werbenden den Beweis für die
Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen,
wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden
und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen
erscheint. Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn
der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.
Nach
Art. 15 UWG sind in Streitigkeiten gem. Art. 3 Buchst, f UWG betr. unlautere
Verkaufsmethoden (sowie im Falle von Art. 13a UWG) die Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren. Damit wird ein verfahrensrechtlicher Geheimnisschutz
garantiert, und zwar entgegen dem Wortlaut des Art. 15 UWG nicht nur für die
dort genannten, sondern für alle
UWG-Sachen. In UWG-Prozessen beigebrachte Beweismittel, die Fabrikations-
und Geschäftsgeheimnisse einer Partei offenbaren, dürfen vom Gericht zwar
verwertet, der Gegenpartei aber nur soweit zugänglich gemacht werden, wie es
mit der Wahrung dieser Geheimnisse vereinbar ist.
5. UWG-Verweis auf das Schuld- bzw
Deliktsrecht
Für
die Wiedergutmachung von Wettbewerbsverletzungen verweist das UWG in Art. 9
Abs. 3 auf die Ansprüche aus Schuld- bzw. Deliktsrecht. Dabei geht es nach Massgabe
des schweizerischen Obligationenrechts (OR) um Ansprüche auf Schadensersatz und Genugtuung sowie
auf Herausgabe eines Gewinns entspr.
den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch in UWG-Sachen
sind demnach die (im UWG materiell nicht geregelten) Anspruchsvoraussetzungen
des OR massgebend. Die entspr. Klagemöglichkeiten können daher nur für
Mitbewerber von Verletzern und für Kunden gegeben sein und sind für Berufs-
und Wirtschaftsverbände, für Verbraucherschutzorganisationen oder gar
für den Bund nicht denkbar (vgl auch Rn 19).
IV. Verwaltungsrechtlicher Schutz
(Art. 16-22 UWG)
Das
UWG (ergänzt durch eine bundesrätliche VO) sieht verwaltungsrechtlich eine Pflicht zur Preisbekanntgabe an den
Verbraucher vor. Nach Art. 16 UWG ist für Waren, die dem Verbraucher zum
Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben,
soweit der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht. Ausnahmen sind insb. aus
technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Dieselbe Pflicht besteht für die
vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Werden Preise oder Preisnachlässe
in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat
zu erlassenden Bestimmungen (Art. 17 UWG). Es ist unzulässig, in irreführender
Weise Preise bekannt zu geben, auf Preisnachlässe hinzuweisen oder neben dem
tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen (Art. 18 UWG).
Die
zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen,
soweit es die Aufklärung des Sachverhalts erfordert. Der Auskunftspflicht unterstehen Personen und Firmen, die
Verbrauchern Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder
damit Handel treiben, Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten,
erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen sowie Organisationen der
Wirtschaft, Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung,
die sich satzungsgemäss dem Verbraucherschutz widmen.
V. Strafrechtlicher Schutz (Art.
23-27 UWG)
Gem.
Art. 23 UWG ist die Verletzung eines
Teils der UWG-Sondertatbestände straf- bar, und zwar mit Gefängnis oder
einer Geldbusse von bis zu 100 000 sFr. Dies betrifft den unlauteren Wettbewerb
nach Art. 3,4, 5 und 6 UWG (Rn 5-13). Demnach sind Verstösse nur gegen die
Generalklausel (Rn 4), das Nichteinhalten von Arbeitsbedingungen (Rn 14) sowie die
Verwendung missbräuchlicher AGB (Rn 15) nicht strafbar, wohl aber alle übrigen
unlauteren Handlungen (wobei es zudem zur Konkurrenz mit Tatbeständen des StGB
kommen kann). Diese UWG-Delikte sind aber nach Art. 23 UWG blosse Antragsdelikte,
wobei Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage
berechtigt ist (Rn 19). IÜ bestehen Sondervorschriften
für die Preisbekanntgabepflicht (Art. 24 UWG). So wird mit einer
Haftstrafe oder einer Geldbusse von bis zu 20 000 sFr bestraft, wer vorsätzlich
die Pflicht zur Preisbekanntgabe gem. Art. 16 UWG verletzt, den Vorschriften
über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17 UWG) zuwiderhandelt, in
irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18 UWG) oder wer den Ausführungsvorschriften
des Bundesrates über die Preisbekanntgabe (Art. 16 und 20 UWG) zuwiderhandelt.
Diese Delikte werden von Amts wegen verfolgt.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen
Behörden teilen sämtliche 30 Urt, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse aus
dem Bereich der Preisbekanntgabe an Verbraucher unverzüglich und
unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, zu Händen
des Eidgenössichen Volkswirtschaftsdepartements, mit.