KOMMENTAR ZUM NAMENSRECHT

von Dr. Roland Bühler, Rechtsanwalt, Zürich

         Art. 29

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

         Literatur

         Aisslinger, Der Namensschutz nach Art. 29 ZGB, Diss. Zürich 1948; Brosset, Schutz der Persönlichkeit III, SJK 1167, Genf 1978; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel-Genf-München 2001; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000; Büchler, Die Kommerzialisierung Verstorbener, AJP 2003, 3; Bühler, Grundlagen des materiellen Firmenrechts, Diss. Zürich 1991; Buri, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Diss. Bern 2000 (zit. Verwechselbarkeit); ders., Domain-Namen, SIWR III/2, 2. Aufl. Basel/Frankfurt a.M. 2005 (zit. Domain-Namen); Celli, Der internationale Handelsname, Diss. Zürich 1993; ders., Internationales Kennzeichenrecht, Basel 2000; David, Schweizerisches Werberecht, 1977; Forstmoser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Anlagefondsgesetz, Zürich 1997; Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., München 2001; Gilliéron, Les divers régimes de protection de signes distinctifs et leurs rapports avec le droit des marques, Diss. Lausanne 2000; Hilti, Firmenrecht, Schutz nicht registrierter Zeichen, SIWR III/2, 2. Aufl. Basel/Frankfurt a.M. 2005; Küng/Büchi, AFG, Materialien zum BG über die Anlagefonds vom 18. März 1994, Zürich 1995; Lack, Privatrechtlicher Namensschutz (Art. 29 ZGB), Diss. Bern 1992; Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Diss. St. Gallen 2000; Lutz/Hilti, Der Schutz des Familiennamens im Handelsverkehr, in: FS R. E. Blum, Zürich 1989, 61 ff.; Meisser/aschmann, Herkunftsangaben und andere geographische Bezeichnungen, SIWR III/2, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Müller/Streuli-Youssef/Guyet, Wettbewerbsrecht, Lauterkeitsrecht, SIWR V/1, Basel/Frankfurt a.M. 1994; Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, Bern 1992; Marbach, Markenrecht, SIWR III, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domainnamen im Internet, Diss. Zürich 2000; Pedrazzini/von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998; Riemer, Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschutz im Verhältnis zum Datenschutz-, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 1999, 103 ff.; Troller, Kollisionen zwischen Firmen, Handelsnamen und Marken, Diss. Bern 1980; Troller/Troller, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl. Basel/Frankfurt a.M. 1989; Trümpy-Waridel, Le droit de la personnalité des Personnes morales et en particulier des sociétés commerciales, Diss. Lausanne 1986; Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001; ders., Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000, 260 ff.; Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002. Vgl. ferner die Literaturhinweise zu Art. 28.

Inhaltsübersicht

         I.            Normzweck: Namensschutz als Persönlichkeitsschutz                                                                                                           1

         II.           Allgemeine Grundbegriffe des Namensschutzes                                                                                                                                 4

1.    Kennzeichen mit Namensschutz                                                                                                                                                                                                       4

a)           Gesetzliche Namen                                                                                                                                                                                                                                 4

b)           Namen kraft Zeichengebrauchs                                                                                                                                                                                       7

c)           Sonderfall: ausländische Handelsnamen                                                                                                                                                 10

2.    Das subjektive Namensrecht                                                                                                                                                                                                           12

a)           Allgemeines – Kreis möglicher Namensberechtigter                                                                                          12

b)           Erwerb des Namensrechts                                                                                                                                                                                                          15

c)           Natur und Inhalt des subjektiven Namensrechtes                                                                                                             18

3.    Verkehrsauffassung                                                                                                                                                                                                                                                 21

a)           Namensrechtliche Rolle der Verkehrsauffassung                                                                                                            21

b)           Gegenstand der Verkehrsauffassung                                                                                                                                                        23

c)           Richterliche Feststellung der Verkehrsauffassung                                                                                                           24

4.    Namensrechtsbestand als Schutzvoraussetzung                                                                                                                                            25

a)           Namensschutzfrage als Bestandesfrage                                                                                                                                                  25

b)           Namensschutzunfähige Zeichen                                                                                                                                                                                      26

c)           Erlöschen des Namensschutzes                                                                                                                                                                                      28

5.    Schutzumfangbestimmender Namensgebrauch                                                                                                                                              29

         III.          Unbefugte Namensanmassung                                                                                                                                                                                     31

1.    Der Schutztatbestand des Art. 29 Abs. 2 (Übersicht)                                                                                                           31

a)           Gesetzliche Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                          31

b)           Schaffen von Verwechslungsgefahr                                                                                                                                                         32

c)           Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen                                                                                        35

2.    Namensanmassungen als Zeichengebrauch                                                                                                                                                   37

a)           Namensmässiger Zeichengebrauch als Namensanmassung                                                                      37

b)           Anmassender nichtnamensmässiger Zeichengebrauch                                                                                         39

c)           Blosse Namensnennungen und dgl.                                                                                                                                                                     41

3.    Namensrechtlich massgebende Verwechslungsgefahr                                                                                                          43

a)           Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                                                                             43

b)           Massgeblichkeit der Verkehrsauffassung                                                                                                                                                46

c)           Kriterien abstrakter Feststellung der Verwechslungsgefahr                                                                    49

d)           Rolle tatsächlich vorgekommener Verwechslungen                                                                                            52

4.    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr                                                                                                                                            53

a)           Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                                                                             53

b)           Grundregel: Massgeblichkeit des Prioritätsprinzips                                                                                           56

c)           Sonderregeln: Koexistenzberechtigung verwechselbarer Zeichen                                               59

5.    Bedeutung des Schutztatbestandes des Art. 29 Abs. 2 für Firmen                                                                 61

         IV.         Anspruchs- und Klageordnung des Namensschutzes                                                                                                  64

1.    Übersicht                                                                                                                                                                                                                                                                                        64

a)           Rechte und Ansprüche gemäss Art. 29                                                                                                                                                    64

b)           Feststellung des Namensrechts (Art. 29 Abs. 1)                                                                                                             65

c)           Ansprüche und Klagen wegen unbefugter Namensanmassung (Art. 29

Abs. 2)                                                                                                                                                                                                                                                                      66

2.    Unterlassungs- und Beseitigungsklagen – vorsorgliche Massnahmen                                                68

3.    Anspruchsverwirkung – Anspruchsverzicht                                                                                                                                                 71

         V.           Mehrgleisigkeit des Namensschutzes                                                                                                                                                                         73

         I. Normzweck: Namensschutz als Persönlichkeitsschutz

1       Normzweck des Art. 29 ist Rechtschutz der Person hinsichtlich ihres Namens, wozu Abs. 1 den Namensträgern ausdrücklich ein subjektives Namensrecht verleiht. Der Name ist Bestandteil der Persönlichkeit (BGE 108 II 162) und das Recht auf den Namen ein Persönlichkeitsrecht (N 12). Daher stellt der Namensschutz nach Art. 29 nichts anderes als einen Sonderfall des Persönlichkeitsschutzes dar, wie ihn Art. 28 ZGB allgemein gewährleistet (BGE 120 III 63; BGer in ZR 91 Nr. 38, 143 – Prosoft; 116 II 469 – Coca-Cola). Umgekehrt lässt die Rechtsprechung längst den allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Art. 28 u.U. bei persönlichkeitsverletzenden Namensverwendungen zum Zuge kommen, die ihr als nach Art. 29 nicht fassbar erscheinen (BGE 102 II 166 - Otto Naegli-Stftung; 97 II 159 – Isola-Werke; weitere Bsp. N 41 f.; vgl. auch Riemer, 105 Anm. 30).

2       Der Name gemäss Art. 29 ZGB ist ein sprachliches Kennzeichen, das der Unterscheidung einer Person von allen anderen und ihrer Kennzeichnung dient (vgl. etwa BGE 108 II 162, Buri, Verwechselbarkeit, 115). Diese gesetzliche Kennzeichenbedeutung des Namens wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich festgelegt (anders MSchG Art. 1 Abs. 1 für die Marken), lässt sich aber ohne weiteres der Eigenart der im ZGB selber geregelten Namen natürlicher Personen gewinnen: der Name ist Ausdruck der Identität sowie Individualität seines Trägers (BGE 122 III 416), er hat Identifikationsfunktion (BGE 128 III 358 = Pra 92, 10 - Montana). Eine der Namensfunktionen ist stets und notwendigerweise die Unterscheidungsfunktion. Blosse Namensnennung genügt, und man weiss gegebenenfalls, wer gemeint ist. Der Name erfüllt damit die wichtige – auch im öffentlichen Interesse liegende – Aufgabe, seinen Träger in die umfassende Gemeinschaft einzuordnen (BGE 108 II 162), ihn in seinen sämtlichen Tätigkeits- und Wirkungsbereichen von allen anderen unterscheidbar zu machen (vgl. auch N 19). In der Regel haben Namen zudem eine Kennzeichnungswirkung, derzufolge sich mit der Namensnennung mehr oder weniger deutliche Vorstellungen über den Namensinhaber und dessen Eigenschaften (über seine Individualität) einstellt, so bei bürgerlichen Namen v.a. auch über die Familienzugehörigkeit (BGE 129 III 272 f. = Pra 92, 1068 f. - de Marval; 126 III 2 – Radici, 119 II 308 – Fornaciarini; aufschlussreich auch Breitschmid, AJP 2003, 706, zu BGer 5C.163/2002 - Imbrahimi). Der Name wird damit, was über seine reine Unterscheidungsfunktion hinausgeht, zum kommunikativen Träger des (guten oder schlechten) Rufes seines Inhabers.

3       Objekte des Namensschutzes nach Art. 29 sind zunächst ohne weiteres die im ZGB geregelten Namen natürlicher und juristischer Personen, nach Lehre und Rechtsprechung aber zudem auch alle weiteren Arten von Kennzeichen, die Wortzeichen sind und derer sich mögliche Inhaber von Persönlichkeitsrechten (gemäss Verkehrsauffassung) namensmässig bedienen können (N 7 ff.; zu den Bildzeichen N 26). Art. 29 ist somit Generalklausel des Namensschutzes und sein Namensbegriff reicht demzufolge weiter als in allen anderen namensrechtlichen Bestimmungen des ZGB. Wegen der auch namensrechtlichen Rolle des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 (N 1) erübrigt es sich aber, den Anwendungsbereich des Art. 29 auf Kennzeichen auszudehnen, die eine Person bestenfalls bloss noch mittelbar – z.B. als Bezeichnung deren Unternehmens – kennzeichnen (Fezer, § 15 MarkenG, N 22, zu Art. 28 ZGB; vgl. auch N 8 f.).

         II. Allgemeine Grundbegriffe des Namensschutzes

         1. Kennzeichen mit Namensschutz

         a) Gesetzliche Namen

4       Schutz nach Art. 29 geniessen zunächst die natürlichen Personen für ihre gesetzlichen Namen, d.h. ihre bürgerlichen bzw. amtlichen Namen (vgl. Art. 30 N 4). Das sind die Familiennamen (Art. 160 und 270), die eherechtlichen Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2), die Allianznamen (Art. 160 N 18 ff.) sowie die Vornamen (Art. 267 Abs. 3, 301 Abs. 4). Ferner sind die Namen der juristischen Personen des ZGB, also die Vereins- bzw. Stiftungsnamen, gesetzliche Namen gemäss Art. 29 und damit entsprechend schutzfähig (BGer 5C.76/2004, E. 1 - Swiss Dentists' Society; BK-Riemer, Art. 53 N 16; Meier-Hayoz/Forstmoser, 162, § 7 N 17 ff.).

5       Die – im OR geregelte – Firma ist dasjenige Kennzeichen, das den Einzelkaufleuten sowie den ausländischen Zweigniederlassungsinhabern als auf ihr Gewerbe (Geschäft, Unternehmen) bezogener Name bzw. den Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften als Name schlechthin dient, und das als solcher Name im Handelsregister eingetragen ist. Dieser (von Bühler, 1 entwickelten) Firmendefinition, wonach die Firma einzig die Bezeichnung eines Rechtssubjektes (eines Firmeninhabers) ist, und nicht auch allfällig von diesem betriebene Geschäfte bzw. Unternehmen (Rechtsobjekte) identifiziert (Meier-Hayoz/Forstmoser, 160, § 7 N 4 f.), folgt die heutige Lehre nahezu «einmütig» (Joller, 80; weitere Nw. bei Buri, Verwechselbarkeit, 66 sowie Hilti, 3). Mithin ist die Firma die im Handelsregister eingetragene Namenssonderform des OR (Bühler, 2; so schon BGE 59 II 161 – Migros AG). Namen gemäss Art. 29 ZGB sind daher die – sich mit den bürgerlichen Namen (N 4) der Einzelkaufleute oftmals nur teils deckenden – Einzelfirmen (OR-Altenpohl, Art. 947 N 6; Lack, 68 f.), die Firmen der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Appellationshof VS RFJ-FZR 1999, 59; Lack, 77) sowie die Firmen der juristischen Personen des OR (BK-Riemer, Art. 53 N 16), also jene der Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH und der Genossenschaft. Die Firmen sind zwar auch nach Art. 29 geschützt, jedoch im Verhältnis zum Firmenschutz nach Art. 956 OR nur subsidiär (N 61 ff.).

6       Namen im Sinne des Art. 29 sind auch die Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten (statt aller BGE 128 III 401 - Luzern; Meisser/Aschmann, 324 ff.).  Staaten, Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie deren Anstalten können daher ihre Namen gestützt auf Art. 29 verteidigen. Hiervon wurde bis vor  einiger Zeit offenbar eher selten Gebrauch gemacht (vgl. immerhin BGE 112 II 369 – Hotel Appenzell; BGE 72 II 145 – Surava; HGerZH ZR 95, 50), Art. 29 hat aber zur Abwehr des Gebrauchs solcher Namen in Domain-Namen (N 9) Privater einige Bedeutung (BGE 128 III 353 = Pra 92, 7 - Montana; BGE 128 III 401 - Luzern; BGer 4C.141/2002 - DJ Bobo; vgl. auch Six, 84 ff.).

         b) Namen kraft Zeichengebrauchs

7       Grundsätzlich sind nicht nur die gesetzlichen Namen (N 4 ff.), sondern beliebige (rechtmässige) Wortzeichen (nicht aber Bildzeichen; N 26) nach Art. 29 schutzfähig. So anerkennen Lehre und Rechtsprechung vielfältige Zeichen als nichtgesetzliche Namen inländischer Inhaber (zu den ausländischen Handelsnamen, N 10 f.). Das gilt zunächst für Pseudonyme (BGer 4C.141/2002, E. 3 - DJ Bobo; BGE 92 II 310 – Sheila; 112 II 63 – Monti; 108 II 163), so insbesondere für Vornamen in Alleinstellung (Lack, 53) als Spezialfall der Pseudonyme, und für Spitznamen (Geiser, 36). Des Weiteren können auch Kurzbezeichnungen u.dgl. (BGE 80 II 285 – Bund Schweizer Architekten BSA; 87 II 47 – Quick) wie etwa Akronyme für Namensträger (AmtsGerPräs Bern-Laupen sic! 2004, 31- FMH) – neben dem abgekürzten Namen eigenständige – Namen darstellen. Die blosse Namenseignung solcher Zeichen reicht für den Schutz nach Art. 29 freilich nicht aus. Hierfür ist vielmehr im konkreten Fall ein Gebrauch des Zeichens erforderlich, aufgrund dessen der Verkehr es als Namen seines Inhabers auffasst (BGer 4C.31/2004, E. 5- Riesen), es also Geltung als Name erlangt hat (N 16).

8       Enseignes und (sonstige) Geschäftsbezeichnungen sind Bezeichnungen von Geschäftslokalen oder  Geschäftsbetrieben (Art. 48 HRegV; BGE 112 II 369 ff. – Hotel Appenzell). Sie bezeichnen nicht den Geschäftsinhaber selber (BGE 130 III 62, E. 5.2 - JohnsonDiversey Schweiz; BGer 4C.120/2005, E. 4.1 - Institut de beauté Atlantis), sondern sind Bezeichnungen von Rechtsobjekten (Bühler, 78 ff., zustimmend Hilti, 4 f.). Die (fakultative) Eintragung von Enseignes und Geschäftsbezeichnungen in das Handelsregister hat blosse Beweisfunktion, begründet keinerlei Recht auf deren ausschliesslichen Gebrauch (Art. 48 HregV; BGE 130 III 62, E. 5.2 - JohnsonDiversey Schweiz) und damit auch keine Ansprüche auf Firmenschutz (Hilti, 4 f., 54 f., 56, 120; BK-Küng, Art. 932 N 298; unrichtig Hausheer/Aebi-Müller, 251). Die Lehre anerkennt Enseignes und Geschäftsbezeichnungen aber ohne weiteres als Namen (z.B. Meier-Hayoz-Forstmoser, 164 N 21 f.). Das muss indessen mit Buri (Verwechselbarkeit, 116 Anm. 580, und 178 f.) differenziert werden. Enseignes und sonstige Geschäftsbezeichnungen geniessen nur Namensschutz, wenn sie sich (gemäss Verkehrsauffassung; N 16) geradezu zu Namen ihres Inhabers entwickelt haben (so wie hier Buri a.a.O. unter Hinweis auf BGE 76 II 91 – Cinéac) oder gar zum Bestandteil einer allfälligen Firma gemacht worden sind (Meier-Hayoz-Forstmoser, a.a.O.). Trifft dies zu, so wird ein Zeichen bald als Name (Firma) seines Inhabers, bald ganz oder teilweise als Name dessen Geschäftes – mit oder ohne Bezug zu einer Lokalität – verwendet. Bei solcher Gleichnamigkeit liegen aber zwei verschiedene Zeichen vor, sind doch Zeichen mit verschiedenem Kennzeichnungsgegenstand wegen dieser Verschiedenheit unterschiedliche Zeichen (Buri, a.a.O., ferner Bühler, 77 f. und 80 f., Fezer, MarkenG, § 15 N 107). Enseignes und sonstige Geschäftsbezeichnungen stellen daher als solche keine Namen gemäss Art. 29 dar (vgl. auch vorne N 3; ohne nähere Begründung a.M. Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 122), geniessen aber gegebenenfalls Schutz nach Art. 28 ZBG (BGE 64 II 250; a.M. Troller, Kollisionen, 173).

9       Domain-Namen sind - grundsätzlich frei wählbare - alphanummerische Bezeichnungen für Netzwerkadressen im Internet als weltweiten Verbund von Computernetzwerken (Bsp.: www.bger.ch=212.203.97.213). Sie identifizieren nur die an das Internet angeschlossenen Rechner, kennzeichnen also an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen (zu den technischen Einzelheiten BGE 128 III 356 ff. = Pra 92, 10 f. - Montana; BGer 4C.141/2002, E. 3 - DJ Bobo; Buri, Domain-Namen, 339 ff.; wewgweisend ferner Fezer, 246 ff., N 296 ff.). Vielmehr sind sie (falls nicht bloss auf Vorrat registriert, sondern aktiv) aus Sicht der Internetbenützer das Kennzeichen einer Website, die oft geradezu ein virtuelles Geschäftslokal ist (Bock/Buri, in sic 2003, 574. Bsp.: ebay.ch). Domain-Namen können je nach Ausgestaltung auch eine hinter dieser stehende Person identifizieren und sind dann als Kennzeichen mit Namen vergleichbar (BGE 128 III 356 ff. = Pra 92, 10 f. - Montana; 126 III 244 – berneroberland.ch; BGer 4C.376/2004, E. 3.1 - Maggi; 4C.141/2002, E. 3 - DJ Bobo). Auch hier gilt, dass geeignete Wortzeichen beliebiger Art Namen i.S.v. Art. 29 sein können bzw. dann sind, wenn die beteiligten Verkehrskreise sie als solche auffassen (N 7; vgl auch Buri, Domain-Namen, 378). Verwendet der Verkehr (N 16) einen Domainnamen, um sich direkt auf dessen Inhaber zu beziehen,  entsteht aus dem fraglichen Domainnamen ein Namen nach Art. 29 (Buri, Domain-Namen, 378; ders. a.a.O., 376 f. auch zur Verwendung von Domain-Namen in Firmen). Wiederum ist in solchen Fällen Gleichnamigkeit (N 8) gegeben, und zwar hier des Inhabers des Domain-Namens und dessen Website. Weil dabei unterschiedliche Zeichen vorliegen, erweitern die Domainnamen als solche den Kreis der nach Art. 29 schutzfähigen Kennzeichen nicht (im Ergebnis wie hier Buri, Domain-Namen, 343 f.: mittelbare Namensfunktion der Domain-Namen; a.M., Six, 17 ff.). Umgekehrt stellen Domainnamen aber, was auf einer andern Ebene liegt, immer häufiger Mittel von Namensverletzungen dar (N 11, 37, 40).

         c) Sonderfall: ausländische Handelsnamen

10     «Handelsname» ist zunächst ein Begriff der internationalen Kennzeichenrechtsdiskussion und als solcher für deren Vokabular unverzichtbar (Celli, Kennzeichenrecht 111 ff.). Positivrechtlich ist der Handelsname sodann Regelungsobjekt der PVÜ, der auch die Schweiz als Verbandsland angehört (ferner zur Integration der PVÜ in TRIPS, Celli, Kennzeichenrecht, 68 ff.). In diesem letzteren Sinne sind Handelsnamen alle namensmässig identifizierenden ausländischen Unternehmenskennzeichen, soweit sie nicht durch Eintrag in das (schweizerische) Handelsregister zu (schweizerischen) Firmen (Zweigniederlassungsfirmen; N 5) geworden sind (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d N 25; Fezer, Art. 8 PVÜ, N 1; ferner Gilliéron, 108 ff.).

11     Ausländische Handelsnamen sind durch Art. 8 PVÜ in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt (und auch unabhängig davon, ob Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildend oder nicht). Es besteht jedoch kein direkter staatsvertraglicher Schutz, sondern lediglich der Grundsatz der Inländerbehandlung: gemäss Art. 2 Abs. 1 PVÜ ist den ausländischen Handelsnamen gleicher Schutz zu gewähren wie vergleichbaren inländischen Zeichen (BGer 4C.199/2001, E. 5b - Audi; Fezer, Art. 2 PVÜ, N 1 ff.; Celli, Kennzeichenrecht, 216 ff.). Nach grundsätzlich dieser Massgabe, u.U. aber auch unter erleichterten Voraussetzungen können ausländische Handelsnamen Namensschutz nach Art. 29 erlangen (Einzelheiten in N 17; Bsp.: BGE 114 II 106 ff. – Cebit; 109 II 483 ff. – Computerland; 79 II 315 – Interchemical Corporation; Celli, Handelsname, passim; Pedrazzini/von Büren/Marbach, 152 f.; Streuli-Youssef, 162 f.; Troller/Troller, 229; Hilti, 95; vgl. auch Art. 157 Abs. 2 IPRG).

         2. Das subjektive Namensrecht

         a) Allgemeines – Kreis möglicher Namensberechtigter

12     Art. 29 verleiht den Namensträgern ein «Recht auf den Namen» (N 1), das ein Persönlichkeitsrecht und kein Vermögensrecht ist (BGer 5C.76/2004, E. 1 - Dentists' Society; BGE 101 II 191, 118 II 5 – Bigot de Morogues; Pra 76, 618 = nicht abgedruckte Erwägungen des BGE 113 II 73 ff. – Fortunoff) sowie auch nicht dem Immaterialgüterrecht angehört (BGer 4C.141/2002, E. 2 - DJ Bobo). Durch diese individual- bzw. subjektivrechtliche Konzeption hebt sich der (unmittelbare) Namensschutz nach Art. 29 vom bloss mittelbaren Kennzeichenschutz nach UWG ab, mag Letzterer im Ergebnis einem Recht am einzelnen Zeichen auch sehr nahe kommen (Weber, SZW 2000, 261, Buri, Verwechselbarkeit, 136; vgl. ferner Baudenbacher, UWG Art. 1 N 6).

13     Möglicher Träger eines subjektiven Namensrechtes kann nur sein, wer als Inhaber von Persönlichkeitsrechten in Frage kommt. Das trifft zunächst für alle natürlichen Personen zu. Juristische Personen sind gemäss Art. 53 ZGB aller Rechte fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben. Das Namensrecht ist ein Recht dieser Art, so dass juristischen Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts Namensrechte gemäss Art. 29 zustehen (BK-Riemer, Art. 53 ZGB, N 16). Gleiches gilt ferner für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Appellationshof VS RFJ-FZR 1999, 59; BK-Riemer, system. Teil von Art. 52 ff. ZGB, N 39).

14     Zu den Namen gemäss Art. 29 gehören die Bezeichnungen von Rechtsgemeinschaften wie Stockwerkeigentümergemeinschaften (BK-Meier-Hayoz/Rey, Art. 712l N 16) und einfache Gesellschaften (OGer ZH SMI 1995, 139 ff. – swica; vgl. ferner Hilti, 21, 153, Meier-Hayoz-Forstmoser, 299 N 69 f.), etwa Gründergesellschaften für juristische Personen. Weil solche Gemeinschaften jedoch nicht mögliche Träger von Persönlichkeitsrechten (N 13) sind, stehen hierbei die Namensrechte nicht ihnen als solchen, sondern deren Mitgliedern gemeinschaftlich zu (BK-Meier-Hayoz/Rey, syst. Teil N 49; BK-Riemer, syst. Teil zu Art. 52 ff. N 39; vgl. auch Lack, 73). Bei Anlagefonds ist für den Schutz deren Namen das ZGB, das UWG oder das MSchG massgebend (AFG-Bühler, Art. 5 N 3 und N 27). Mithin können an sich auch Namen von Anlagefonds Namen gemäss Art. 29 ZGB sein (Botschaft AFG, 48; Küng/Büchi, 121; kritisch AFG-Winzeler, Art. 7 N 26). Als Namensträger kommen dabei aber weder der Anlagefonds noch die Anleger in Betracht, weil der Fonds weder eine juristische Person (N 12) ist, noch eine Rechtsgemeinschaft (der Anleger) darstellt. Hingegen umfasst die treuhänderische Stellung der Fondsleitung (AFG-Steiner, Art. 2 N 22) ohne weiteres auch, allfällige Schutzrechte am Namen des Fonds auszuüben (a.M. und ebenso vertretbar KF-Forstmoser, Art. 7 N 42, wonach diesbezüglich Art. 28 anzuwenden sei).

         b) Erwerb des Namensrechtes

15     Natürliche Personen erwerben ihre bürgerlichen Namen und damit ihr diesbezügliches Namensrecht (N 12) grundsätzlich von Gesetzes wegen, wie etwa durch Namensgebung bei der Geburt oder Adoption, bei einer Namensänderung und einer Namenswahl bei Heirat oder Scheidung. Gleichermassen ex lege können und müssen auch die juristischen Personen des ZGB für ihre gesetzlichen Namen Träger von Namensrechten sein (BK-Riemer, Die Vereine, syst. Teil N 381), so dass bei diesen das Namensrecht durch Erwerb der Rechtspersönlichkeit entsteht. Ein Zeichengebrauch ist für diesen Rechtserwerb kraft Gesetzes nicht erforderlich, wohl aber massgebend für den sachlichen und örtlichen Schutzumfang (N 29 f.). Einen Sonderfall stellen die Firmen (N 5) dar, indem an diesen neben dem Namensrecht durch den Eintrag in das Handelsregister auch ein subjektives - mehrheitlich als Persönlichkeitsrecht aufgefasstes - Firmenrecht erworben wird (Hilti, 5 ff.)

16     Über den gesetzlichen Rechtserwerb hinaus lassen sich Namensrechte durch rechtserzeugenden Namensgebrauch begründen. Dies geschieht durch namensmässige (nicht bloss interne) Ingebrauchnahme eines von Haus aus unterscheidungskräftigen Zeichens, oder bei Fehlen solcher Unterscheidungskraft durch einen ständigen und unbestrittenen Zeichengebrauch (BGE 92 II 310 = Pra 1967, 205 – Sheila), der zu einer Verkehrsdurchsetzung führt. Stets müssen diese beiden Tatbestände, die meist fliessend ineinander übergehen, bewirken, dass der Verkehr (N 21 ff.) das fragliche Zeichen als Namen eines möglichen Namensträgers (N 13 f.) auffasst. Das für eine solch dauerhafte Verkehrsbekanntheit (BGE 92 II 310: notoriété durable) bzw. Verkehrsgeltung (vgl.  z.B. HGer AG sic! 2000, 624 ff. m.w.H – www.swisslawyers.com) nötige Ausmass an Zeichenoriginalität und/oder an verkehrsdurchsetzendem Zeichengebrauch ist im Einzelnen oft nicht leicht zu bestimmen. Allein massgebend bleibt dabei jedenfalls stets die Verkehrsauffassung (N 21 ff.). Nach ihr bestimmt sich etwa, um ein besonders aktuelles Beispiel zu nennen, der Namensrechtserwerb an Zeichen, die (gleichzeitig auch) Domainnamen sind (Buri, Domain-Namen, 378; ferner vorne N 9).

17     Grundsätzlich müssen bei ausländischen Handelsnamen für den Erwerb von Namensrechten durch Zeichengebrauch (N 16) – neben der Namenseignung nach schweizerischem Recht (N 7) – dieselben weiteren Voraussetzungen gegeben sein, wie für den Namensrechtserwerb an gleichartigen Inlandskennzeichen (N 11). Es gelten hier jedoch Besonderheiten. Bei einem unterscheidungskräftigen ausländischen Handelsnamen kann wegen des Grundsatzes der Inländerbehandlung nicht mehr verlangt werden, als eine Gebrauchsaufnahme im Inland, die auf den Beginn einer dauernden inländische wirtschaftliche Tätigkeit schliessen lässt (Fezer, Art. 8 PVÜ, N 2, dem hierbei auch bei der – an sich autonomen – Auslegung der PVÜ in der Schweiz zuzustimmen ist). Wird der Handelsname nur im Ausland benutzt, hat er aber in der Schweiz – etwa durch Werbung mittels in der Schweiz zugänglicher Medien – einen so hohen Bekanntheitsgrad im Inland erlangt, dass seine Verwendung durch Dritte im Inland den Verkehr irreführen würde, muss bereits dies für den Namensschutz genügen (Fezer, Art. 8 PVÜ, N 4, und wohl ebenso Hilti, 95; vgl. auch Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d., N 111; abweichend offenbar BGE 90 II 320 – Elin GmbH; ferner zum UWG-Schutz ausländischer Handelsnamen BGE 109 II 483 ff. – Computerland; Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 24 f., 111; Celli, Kennzeichenrecht, 331 ff,; ders., Handelsnamen, 279 ff.; Streuli-Youssef, 162 f.; Troller, 208 ff.).

         c) Natur und Inhalt des subjektiven Namensrechtes

18     Als Persönlichkeitsrecht ist das Namensrecht ein absolutes Recht (BGE 117 II 7 f. – ASTAG; 95 II 486 – Club Méditerranée) und als höchstpersönliches Recht grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich sowie auch unverzichtbar (BGE 101 II 191, 118 II 5 – Bigot de Morogues; HGer AG AGVE 1997, 38; vgl aber zum Verzichte auf die Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche N 72). Da Persönlichkeitsrechte unverjährbar sind (A. Bucher, Personen, 126 N 511), gilt dies auch für das Namensrecht (vgl. aber für die Verwirkung einzelner namensrechtlicher Ansprüche N 71).

19     Als Gebrauchsrecht umfasst das Namensrecht die Befugnis des Rechtsinhabers, seinen Namen im Rahmen der Rechtsordnung bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden, so auch unter diesem Namen am Geschäftsverkehr teilzunehmen (BGE 128 III 364 = Pra 92, 16 - Montana; 16 II 617 – Gucci; BGer sic! 1997, 493 ff. – Anne Frank). Mithin darf der Name nicht nur zur Kennzeichnung der eigenen Person gebraucht werden, sondern z.B. ebenso zu jener von Sachen, Geschäftsbetrieben, selbst geschaffenen Werken und Einrichtungen aller Art (BGE 108 II 243 – Wagons-Lits; 102 II 170 – Naegeli-Stiftung; BGer sic! 1997, 493 ff. – Anne Frank), Veranstaltungen (BGE 114 II 111 – Cebit), Internet Websites (BGE 128 III 353 = Pra 92, 7 - Montana; BGE 128 III 401 - Luzern; BGE 126 III 239 – berneroberland.ch 125 III 94 = Pra 88 720- Rytz; BGer 4C.141/2002 - DJ Bobo; OGer LU sic! 2000, 518 – www.luzern.ch) usw. Art. 29 betrifft also v.a. auch den Namensgebrauch zu gewerblichen Zwecken (vgl. Pedrazzini/ Oberholzer, 187) und schützt daher nicht zuletzt die Entfaltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (bzw. die Namen reiner Erwerbsgesellschaften; vgl. zu solchen N 5).

20     Das Namensrecht beinhaltet sodann ein Ausschliessungsrecht, das dem Berechtigten die Befugnis verleiht, anderen den Gebrauch seines Namens zu verwehren (Art. 29 Abs. 2). Das bedeutet, dass der nach Art. 29 geschützte Name zwar von jedermann gebraucht werden darf, dies aber einzig als Name für den an ihm Berechtigten und für niemanden anderen (zur gesetzlichen Kennzeichenbedeutung des Namens vorne N 2). Neben diesem Ausschliessungsrecht gemäss Abs. 2 des Art. 29 kann nach dortigem Abs. 1, wem die Führung seines Namens – etwa durch dauernde Falschbenennung – bestritten wird, auf Feststellung seines Rechtes klagen. Grosse praktische Bedeutung hat dieser Anspruch auf Bestandesfeststellung jedoch nicht erlangt (N 64).

         3. Verkehrsauffassung

         a) Namensrechtliche Rolle der Verkehrsauffassung

21     Zwar gründet das Recht am Namen (N 12 ff.) v.a. auf den Interessen des Individuums (BGE 119 II 308 = Pra 1994, 386 – Fornaciarini), aber die individuelle Kennzeichnung und Unterscheidung einer Person durch deren Namen (N 2) dient auch öffentlichen Interessen (BGE 108 II 162). Ob ein Zeichen im konkreten Einzelfall als Name wirkt und allenfalls wie, kann schon allein deshalb und im Namensrecht ganz besonders nicht von den Absichten und Anschauungen des Zeicheninhabers abhängen, sondern allein von der Meinung des Publikums (BGE 112 II 377 – Hotel Appenzell). Massgebend ist demnach die sog. Verkehrsauffassung (BGE 80 II 142 – Fiducia; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 MSchG). Sie entsteht durch den Gebrauch eines Zeichens (durch den Zeicheninhaber selber und vor allem auch durch die anderen Verkehrsbeteiligten; N 20), der für dieses zur Etablierung von Namenswirkungen im Verkehr führt. Massgebend ist dabei der Eindruck, den ein solcher Zeichengebrauch nach durchschnittlicher Auffassung der beteiligten Verkehrskreise auslöst (vgl.  z.B. N 47).

22     Die Verkehrsauffassung hat grundlegende Bedeutung für den gesamten Namensschutz (Buri, Verwechselbarkeit, 115 ff.; Joller, 332 ff.; Six, 77 ff.). Von den Fällen gesetzlichen Namenserwerbs abgesehen (N 15), bestimmt sich nach ihr allein schon, welche Zeichen überhaupt namensrechtlich geschützt sind (N 7 ff., 16 f.). Für alle namensrechtlich geschützten Zeichen ist die Verkehrsauffassung sodann für den sachlichen, örtlichen und teils auch zeitlichen Umfang des Namensschutzes massgebend (N 28 ff.). Ferner ist bei Kollisionen eines Namens mit Namen oder anderen Kennzeichen insbesondere die Wirkung des kollidierenden Drittzeichens – d.h. die von ihm allenfalls ausgehende Verwechslungsgefahr – ebenso aufgrund der Verkehrsauffassung zu beurteilen (N 46 ff.).

         b) Gegenstand der Verkehrsauffassung

23     Der Schutz des Art. 29 bezieht sich auf eine Vorstellungseinheit des Verkehrs, die Name und Namensinhaber gleichsetzt (zustimmend zur 1. Aufl. HGer ZH sic! 1999, 305 – Brockenhaus). Dabei ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen, wie sie tatsächlich besteht, und nicht darauf, wie sie aufgrund irgendwelcher normativer Massstäbe sein sollte (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem UWG Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. b, N 67 ff.). Mithin ist für die Anwendung des Art. 29 ein objektives Verständnis der Verkehrsauffassung massgebend und nicht ein normatives. Dementsprechend bedeutet die Ermittlung der Verkehrsauffassung über weite Strecken Tatsachenermittlung. Sie ist gemäss Art. 8 ZGB von demjenigen zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGer Pra 76, 618 – Fortunoff). Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Vorstellungen des Verkehrs, welche die Verkehrsauffassung ausmachen, und ihr Inhalt Fakten, wogegen es eine Rechtsfrage darstellt, welche namensrechtliche Bedeutung (N 22) ihnen zukommt (so zutreffend angedeutet, aber offen gelassen in BGE 102 II 309 – Abraham; a.M. offenbar BGE 126 III 245 – berneroberland.ch, 117 II 515 – ASTAG; weitere Einzelheiten bei Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 106 ff., Joller, 333 f.).

         c) Richterliche Feststellung der Verkehrsauffassung

24     Die richterliche Feststellung der Verkehrsauffassung, welche die Namensschutzprozesse (N 64 ff.) häufig dominiert, geschieht nach schweizerischer Rechtsprechung im Allgemeinen ohne dabei demoskopische Gutachten über die Vorstellungen des Verkehrs einzuholen (Pedrazzini, 87: vgl. aber auch Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 55, 108; Willi, Art. 3 N 25). Vielmehr wird anhand der nachgewiesenen Umstände des Einzelfalles (BGer 4C.149/2003 - Integra) und der allgemeinen Lebenserfahrung darüber entschieden, was ein Zeichengebrauch im Verkehr bewirkt (woran sich der Entscheid nacht Art. 4 ZGB) anschliesst, inwiefern die festgestellten Wirkungen rechtlich massgebend sind). An dieser Art richterlicher Feststellung der Verkehrsauffassung ist, bei aller ernst zu nehmenden Kritik, vor allem aus Gründen der Prozessökonomie festzuhalten (so überzeugend für das UWG Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. b, N 79 ff.; kritisch Joller, 352).

         4. Namensrechtsbestand als Schutzvoraussetzung

         a) Namensschutzfrage als Bestandesfrage

25     Namensschutz nach Art. 29 kann nur beanspruchen, wer seinen Namen zu Recht führt (BGE 80 II 140 – Fiducia; ferner 66 II 265 – Verband Schweizer Metzgermeister; 93 II 259 – Teppich-Discount-Haus AG). Oft erweist sich so die Namensschutzfrage als reine Bestandesfrage hinsichtlich der beteiligten Zeichen, indem sich gegen namensrechtliche Ansprüche (N 64 ff.) einwenden lässt, es sei der Namensträger selber nicht befugt, sein als Namen geltend gemachtes Zeichen zu gebrauchen: sog. Einwand der unclean hands (vgl. auch N 26 f.). Unzulässig wäre es aber, für die Bestandesfrage bessere Namensrechte Dritter anzurufen. Wegen der subjektiv- bzw. individualrechtlichen Konzeption des Namensschutzes (N 12) können solche Rechte einzig von den jeweiligen Rechtsinhabern geltend gemacht werden. Insofern besteht also bloss relative Schutzunfähigkeit aller einem vorbestehenden Zeichen nachgehenden Namen (vgl. auch BGE 112 II 63 – Monti).

         b) Namensschutzunfähige Zeichen

26     Namen müssen für den mündlichen wie den schriftlichen Gebrauch gleichermassen tauglich sein, um ihre Unterscheidungsfunktion (N 2) durchgängig erfüllen zu können (dazu betreffend die Firma als Namenssonderform des OR, Bühler, 106). Folglich kommen als Namensbestandteile nur Sprachelemente in Frage (Handkommentar-Büchler, Art. 29 ZGB N 4). Namenmässig verwendbare Bildzeichen, wie etwa Wappen und Embleme, können daher zwar Teil der nach Art. 28 geschützten Persönlichkeit sein, stellen aber keine gemäss Art. 29 schutzfähigen Namen dar (so auch Lack, 107; Pedrazzini/Oberholzer, 187; a.M. Brosset, 8, Geiser, 36; vgl. ferner A. Bucher, Personen, 124 N 501; BK-Riemer, syst. Teil zu Art. 60 ff. N 446 ff.). Dies gilt auch für unausprechbare Zeichenfolgen bzw. einzig wegen ihres Schriftbildes kennzeichnungskräftige Worte, also insoweit rein figurative Wortzeichen.

27     An rechtswidrigen Wortzeichen ist ein Namensrechtserwerb (durch Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1, Statutenerlass und dgl. sowie vor allem durch Namensgebrauch) ausgeschlossen. In diesem Sinne absolut schutzunfähige Zeichen sind zunächst solche, die besondere Vorschriften verletzen, insb. entgegen namensrechtlichen Vorschriften (Art. 160, 270), firmenrechtswidrig (Art. 944 f., 947–950, 952–954 OR) oder entgegen dem Täuschungsverbot des Art. 3 lit. b UWG gebildet worden sind. Gleiches gilt für Zeichen, die sich als allgemein unzulässig, weil anstössig erweisen (z.B. unsittliche Zeichen), sowie für Zeichen, die für den Verkehr unverzichtbare und daher zwingend freizuhaltende Sachbezeichnungen darstellen.

         c) Erlöschen des Namensschutzes

28     Namensschutz nach Art. 29 kann nur aufgrund eines subjektiven Namensrechtes beansprucht werden (Appellationsgericht FR in RFJ 2004, 34 - Alpinex) und besteht folglich nur für die Existenzdauer des Namensrechts. Wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Natur bewirken Tod oder Untergang seines Inhabers für dessen gesetzlichen Namen (N 4 ff.) auch den Untergang des Namensrechtes, so dass sich Rechtsnachfolger nicht auf Namensrechte verstorbener Personen berufen können (BGer sic! 1997, 493 und HGer ZH ZR 97 48 – Anne Frank; Lack, 189 ff.; dazu die Kritik von Büchler 3 ff. und Hilti, 148 ff.). Entsprechend führt auch der Untergang von Gesellschaften zum Erlöschen deren Namensrechte (Appellationshof VS, RFJ-FZR 1999, 58 f.). Zudem ist bei durch Gebrauch erworbenen Namensrechten (N 16) der nachträgliche Wegfall früherer Verkehrsbekanntheit (bzw. Verkehrsdurchsetzung) des Namens ein weiterer Grund für das Erlöschen des an ihm vorher erworbenen Namensrechtes.

         5. Schutzumfangbestimmender Namensgebrauch

29     Das subjektive Namensrecht kann nicht weiter reichen als die tatsächliche Auswirkung des Namensgebrauchs (so schon BGE 64 II 251 – Wollen-Keller; ferner BGE 128 III 362 ff. = Pra 92, 17 ff. - Montana; BGer sic! 1997, 493 – Anne Frank, HGer ZH sic! 1999, 305 – Brockenhaus). Zur Ermittlung der für den Schutzumfang eines Namens massgebenden Verkehrsauffassung (N 21 ff.) sind daher stets die an der Namensverwendung beteiligten Verkehrskreise (BGE 80 II 145 – Fiducia) festzustellen. Sie decken sich in aller Regel nur mit Teilen der Landesbevölkerung, nämlich mit den Kreisen, die einen Namen zu beachten pflegen (BGE 80 II 286 – Bund Schweizer Architekten BSA). Das gilt zunächst in sachlicher Hinsicht, wobei der Namensgebrauch nicht nur gegenüber allfälligen Letztabnehmern bzw. Konsumenten erfolgt (vgl. für das UWG Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 51), sondern regelmässig auch oder gar nur gegenüber anderen Teilen des Publikums, gegenüber der Post und gegenüber den Behörden (dazu N 48).

30     Die Wirkungen des Gebrauchs eines Namens sind nicht nur in sachlicher (N 29), sondern ebenso in örtlicher Hinsicht für dessen Schutzumfang massgebend. Zwar sind dem Recht am Namen als Persönlichkeitsrecht vom Gesetz keine bestimmten räumlichen Grenzen gezogen (BGE 90 II 466 – Gotthard-Bund), doch führt die Abhängigkeit des Umfangs dieses Rechts vom Namensgebrauch oft zu territorialen Einschränkungen des Namensschutzes nach Art. 29. Dieser kann stets nur bezogen auf ggf. örtlich begrenzte beteiligte Verkehrskreise angerufen werden (BGE 102 II 309 – Abraham; 90 II 320 – Elin GmbH; 79 II 315 – Interchemical Corporation).

         III. Unbefugte Namensanmassung

         1. Der Schutztatbestand des Art. 29 Abs. 2 (Übersicht)

         a) Gesetzliche Ausgangspunkte

31     Namensschutz nach Art. 29 Abs. 2 geniesst, wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst. Damit knüpft diese Bestimmung, die übrigens strukturell mit der Firmenschutzvorschrift des Art. 956 Abs. 2 OR übereinstimmt (N 61), den Namensschutz an zweierlei Voraussetzungen: neben der Namensanmassung durch den Verletzer muss dessen Zeichengebrauch auch eine Beeinträchtigung des am angemassten Namen Berechtigten bewirken. Indessen wird aber keines dieser beiden Merkmale des Verletzungs- bzw. Schutztatbestandes des Art. 29 Abs. 2 im Gesetz näher umschrieben. Dies ist erst durch die Gerichte geschehen. BGE 116 II 469 (Coca-Cola) fasst die hierfür einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zusammen, dass Art. 29 Abs. 2 eine unbefugte Namensanmassung voraussetzt, das heisst eine solche durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des betroffenen Namensträgers (N 35 f., 53–60). Hierfür ist im allgemeinen eine allfällige Verwechslungsgefahr hinsichtlich der fraglichen Zeichen entscheidendes Element (BGE 4C.199/2001, E. 5c - Audi), aber nicht stets ausreichend (N 32 ff., 43–52). Nicht erforderlich ist eine Verwechslungsgefahr bei den Sondertatbeständen der Namensanmassung durch ohne überwiegend schützenswerte Interessen erfolgte Behinderung des Berechtigten (N 35), seinen Namen selber zu gebrauchen (zum Namensrecht als Gebrauchsrecht vorne N 19).

         b) Schaffen von Verwechslungsgefahr

32     Für die nach Art. 29 massgebende Verwechselbarkeit eines Namensträgers mit anderen Zeicheninhabern (N 31) ist nicht erforderlich, dass sich Verwechslungen bereits ereignet haben: es genügt deren Wahrscheinlichkeit (BGE 117 II 515 – ASTAG). Eine Namensanmassung liegt somit unter diesem Gesichtspunkt vor, wenn die Verwendung eines Kennzeichens durch eine Person zu einer Verwechslungsgefahr mit einem Namen einer anderen Person führt, so dass eine Gefährdung der Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion dieses Namens entsteht (HGer ZH sic! 1999, 304 – Brockenhaus). Der Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 umfasst denn auch in ersterer Linie klar umrissene Fallgruppen, die sich im Kern immer auf das Schaffen von Verwechslungsgefahr (N 43 ff.) reduzieren lassen. Dagegen liegt bei einer allenfalls störenden Namensverwendung ohne Verwechslungsgefahr kein Schutztatbestand des Art. 29 Abs. 2 vor (N 41 f.; vgl. aber zum Sonderfall der Behinderung N 35).

33     Eine (allfällige) Namensanmassung ist zunächst bei einer Namensverwendung gegeben, als deren Folge Namensträger – direkt oder hinsichtlich von Sachen, Werken, Leistungen und dgl. – mit Dritten verwechselt werden können (BGE 112 II 372 – Hotel Appenzell). Art. 29 Abs. 2 schützt demnach erst einmal vor Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, also vor der Gefahr von Irrtümern des Publikums über die Identität von Namensträgern, d.h. vor Fehlidentifikationen (BGE 128 II 403 - Luzern: BGer 4C.141/2002, E. 4 - DJ Bobo). Solche können unterschiedliche Ursachen haben. Sind schon die Zeichen (Namen) als solche verwechselbar und wegen dieser Zeichenverwechselbarkeit auch deren Inhaber, liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor (OGer ZH SMI 1995, 139 ff. – Swica). Bei mittelbarer Verwechslungsgefahr werden dagegen an sich unterscheidbare Zeichen wegen ihrer Ähnlichkeit irrtümlich dem gleichen Inhaber zugerechnet (so wie hier und zutreffend Handkommentar-Büchler, Art. 29 ZGB, N 9; Fezer, MarkenG Art. 14 N 140 ff., Joller, 347 f.; abweichend HGer AG sic 2001–537 und Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 48, wo die mittelbare Verwechslungsgefahr mit der im weiteren Sinne gleichgesetzt wird; unklar BGE 127 II 165 f.).

34     Für die Anwendbarkeit des Art. 29 Abs. 2 ist eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne aber nicht zwingend erforderlich (BGE 118 II 10 f. – Bigot de Morogues; 72 II 150 – Surava). Anmassend ist es vielmehr auch, die Kennzeichnungswirkung eines fremden Namens für eigene Zwecke zu nutzen, wobei oft geradezu ein Missbrauch der Kennzeichenwirkung durch Rufausbeutung gegeben sein wird (BGE 112 II 371 – Hotel Appenzell). Daraus kann sich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben (zur Terminologie statt aller Fezer, MarkenG 15 N 72, Joller, 347 ff.). Bei ihr erweckt der Dritte den Anschein, der Namensträger habe mit ihm persönlich oder mit seinem Geschäft (bzw. seinen Waren, Werken, Leistungen, Veranstaltungen, Web Sites etc.) etwas zu tun oder es bestehe eine enge – persönliche, ideelle, geistige oder geschäftliche – Verbindung, die in Tat und Wahrheit fehlt oder gar nur aus Gegensätzen besteht (BGE 112 II 371 – Hotel Appenzell). Bei einer solchen Vermutung falscher Zusammenhänge (BGE 128 II 403 - Luzern) werden der Namensträger wie auch sein Name und der Dritte sowie dessen Zeichen zwar auseinander gehalten (keine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne; N 33), er wird aber zu jenem wegen Zeichenähnlichkeit in eine Beziehung gebracht, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 403 - Luzern; 128 II 358 f. = Pra 92, 11 - Montana; 116 II 469 – Coca-Cola; 80 II 147 – Fiducia; OGer ZH ZR 78, 52 – Sex- und Erotikartikel).

         c) Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen

35     Das subjektive Namensrecht (N 12) wird nicht schon dann verletzt, wenn jemand zu eigenen Kennzeichnungszwecken einen fremden Namen verwendet (BGE 112 II 370 – Hotel Appenzell). Dazu muss die Namensanmassung vielmehr über das Schaffen von Verwechslungsgefahr hinaus auch insofern unbefugt erfolgt sein, als sie eine Beeinträchtigung (überwiegender) rechtlich schützenswerter - d.h. den regelmässig vorhandenen Interessen anderer Beteiligter vorgehender -  Interessen des Namensträgers darstellt (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 116 II 469 – Coca-Cola, vorne N 31). Ausser durch Schaffen einer Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Namensberechtigten gegebenenfalls auch durch dessen Behinderung beim Namensgebrauch erheblich tangiert, etwa wenn ihn jemand ohne berechtigte Interessen daran hindert, seinen Namen enthaltende Kennzeichen registrieren zu lassen (so für die Domain-Namen BGE 128 III 410- Luzern; BGer 4C.141/2002, E. 3 - DJ Bobo; Buri, Domain-Namen, 367 f.). Bei solchen Behinderungen wird das Schaffen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (N 34) zwar regelmässig beabsichtigt sein, doch ist deren Vorliegen für eine Namensanmassung nicht erforderlich.

36     Als Interessen gemäss Art. 29 Abs. 2 kommen von vornherein nur eigene Interessen des Namensinhabers in Betracht (BGE 112 II 380 – Hotel Appenzell). Es bestehen sehr vielfältige Interessen der Namensinhaber an ihren Namen (vgl. Lack, 140–175). Oft werden diese einen Vermögenswert haben. Das ist jedoch keineswegs erforderlich, indem Art. 29 geschäftliche und ideelle Interessen gleichermassen schützt (BGE 116 II 469 – Coca-Cola). Stets ist aber Voraussetzung des Namensschutzes, dass solche Interessen ein gewisses Gewicht haben und ihnen keine überwiegenden Interessen des Inhabers des (Verwechslungsgefahr stiftenden) Zeichens entgegenstehen, gegen welches Schutz verlangt wird (N 53 ff.).

         2. Namensanmassungen als Zeichengebrauch

         a) Namenmässiger Zeichengebrauch als Namensanmassung

37     Die Namensanmassung ist stets ein nicht nur hypothetischer, sondern tatsächlicher Zeichengebrauch im Verkehr (BGer 4C.149/2003 - Integra), und zwar die Verwendung des Namens eines anderen für eigene Zwecke (N 20). Dabei masst sich zunächst klarerweise derjenige einen fremden Namen an, der zur Bezeichnung seiner eigenen Person den Namen eines anderen verwendet (BGE 112 II 371 – Hotel Appenzell). Es sind dies die klassischen, der Konzeption des Art. 29 Abs. 2 zugrunde liegenden Fälle von Namensanmassungen (zur Namensanmassung durch Namensänderung Art. 30 N 21). Hingegen stellt die Verwendung eines von einem Dritten angemassten Namens, um diesen zu benennen, keine Bezeichnung der eigenen Person und somit keine Namensanmassung dar, kann aber gegebenenfalls nach Art. 28 eine Persönlicheitsverletzung sein (so zutreffend für die Domainnamen Buri, Verwechselbarkeit, 241 ff.; a.M. Six, 111 f.).

38     Weil Art. 29 Abs. 2 den Namensträger vor Verwechslungsgefahren schützt (N 32 ff.), ist es nicht nur anmassend, mit Namen anderer völlig übereinstimmende Zeichen zu verwenden, sondern ebenso, Namensübersetzungen zu verwenden (BGer 5C.76/2004, E. 1 - Swiss Dentists' Society) oder kennzeichnende Hauptbestandteile fremder Namen in eigene zu übernehmen (BGE 116 II 469 – Coca-Cola). Ferner kann nach einem Teil der Rechtsprechung (BGE 80 II 284 – Bund Schweizer Architekten BSA; 90 II 464 – Gotthard-Bund; 95 II 487 – Club Méditerranée; a.M. BGE 83 II 260 f. – Neuapostolische Gemeinde; 93 II 309 – Sheila) sowie nach zutreffender und h.L. (vgl. Buri, Verwechselbarkeit, 126; Joller, 325 ff.; Lack, 128; Troller, 155 ff.; Six, 31 f.; alle m.w.Nw.) die Anmassung eines Namens auch im Verwenden ähnlicher Zeichen bestehen. Gerade Namensähnlichkeiten bewirken besonders oft Verwechslungen, weshalb es dem Zweck des Art. 29 völlig zuwiderliefe, diesen ausgerechnet auf solche Fälle nicht anzuwenden. Es gibt daher im Sinne des Art. 29 auch die Namensanmassung ohne Übernahme des Hauptbestandteils des fremden Namens.

         b) Anmassender nichtnamensmässiger Zeichengebrauch

39     Das Gebrauchsrecht am eigenen – in einem weiten Sinne zu verstehenden (N 3) – Namen beinhaltet das Recht (Gebrauchsrecht), diesen bei jeder sich bietenden Gelegenheit benutzen zu dürfen (N 19). Aus diesem weiten Rechtsumfang ergibt sich, weil der Namensschutz als subjektives Ausschliessungsrecht konzipiert ist (N 20), auch der Kreis möglicher Namensrechtsverletzungen: soweit das Gebrauchsrecht am eigenen Namen reicht, muss der Berechtigte andere von einem störenden Gebrauch ausschliessen können. Art. 29 gestattet daher dem Namensinhaber nicht nur, die Verwendung seines Namens durch einen anderen zur Kennzeichnung dessen Person abzuwehren, sondern ebenso die Abwehr der Namensverwendung etwa für Sachen, für Geschäftsbetriebe, für selbst geschaffene Werke, für Einrichtungen aller Art, für Veranstaltungen, für den Betrieb, ja schon das blosse Registrierenlassen von Internet Websites im In- und/oder im Auland  (vorne N 19 m.Nw.) sowie in Firmen von Aktiengesellschaften (Bsp.: Zivilgericht BS BJM 1973, 136 ff. – Crea; gemäss Brückner 294 N 969 ein Fehlurteil). Folglich können namensmässige und anderweitige Zeichenverwendungen Namensanmassungen darstellen (a.M. bzw. einschränkend Brückner, 292 N 963). Dies trifft namentlich auch für den Gebrauch bloss dem angemassten Namen ähnlicher Zeichen (N 38) zu, wie dies vorliegend den praktischen Regelfall darstellt (zur Verwendung angemasster Namen durch Dritte, N 37).

40     Da das Ausschliessungsrecht des Art. 29 Abs. 2 umfassend die Abwehr namensmässiger und anderweitiger Zeichenverwendungen erlaubt (N 39), gilt dieser nicht nur für Konflikte verschiedener Namen, sondern u.U. auch für solche zwischen Namen und andersartigen Zeichen. Ein derartiger Fall einer nach Art. 29 Abs. 2 zu beurteilenden Kollision verschiedenartiger Kennzeichen liegt etwa vor, wenn jemand sich den  Namen eines anderen bzw. entsprechende Namensteile anmasst, um damit eine Geschäftsbezeichnung (z.B. BGE 102 II 305 ff. – Abraham, kritisch zu diesem Entscheid Brückner, 294 N 971; 112 II 365 f. – Hotel Appenzell), eine Bezeichnung von Sachen (BGE 87 II 111 – Narok) oder einen Domainnamen (Vorinstanz in BGE 126 III 239 – berneroberland.ch; OGer LU sic! 2000, 518 – www.luzern.ch) zu bilden.

         c) Blosse Namensnennungen und dgl.

41     Jede Verwechslungsgefahr fehlt bei einer auf den Namensträger bezogenen oder fiktiven Namensverwendung, d.h. bei blossen Namensnennungen und dgl. Art. 29 hilft deshalb z.B. nicht gegen den Abdruck alter Plakate, die Namen Dritter enthalten (BGE 108 II 243 – Wagons-Lits), die Namenserwähnung in Nachschlagewerken, in Medien- und anderen Berichten über den Namensträger, bei einer (wahrheitsgemässen) Namensangabe auf einer Zeitschriftenmappe (BGE 64 II 120 f. – Ringier) sowie in frei erfundenen Romanen oder in Karikaturen (BGE 95 II 486 – Club Méditerranée; a.M. Geiser, 36, für Namen literarischer Figuren). In all diesen Fällen liegt schon gar keine Namensanmassung vor, wohl aber kann dabei u.U. Art. 28 (bzw. das UWG) einschlägig sein (Bsp.: BGE 95 II 486 – Club Méditerranée« 126 III 215 f. – Kraska).

42     Nach hier vertretener Auffassung kommt Art. 29 Abs. 2 bei Namensverwendungen nicht zum Zuge, welche Beeinträchtigungen ohne Verwechslungsgefahr oder Behinderung bewirken (zustimmend zur 1. Aufl. Weber, E-Commerce 155; gl.M. Joller, 341 f.; vgl. ferner Buri, Verwechselbarkeit, 117 ff., Six, 49 zur Voraufl. N 16 und 21), etwa bei herabsetzender bzw. kränkender Namensverwendung oder beim Schaffen von Verwässerungsgefahr (hierzu etwa MSchG-David, Art. 3 N 56, Art. 15 N 8; Troller, 161 f.; ferner Lack, 115 ff.). Ganz allgemein kann hiergegen nicht aufgrund des Art. 29, sondern allenfalls gemäss Art. 28 bzw. UWG vorgegangen werden (vgl. erneut Weber, E-Commerce 155 f; a.M. OGer BL SMI 1960, 174, das auch auf Tatbestände kränkender Namensverwendung Namensrecht anwenden will; unklar BGE 102 II 312 f. – Abraham).

         3. Namensrechtlich massgebende Verwechslungsgefahr

         a) Ausgangspunkte

43     Die «Verwechslungsgefahr», wie sie in Art. 29 nicht einmal erwähnt, geschweige denn definiert wird (N 31), ist der Schlüsselbegriff des gesamten Kennzeichenrechts. Dabei hat man die Verwechslungsgefahr im ganzen Kennzeichenrecht (Namens-, Firmen-, Marken- sowie Lauterkeitsrecht) einheitlich zu beurteilen (z.B. BGE 127 III 165 – Securitas, 126 III 245 – berneroberland.ch 116 II 470 – Coca-Cola; Weber SZW 2000, 262), und es ist deren Begriff nach Art. 29 ZGB identisch mit jenem des Art. 3 lit.  d UWG (BGer 4C.199/2001, E. 5c - Audi). Neben den Gemeinsamkeiten der einzelnen Kennzeichenrechte sind aber auch - wegen der hier gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls (N 45) - die Unterschiede zu beachten (Joller, 367 ff., insb. 375; vgl. auch Fezer, MarkenG, § 14 N 82). So bestehen zwar allgemeine Grundsätze und Massstäbe der Beurteilung der Zeichenverwechselbarkeit, die im Namens-, Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrecht gleichermassen gelten (vgl.  z.B. BGE 116 II 616 – Gucci), aber im Übrigen hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr stark vom jeweiligen Zeichengebrauch ab, wie er für die einzelnen Kennzeichnungsmittel – Name, Firma, Geschäftsbezeichnung, Marke etc. –  jeweils typisch ist (Streuli-Youssef, 142; zustimmend Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 43). Es kann daher im konkreten Einzelfall z.B. nach UWG eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, nach Namens-, Firmen- oder Markenrecht dagegen zu verneinen sein (Willi, Vor 1, N 58).

44     Auch im Rahmen des Art. 29 ist die Zeichenverwechselbarkeit nach den genannten allgemeinen Grundsätzen und Massstäben zu beurteilen, lassen sich also firmen-, lauterkeits- und auch markenrechtliche (Wortmarken betreffende) Grundsätze auf das Namensrecht übertragen (vgl. etwa den Hinweis auf die firmenrechtlichen BGE 95 II 458 – Sodibel und 82 II 154 – Schweizer Ski-Schule Zermatt, im namensrechtlichen BGE 117 II 515 – ASTAG). Darüber hinaus wird die für den Namensschutz massgebende Verwechslungsgefahr aber vom Normzweck des Art. 29 ebenso geprägt wie von den Eigenarten der Namen als Kennzeichnungsmittel (zum öffentlichen Interesse an der Unterscheidungsfunktion des Namens; N 2, 21) und den damit einhergehenden namensspezifischen Zeichenbenutzungslagen (vgl. z.B. N 48).

45     Die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 29 Abs. 2 ist die Gefahr von Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Identität eines Namensträgers (N 33) oder dessen Beziehungen zu anderen Personen, Sachen, Geschäften und dgl. (N 34). Sie ist zu bejahen, wenn Verwechslungen angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden Namen (oder andersartigen Zeichen) mit Rücksicht auf die besonderen Umstände im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegen (BGE 117 II 515 – ASTAG mit w.Nw.). Es ist demnach eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, mithin ein Entscheid nach Art. 4 ZGB zu treffen (so auch für das UWG, Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 54; Buri, Domain-Namen, 362). Wie sich z.B. aus BGE 117 II 515 (ASTAG) ergibt, steht dabei die Zeichenähnlichkeit im Vordergrund. Darüber hinaus sind u.U. aber auch andere Umstände als Kriterien der Verwechslungsgefahr zu beachten, so z.B. die (schutzumfangerweiternde) besondere Kennzeichnungskraft eines Zeichens (zutreffend kritisch dazu aber Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 86 ff.), die sachliche oder örtliche Nähe der Tätigkeit der Beteiligten und dgl.m. (vgl. Joller, 337 ff.). Eine abschliessende Liste solcher Kriterien, die kennzeichenimmanent sind oder ausserhalb des Kennzeichens selbst liegen (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 62 ff., 96 ff.), kann es dabei nicht geben (Joller, 354). Diese sind vielmehr zahllos (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 62).

         b) Massgeblichkeit der Verkehrsauffassung

46     Bei Art. 29 Abs. 2 geht es um die Gefahr, dass ein Namensträger – direkt oder bezogen auf Geschäftsbetriebe, Sachen, Werke, Leistungen und dgl. – mit einem anderen verwechselt wird. Ob und in welchem Ausmass eine Verwechslungsgefahr im engeren bzw. weiteren Sinne (N 33 f.) gegeben ist, wie also der Gebrauch miteinander in Konflikt geratener Zeichen wirkt, hängt von den gesamten Umständen ab, wie die Zeichen gebraucht (BGer 4C.149/2003- Integra) und von den Adressaten wahrgenommen werden, sowie von der Art, wie diese die Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten (statt aller BGE 128 III 403 f. - Luzern; Buri, Domain-Namen, 358). Massgebend ist hier somit der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (vgl. schon N 21 ff.). Solche sind etwa die schon vorhandene oder bloss mögliche Kundschaft der Namensträger (BGE BGE 128 III 365 = Pra 92, 18 f. - Montana; 90 II 321 – Elin GmbH; Pra 76, 618 – Fortunoff), das Publikum, an das sie sich mit Werbeaktionen, Sammlungen usw. wenden (BGE 83 II 257 – Neuapostolische Gemeinde), die Fabrikantenkreise, in denen sie als Nachfrager ausschliesslich auftreten (HGer ZH SMI 1988, 181, Pra 76, 618 – Fortunoff), bestimmte Fachkreise, in denen ihr Name vornehmlich gebraucht wird (BGE 90 II 322 – Elin GmbH), das Postpersonal (BGE 83 II 257 – Neuapostolische Gemeinde) und Behörden (BGE 80 II 142 – Fiducia), die sich mit ihren Namen zu befassen haben. Massgebend ist ferner auch, ob ein Name nur oder erhöhte örtliche Bedeutung hat (BGE 128 III 365 = Pra 92, 18 f. - Montana; 90 II 320 – Elin GmbH; 79 II 315 – Interchemical Corporation; 64 II 251 – Wollen-Keller), etwa eine solche nur für das zürcherische Publikum (BGE 102 II 309 – Abraham).

47     Stehen die hier massgebenden Verkehrskreise fest, ist die dort herrschende durchschnittliche Auffassung zu eruieren (BGE 128 III 407 - Luzern). Grundlegend ist dabei, dass die faktisch nur geringe durchschnittliche Aufmerksamkeit des Publikums in Namensdingen nach der Rechtsprechung nicht zulasten des Verkehrs, sondern der Zeicheninhaber geht (BGE 80 II 146 – Fiducia; 112 II 373 – Hotel Appenzell). Als Folge hiervon fallen hier nur gerade sehr unachtsame Verkehrsbeteiligte als Beurteilungsmassstab ausser Betracht (BGE 80 II 288 – Bund Schweizer Architekten BSA), wogegen im Übrigen auch jede Verwechslungsgefahr in bloss unachtsamen (und eben gerade insofern durchschnittlichen) Publikumsteilen rechtlich beachtlich, also zu vermeiden ist. Umgekehrt kommt es auf ungewöhnlich kundige oder aufmerksame nicht an (soweit solche nicht einen eigenen, in concreto beteiligten Verkehrskreis bilden; N 48). Sodann sind dabei das eigene, insbesondere das alltagstheoretische Wissen des Richters, Fachbefunde, der allgemeine Sprachgebrauch u.Ä. nur insoweit von Bedeutung, als sie sich mit der (durchschnittlichen) Verkehrsauffassung decken oder diese nachweisen.

48     Die Namen nach Art. 29 werden nicht nur z.B. bei und vom allgemeinen Publikum bzw. bei und von der allfälligen Kundschaft des Namensträgers verwendet, sondern auch bei und von Behörden sowie bei und von der Post. Sodann wirken Namen oft – für die Schweiz besonders aktuell – in Verkehrskreisen unterschiedlicher Sprache (vgl. etwa die Fälle BGE 117 II 513 ff. – ASTAG; 80 II 281 ff. – Bund Schweizer Architekten BSA; dazu auch Gilliéron, 156), in Fach- und zugleich in Laienkreisen (HGer ZH SMI 1981, 119) oder in schweizerischen Hersteller- und australischen Abnehmerkreisen (BGer Pra 76, 618 – Fortunoff). Man hat also im Rahmen des Art. 29 stets eine Mehrheit beteiligter Verkehrskreise vor sich, die höchstens je für sich allein genommen noch einigermassen homogen und damit Durchschnittlichkeitserwägungen zugänglich sind. So ergeben sich zumeist – nach Ursachen und/oder im Ergebnis – unterschiedliche Verkehrsauffassungen über die jeweils zu beurteilenden Namenswirkungen. Wo dies zutrifft, ist i.Allg. jede dieser Auffassungen für sich allein bereits namensschutzrechtlich erheblich. So wird vor allem eine auf gerechten Ausgleich bedachte Interessenabwägung (N 53 ff.) regelmässig ergeben, dass der Verletzungstatbestand des Art. 29 Abs. 2 schon dann erfüllt ist, wenn der Gebrauch der fraglichen Zeichen auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bewirkt.

         c) Kriterien abstrakter Feststellung der Verwechslungsgefahr

49     Sind konkrete Namensverwechslungen (N 52) nicht oder nicht hinreichend erstellt, orientieren sich die Gerichte vorab an der Gestaltung der zu vergleichenden Namen (BGE 117 II 515 – ASTAG), also an einem kennzeichenimmanenten Beurteilungskriterium. Ein solch abstrakter Zeichenähnlichkeitsvergleich erfolgt aufgrund des Gesamteindrucks des Erinnerungsbildes, das die zu beurteilenden Zeichen (Namen, Marken etc.) bei den beteiligten Verkehrskreisen hinterlassen (dazu mutatis mutandis sehr aufschlussreich der Wortmarkenfall in BGE 121 III 377 – Boss). Dieser Eindruck wird i.Allg. von drei Zeichencharakteristika bestimmt, nämlich vom Wortbild (Länge, Buchstabenfolge, etwaige besonders hervorstechende Silben und andere Teile), vom Wortklang (Abfolge sowie Intonation von Vokalen und Konsonanten) und von einem allfälligen Wortsinn. Bei einem solchen Zeichenvergleich, der zuweilen etwas lotteriehaft wirkt (vgl. Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 54, zu den von den OGer ZH und LU diametral entgegengesetzt beurteilten SWICA/SWISSCARE-Fällen), sind neben der namensrechtlichen Gerichtspraxis (Kasuistik bei Joller, 343 ff.) auch jene aus dem Firmen- und Wettbewerbsrecht sowie dem Markenrecht (Wortmarken) heranzuziehen (N 43). Hierfür liefern verschiedene Kasuistiken reiches Anschauungsmaterial (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 42 ff.; Joller, 222 ff., 286 ff., 316 ff.; ferner OR-Altenpohl, Art. 951 N 14, MSchG-David, Art. 3 N 22 ff.;  Hilti, 79; Marbach, 118 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, 190 f., N 143 f.; Willi, Art. 3 N 69 ff.).

50     Ergibt ein (abstrakter) Vergleich der Zeichenähnlichkeit (N 49) eine Zeichenverwechselbarkeit, pflegen die Gerichte zumeist ohne weiteres auf eine (durch sie adäquat kausal verursachte) Verwechslungsgefahr zu schliessen. Ein solch pragmatisches Vorgehen führt i.Allg. durchaus zu zutreffenden Ergebnissen. In der Tat bewirkt angesichts des nur geringen Erinnerungs- und Unterscheidungsvermögens durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer in Namensdingen (N 47) schon die blosse (abstrakte) Zeichenverwechselbarkeit nach gewöhnlichem Lauf der Dinge eine entsprechende Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne; N 33).

51     Abstrakte Zeichenverwechselbarkeit führt aber nicht zwingend zu (konkreter) Verwechslungsgefahr und eine solche kann umgekehrt auch bei unverwechselbaren Zeichen bestehen (mittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne oder Verwechslungsgefahr im Weiteren Sinne; N 33 am Ende, N 34). Daher ist es häufig unerlässlich, alle weiteren besonderen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 117 II 515 – ASTAG). Gemäss allgemeinem Erfahrungswissen sind dies v.a. nicht zeichenimmanente Mit- oder gar Alleinursachen von Verwechslungsgefahr (OGer ZH SMI 1995, 139 ff – swica), wie die sachliche oder örtliche Nähe des Tätigkeits- und Wirkungsbereiches der beteiligten Namensträger, die Gleich- oder Ungleichartigkeit der Namensträger (natürliche/juristische Person), der Grad der Verkehrsbekanntheit der beteiligten Zeichen und die Häufigkeit ähnlicher Drittzeichen. Die insofern erheblichen Umstände lassen sich letztlich nicht schematisieren, haben aber alle gemeinsam, die hier massgebende durchschnittliche Verkehrsauffassung (N 46 ff.) zu belegen.

         d) Rolle tatsächlich vorgekommener Verwechslungen

52     Naturgemäss hat die abstrakte Feststellung der Verwechslungsgefahr (N 49 ff.), weil i.Allg. Publikumsbefragungen unterbleiben (N 24), stets einen eher hypothetischen Charakter. Gemäss Bundesgericht braucht dann keine solche abstrakte Prüfung der Verwechslungsgefahr vorgenommen zu werden, um diese Gefahr bejahen zu können, wenn Verwechslungen tatsächlich vorgekommen sind und diese nicht bloss als Einzelfälle erscheinen (BGE 117 II 516 – ASTAG). Dem kann zugestimmt werden (vgl. auch Weber, SZW 2000, 262 zu BGE 126 III 244 – berneroberland.ch), soweit solche Verwechslungen nicht rein zufällig vorgekommen oder vom Namensträger provoziert oder gar fingiert worden sind, sondern sich vielmehr nach normalem Lauf der Dinge bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern (N 47 f.) ereignet haben (vgl. auch BGE 118 II 326 – Firmenrecht – Ferosped). Nach einer ebenfalls einschränkenden Lehre (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 104; Joller. 334) haben tatsächlich vorgekommene Verwechslungen gar nur Indiziencharakter für eine allfällige Verwechslungsgefahr.

         4. Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr

         a) Ausgangspunke

53     Eine durch Namensanmassung (N 37–40) verursachte, namensrechtlich massgebende Verwechslungsgefahr (N 43–52) erfüllt für sich allein noch keineswegs zwingend den Verletzungstatbestand des Art. 29 Abs. 2. Vielmehr liegt eine unbefugte Namensanmassung nur bei einer Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des Namensträgers vor (N 35). Darzutun ist dabei eine erhebliche Interessenverletzung, also eine solche, die nicht nur dem Scheine nach erfolgt ist (BGE 102 II 308 – Abraham) bzw. sich nicht als bloss geringfügig erweist (KGer ZG SMI 1987, 103; SMI 1978, 59). Ein Rest von Verwechslungsgefahr und damit von Interessenbeeinträchtigung ist denn auch stets hinzunehmen, weil die Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand der durchschnittlichen Verkehrsauffassung dazu führt, dass etwaige Verwechslungen bei nicht durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern unbeachtlich bleiben (N 47), und in Sonderfällen eine Koexistenzberechtigung verwechselbarer Zeichen besteht (N 59 f.).

54     Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Inhabers eines Namens beurteilt sich nicht allein nach dessen Eigeninteressen, verwechselbare jüngere Zeichen abwehren zu können, sondern es sind hierbei die regelmässig vorhandenen (gegensätzlichen) Interessen aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen (statt aller BGer 4C.376/2004, E. 3.1 - Maggi; BGE 128 III 364 - Montana; je mit Hinweisen; Joller, 330 f.). Das gilt zunächst einmal für rein namensrechtliche Konflikte. Ferner ist bei Kollisionen zwischen Namensrecht (oder Firmenrecht) einerseits und Marken- und Wettbewerbsrecht andererseits nicht etwa von einer Dominanz des Namensrechts, sondern von der Gleichwertigkeit der Gesetze auszugehen, so dass in jedem Einzelfall die Abwägung der gegenseitigen Interessen erforderlich wird, um zu einem möglichst gerechten Ausgleich bzw. zur gerechtesten Lösung des Kennzeichenkonfliktes zu gelangen (BGE 128 III 358 = Pra 92, 10 - Montana; 126 III 244 f. – berneroberland.ch; 125 II 91 = Pra 88, 133 – Rytz; BGer 4C.392/2000, E. 8 – Jaguar; zustimmend Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 14; kritisch David in AJP 1999, 1172; besonders aufschlussreich betreffend das Verhältnis des Art. 29 zum Markenschutz Gilliéron, 373 ff.).

55     Wegen der bei Kennzeichenkonflikten gebotenen Interessenabwägung (N 53 f.) kommt es auch nicht durchwegs einer Persönlichkeitsverletzung gleich, wenn hinsichtlich  eines Namens Verwechslungsgefahr gegeben ist. Vielmehr besteht bei (nicht gewerblicher Verwendung) bürgerlicher Namen die gegenteilige Ausgangslage und auch sonst können verwechselbare Zeichen durchaus zur Koexistenz berechtigt sein (N 59 f.). Sodann bleiben namensmässige Persönlichkeitsbeeinträchtigungen bei Anspruchsverwirkung und – was auf der Ebene der Widerrechtlichkeit von Verletzungen liegt – bei Anspruchsverzicht folgenlos (N 71 f.).

         b) Grundregel: Massgeblichkeit des Prioritätsprinzips

56     Allein schon wegen der absoluten Natur des Namensrechts (N 18) sind Namenskollisionen nach dem Prioritätsprinzip zu lösen (statt aller BGE 117 II 516 f. – ASTAG; 83 II 259 – Neuapostolische Gemeinde; Lack, 155 f.; Troller, 211; nach Fezer, MarkenG § 16 N 82 folgt das Prioritätsprinzip aus der Natur der Sache). Es gilt die (zeitliche) Priorität des Rechtserwerbs, wonach das von Gesetzes wegen (N 15) oder durch Zeichengebrauch erworbene (N 16 f.) ältere Namensrecht dem jüngeren Namens- oder anderen jüngeren Recht vorgeht (vgl. für die Einzelheiten Buri, Domain-Namen, 371 f.; Hilti, 118 ff.). Indessen richten sich der sachliche und örtliche Schutzumfang jedes Namensrechtes nach den tatsächlichen Auswirkungen des Namensgebrauchs (N 29 f.). Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Beurteilungs- bzw. Klageerhebungszeitpunkt. Dehnt z.B der Inhaber des älteren Namensrechtes seinen Namensgebrauch erst nachträglich in Tätigkeits- und Wirkungsbereiche des Inhabers des jüngeren Rechtes aus, so hat er Abhilfe gegen eine daraus allenfalls resultierende Verwechslungsgefahr zu schaffen. Im Ergebnis ist somit in derartigen Konfliktfällen unabhängig von der Rechtserwerbspriorität die Erstgebrauchspriorität bezogen auf die beteiligten Verkehrskreise massgebend (BGE 117 II 516 f. – ASTAG, vgl. auch OR-Altenpohl, Art. 946 N 2; Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 113; Troller, 214 f.).

57     Nach zutreffender, auf Troller (211) zurückgehender Auffassung, stellt das Prioritätsprinzip ganz allgemein nur, aber immerhin im Rahmen des übergeordneten Grundsatzes der Interessenabwägung (N 54) den Bewertungsmassstab für den Normalfall dar (der sich übrigens bei reinen Firmenkollisionen in Art. 946 Abs. 1 und 951 Abs. 1 OR verankert findet; vgl. ferner Buri, Verwechselbarkeit, 191, Fezer, MarkenG Art. 15 N 82 f.). Damit ist auch gesagt, dass besondere Umstände das Prioritätsprinzip im Einzelfall ganz oder in örtlichen bzw. sachlichen Teilbereichen (z.B. im Bereich der Domainnamen) unmassgeblich machen können. Umstände, die das Prioritätsprinzip zu relativieren vermögen, sind etwa Gleichnamigkeit, Gleichzeitigkeit des Rechtserwerbs, gegenüber der Rechtserwerbspriorität schützenswertere Erstgebrauchspriorität bezogen auf die beteiligten Verkehrskreise (dazu schon N 56), u.dgl. m. (vgl. Troller, 211 ff.; ferner Joller 330 f., Six, 101 ff, 140 ff.). Die Relativierung des Prioritätsgrundsatzes muss sich sodann keineswegs stets gegen den Namensschutzsuchenden auswirken, sondern kann je nach Zeichengebrauchslage ihm selber einen Namensschutz ohne Alterspriorität namentlich ohne Rechtserwerbspriorität, verschaffen (BGer 4C.376/2004, E. 3 - Maggi, in casu aber verneint; grundlegend a.M. Brückner, 300 N 997 Ziffer 1, wonach bei fehlender Alterspriorität eines klägerischen Namens, die Klage mangels Schutzrechts abzuweisen ist).

58     Das Prioritätsprinzip bzw. ihm ausnahmsweise vorgehende andere Beurteilungsmassstäbe (N 57) klären Kollisionen von Kennzeichenrechten (nicht der Namen und Zeichen selber) in dem Sinne umfassend, als Gleichwertigkeit von Namens- und anderen Kennzeichenrechten (N 54) besteht. Aus der Gleichwertigkeit der (objektiven) Kennzeichenrechte folgt zwingend auch die Gleichwertigkeit der von ihnen verliehenen subjektiven Kennzeichenrechte. Stets setzt das Prioritätsprinzip aber den Bestand konkurrierender Rechte (bzw. im Ergebnis gleicher Rechtspositionen nach UWG; N 12) bereits voraus. Fehlt es hieran auf der einen oder anderen oder gar beiden Seiten, ist der betreffende Zeichenkonflikt nicht als Prioritäts-, sondern als Bestandesfrage der betreffenden subjektiven Rechte zu lösen (N 25).

         c) Sonderregeln: Koexistenzberechtigung verwechselbarer Zeichen

59     Vom Sonderfall der Namensänderung (Art. 30) abgesehen, sind bürgerliche Namen nicht frei wählbar und deren Träger zudem grundsätzlich verpflichtet, sie auch zu führen (Art. 30 N 1). Niemandem kann daher untersagt werden, seinen Namen (Zwangsnamen) im nichtgewerblichen Verkehr zu verwenden (a.M. für den Gebrauch als Domain-Name für eine Familienwebsite BGer 4C.376/2004, E. 3.5 - Maggi). In diesem Bereich ist mithin auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr hinzunehmen, selbst wenn diese v.a. bei häufigen Namen in beruflichen Belangen (im Personalwesen, bei öffentlichem Wirken, im wissenschaftlichen Literaturbetrieb etc.) zu grossen Misshelligkeiten führt. Die Verwendung des eigenen Namens zu gewerblichen Zwecken unterliegt allerdings dem Prinzip der Erstgebrauchspriorität (N 56) bzw. dem Lauterkeitsgebot (vgl. statt aller BGer 4C.376/2004 - Maggi; BGE 116 II 617 – Gucci; ferner zum Gleichnamigkeitsproblem Buri, Verwechselbarkeit, 194 ff., MSchG-David, Art. 13 N 31 und Vorbem. Zum 3. Titel, N 31 f.; Joller, 330 f., Six, 136 ff.; Troller, 217 ff.).

60     Namen sind umso eher mit anderen Zeichen verwechselbar, je geringer ihre Kennzeichnungskraft ist (N 45). Dies haben Namensträger bei freier Namenswahl zu beachten. Tun sie es nicht, kann ihnen im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Rechtserwerbspriorität bzw. auf die Erstgebrauchspriorität in den beteiligten Verkehrskreisen (N 56) zu berufen. Namentlich haben Namensinhaber dann eine erhöhte Verwechslungsgefahr hinzunehmen, wenn diese daraus resultiert, dass sie selber einen wenig kennzeichnungskräftigen Namen gewählt haben (schwache Namen, Häufigkeit ähnlicher Zeichen und dgl.). Umgekehrt verpflichtet dieser Umstand auf der Verletzerseite, Verwechslungsgefahr mit der Wahl klar unterscheidbarer Namen zu vermeiden. Keine Verletzung schützenswerter Interessen liegt ferner vor, wenn der Namensträger nicht kennzeichnungskräftige Namensteile, z.B. gemeinfreie Sachbezeichnungen bzw. Worte des Gemeingebrauchs, zu Hauptbestandteilen seines Namens gemacht hat und diese dann von einem anderen in dessen Namen übernommen werden (BGer sic! 2001–127 – Brico, BGer in ZR 91 Nr. 38, 143 – Prosoft; BGE 90 II 319 – Elin GmbH; OG LU LGVE 1976 – Epoca). Im Ergebnis führen diese Grundsätze zu einer angesichts des öffentlichen Interesses an hinreichend unterscheidbaren Namen (N 2) oft nicht unbedenklichen Koexistenzberechtigung von – gemessen an der durchschnittlichen Verkehrsauffassung – verwechselbaren Zeichen.

         5. Bedeutung des Schutztatbestandes des Art. 29 Abs. 2 für Firmen

61     «Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird», geniesst nach Art. 956 Abs. OR besonderen Firmenschutz. Indessen stellt die Firma eine im Handelsregister eingetragene Namenssonderform des OR dar (N 5): jede Firma ist somit zugleich ein Name und daher jeder Firmengebrauch immer auch ein Namensgebrauch gemäss Art. 29 Abs. 2. Dabei gilt Subsidiarität des Namensschutzes bzw. Exklusivität des Firmenschutzes,  indem für Firmeninhaber in erster Linie die Sondervorschriften des Firmenrechts gelten und erst in zweiter Linie die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Namen (BGE 117 II 517 – ASTAG; gl.M. die völlig h.L.).

62     Unbefugter Firmengebrauch erfüllt als Namensgebrauch auch den klassischen Verletzungstatbestand des Art. 29 Abs. 2 (N 37): insofern besteht Identität von namens- und firmenrechtlichem Schutztatbestand. Subsidiarität des Namensschutzes meint hier, dass Art. 956 Abs. 2 OR in solchen Fällen lex specialis und Art. 29 Abs. 2 lex generalis ist, weshalb Letzterer bei unbefugtem Firmengebrauch, obwohl dieser auch eine unbefugte Namensanmassung darstellt, von vornherein nicht zum Zuge kommt (Leitentscheid BGE 92 II 278 – Sihl, bestätigt in 107 II 362 – San Marco; weitere Fundstellen bei Bühler, 130). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und überwiegender Lehre (Nw. bei Joller, 259), die freilich kritisiert werden (vgl. etwa Hilti, 65 ff., und die Nw. bei Buri, Verwechselbarkeit, 66 ff., Joller, 258 ff., 347), erlaubt Art. 956 Abs. 2 OR aber einzig die Abwehr eines firmenmässigen Drittgebrauchs der geschützten Firma (BGE 117 II 517 – ASTAG). Dagegen verletzt ein nicht firmenmässiger Gebrauch eines mehr oder weniger mit einer Firma übereinstimmenden Zeichens das subjektive Firmenrecht an dieser nicht. Darüber geht Art. 29 Abs. 2 weit hinaus, indem er neben namensmässigen auch nicht namenmässige Firmen- bzw. Namensanmassungen erfasst (vorne N 39). Das Gesetz sieht somit eine verglichen mit dem Firmenschutz grössere Reichweite des Art. 29 Abs. 2 vor (zustimmend KG Zug sic! 2004, 589 f. - IVF). Wo daher ein zwar nicht firmenmässiger, wohl aber anderweitiger (namensanmassender) Gebrauch einer Firma vorliegt, besteht gegebenenfalls Namensschutz nach Art. 29 Abs. 2 (BGE 92 II 278 – Sihl, 82 II 342 f. – EMET; ferner HGer ZH ZR 91 Nr. 38–139 – Prosoft). Das erlangt keineswegs nur, aber ganz besonders für die Abwehr firmenverletzenden Domainnamengebrauchs praktische Bedeutung (Buri, Verwechselbarkeit, 67).

63     Insgesamt lässt sich somit in Firmenschutzsachen in dem Sinne von Subsidiarität des Art. 29 Abs. 2 sprechen, als ihm in Fällen unbefugten Firmengebrauchs Art. 956 Abs. 2 als lex specialis vorgeht, er aber bei anderweitigen – firmenrechtlich nicht fassbaren – Firmenanmassungen Kennzeichenschutz bietet (vgl. ferner zum UWG-Kennzeichenschutz; Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 131). Damit sind alle für Art. 29 Abs. 2 und Art. 956 Abs. 2 OR einschlägigen Zeichengebrauchslagen erfasst, weshalb es – anders als im Verhältnis zum UWG-Kennzeichenschutz (N 75) – keine kumulative Anwendung des Namens- und Firmenschutz geben kann (a.M. Brückner, 296 N 977, wonach die kumulative Anwendbarkeit der Art. 29 und Art. 956 OR ohne praktische Bedeutung sei, weil der gerichtliche Rechtsschutz gemäss Art. 29 Abs. und Art. 956 Abs. 2 OR nach den gleichen Kriterien gewährt werde).

         IV. Anspruchs- und Klageordnung des Namensschutzes

         1. Übersicht

         a) Rechte und Ansprüche gemäss Art. 29

64     Der Namensschutz ist individual- bzw. subjektivrechtlich konzipiert (N 1, 12). Folgerichtig umschreibt Art. 29 die Namensschutztatbestände als Rechtsverletzungstatbestände. So sieht zunächst Art. 29 Abs. 1 einen Rechtsbehelf gegen Namensbestreitungen vor. Ferner kann Art. 29 gestützt auf seinen Abs. 2 zum Schutz vor Namensanmassungen angerufen werden. Im Falle solcher Anmassungen aktualisiert die Verletzung des (absoluten) Persönlichkeitsrechts auf den Namen (N 18) einzelne (relative) Ansprüche gegen den Verletzer, und zwar nicht nur, aber in erster Linie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (N 68 f.). In diesen beiden Namensschutztatbeständen und den sich daraus ergebenden Ansprüchen erschöpft sich Art. 29 zugleich (zum Sonderfall der Namensanmassung durch Namensänderung Art. 30 N 21 ff.). Alle anderen möglichen Verletzungen des Namensrechtes werden nicht durch ihn, sondern durch den allgemeinen Persönlichkeitsschutz und die in dessen Rahmen gewährten Ansprüche erfasst (BGE 120 III 63; Anwendungsfälle N 41 f.; vgl. ferner N 73).

         b) Feststellung des Namensrechts (Art. 29 Abs. 1)

65     Wem die Führung seines Namens – etwa durch dauernde Falschbenennung – bestritten wird, kann gemäss Art. 29 Abs. 1 auf Feststellung seines Rechtes klagen. Es handelt sich dabei um eine Feststellungsklage im Sinne einer Bestandesklage, die jedoch kaum praktische Bedeutung erlangt hat (dazu etwa Brosset, 3; Lack, 140, 204 f.; vgl. aber u. Art. 160 N 13; ferner hält Six, 109, das Registrierenlassen eines Namens als Domainnamen unzutreffenderweise für eine Namensbestreitung; richtig dagegen Buri, Verwechselbarkeit, 130 ff.). Gemäss Art. 12 lit. c des Gerichtsstandsgesetzes besteht sodann für solche Bestandesklagen ein Sondergerichtsstand, wonach wahlweise am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien geklagt werden kann (Einzelheiten Kommentierung zu Art. 28 b). Weitere namensrechtliche Ansprüche sieht das Gesetz bei Namensbestreitungen nicht vor, solche ergeben sich aber u.U. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 28 a).

         c) Ansprüche und Klagen wegen unbefugter Namensanmassung (Art. 29 Abs. 2)

66     Gegen Namensanmassungen gewährt das Gesetz zunächst negatorische Klagen, wobei die Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklage (N 68 f.) hier völlig im Vordergrund steht. Obschon Art. 29 Abs. 2 hierüber schweigt, sind aber auch bei Namensanmassungen (und nicht nur bei Namensbestreitungen) Feststellungsklagen zulässig (BGE 80 II 138 ff. – Fiducia). Diese haben jedoch – anders als die Klagen wegen Namensbestreitung (N 65) – nicht den Bestand eines Namensrechtes zum Gegenstand, sondern die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer sich weiterhin störend auswirkenden Verletzung des Namensrechtes (Art. 28 a Ziff. 3; instruktiv dazu die Domainnamenfälle HGer AG vom 10. 4. 2001, sic 2001, 535. Tribunal cantonal VS vom 29. 1. 2001, sic 2001, 744; vgl. ferner Art. 28 a N 6 ff.). Solche Klagen können gemäss dem Sondergerichtsstand Art. 12 lit. c des Gerichtsstandsgesetzes wahlweise am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien angebracht werden.

67     Darüber hinaus stehen für den Namensschutz auch reparatorische Klagen zur Verfügung. So kann eine Schadenersatzklage gemäss Art. 29 Abs. 2 unter den allgemein haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen erhoben werden, dass die (schon als solche grundsätzlich widerrechtliche) unbefugte Namensanmassung einen Schaden adäquat verursacht hat und den Anmassenden hieran ein Verschulden trifft (BGer 4C.141/2002, E. 5 - DJ Bobo; Lack, 210 ff., Six, 114 ff.). Es kann aber auch – analog Art. 28 a Abs. 3 – der Art. 423 OR über die Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen, also im Ergebnis auf Gewinnherausgabe geklagt werden (Buri, Verwechselbarkeit, 236 ff., Lack, 214 f.). Für die Genugtuungsklage ist Art. 29 Abs. 2 als Verweisung auf Art. 49 OR zu verstehen (so schon BGE 42 II 320). Als Anspruch im Sinne des (per 1. 7. 1985 revidierten) Art. 49 OR setzt der Genugtuungsanspruch hier voraus, dass die Namens- bzw. Persönlichkeitsverletzung wegen ihrer Schwere einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt (dazu auch für die Namensanmassung Baudenbacher, UWG Art. 9 N 250) und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht werden kann (Art. 28 a N 17). Nach hier vertretener Auffassung muss sodann auch ein Verschulden des Verletzers vorliegen (was freilich umstritten ist, vgl. Art. 28 a N 17; ferner BK-Brem, Art. 49 OR N 6; Baudenbacher, UWG Art. 9 N 248; Lack, 211 ff.; Six, 115). Für die reparatorischen Klagen bestehen gemäss Gerichtsstandsgesetz Sondergerichtsstände, nämlich allgemein wahlweise am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (Art. 12 lit. c Gerichtsstandsgesetz) sowie betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsklagen am Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 25 Gerichtsstandsgesetz).

         2. Unterlassungs- und Beseitigungsklage – vorsorgliche Massnahmen

68     Die Unterlassungsklage setzt eine Verletzung des Namensrechtes durch unbefugte Namensanmassung (N 31–60), nicht aber ein Verschulden voraus (BGE 90 II 322 – Elin GmbH). Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht, falls und solange eine Gefahr von Namensanmassungen andauert (BGE 118 II 5 = Pra 1993, 349). Mit der Unterlassungsklage kann ein mit einer Strafandrohung von Art. 291 StGB verbundenes Verbot, den angemassten Namen namensmässig oder anderweitig zu verwenden, durchgesetzt werden. Möglich sind als Unterlassungsanordnung auch sachliche oder örtliche Teilverbote anmassenden Zeichengebrauchs (BGE 117 II 518 – ASTAG) oder die Anordnung von einschränkenden Auflagen für den Namensgebrauch (BGer 4C.376/2004, E. 3.2 - Maggi, mit Nw.).

69     Darüber hinaus ist in dem namensrechtlichen Abwehranspruch neben dem Unterlassungs- auch ein Beseitigungsanspruch mitenthalten (BGE 102 II 307 – Abraham; vgl. nunmehr auch Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2), etwa auf die Entfernung von Namensschriftzügen an Gebäuden usw., auf eine z.B. auf die Kundschaft abzielende Urteilsveröffentlichung (BGE 80 II 149 – Fiducia; 83 II 262 – Neuapostolische Gemeinde) oder die Löschung eines Domainnamens bei der Vergabestelle bzw. dessen Übertragung auf den Berechtigten (Buri, Domain-Namen, 388 ff.).

70     Für vorsorgliche Massnahmen sind die Art. 28 c–f auch für das Namensrecht heranzuziehen (so wie hier A. Bucher, Personen, 220 N 845; Six, 123). Demnach sind beim Namensschutz sowohl die Voraussetzungen als auch die Art der zulässigen Massnahmen sowie weitere Einzelfragen des einstweiligen Rechtsschutzes bundesrechtlich geregelt (für die Einzelheiten vgl.  o. die Komm. zu Art. 28 b–f; Buri, Verwechselbarkeit, 240, Six, 123 ff.; Bsp. AmtsGerPräs Bern-Laupen sic! 2004, 31- FMH; OGer LU sic! 2000, 516 ff. – www.luzern.ch). Es besteht jedoch für die gesetzlichen Namen (N 4 ff.) eine Besonderheit. Für sie können nur einschränkende Auflagen für den Namensgebrauch (N 68), nicht aber einstweilige Verbote der Namensführung schlechthin angeordnet werden, weil Letzteres zwingend auch eine Namensänderung für die Prozessdauer bedingen und damit faktisch das Endurteil vorwegnehmen würde. Solches aber ist zufolge des Verhältnismässigkeitsprinzips unzulässig.

         3. Anspruchsverwirkung – Anspruchsverzicht

71     Verspätete Rechtsausübung, wie sie aufgrund des Art. 2 Abs. 2 als rechtsmissbräuchlich erscheinen kann, ist auch im Namensrecht als Anspruchsverwirkung zu beachten (HGer SG SMI 1984, 144; Troller, 216 Anm. 39). Zwar unterliegt nicht das (absolute) Persönlichkeitsrecht am Namen (N 1, 18) als solches der Verwirkung, wohl aber die einzelnen aus ihm fliessenden (relativen) Ansprüche gemäss Art. 29 (N 64). Voraussetzung ist dabei, dass der Berechtigte die Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen

Zeichens während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGer 4C.376/2004, E. 4.1 - Marke Maggi) oder sich ein Namensinhaber durch die Rechtsausübung mit seinem bisherigen, fremde Namensverwendung duldenden Verhalten in Widerspruch setzt und die plötzliche Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche den anderen unbillig benachteiligt (HGer SG SMI 1984, 144; zu den Verwirkungsvoraussetzungen im Firmen- und Lauterkeitsrecht BGE 117 II 575, Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 273 ff.). Trifft dies zu, hat sich der Träger des prioritätsälteren Namens mit der Koexistenz des jüngeren Zeichens abzufinden.

72     Von vornherein nicht unbefugt (widerrechtlich) ist eine vom Namensträger gestattete Namensverwendung (BGE 72 II 3 ff.; A. Bucher, Personen, N 843). Grundlage hierfür sind etwa Ehescheidungskonventionen (BK-Spühler, Art. 149 N 12 f.), zeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, Vergleiche in Kennzeichenschutzprozessen, Unternehmenskäufe (HGer ZH SMI 1984, 351 ff.) sowie Merchandising-, Franchising- und ähnliche Verträge, in deren Rahmen Dritten die Verwendung der Namen natürlicher Personen (etwa bekannter Sportler) oder anderweitiger Namen erlaubt wird (vgl. Lack, 183 ff.). Derartige Vereinbarungen lassen das (absolute) Persönlichkeitsrecht am Namen, das als solches unverzicht- und unübertragbar ist (N 18), unberührt. Sie umfassen nicht mehr und nicht weniger als den – Fälle der Publikumstäuschung vorbehalten – zulässigen Verzicht auf die Geltendmachung und Durchsetzung künftiger (relativer) namensrechtlicher Ansprüche (N 64 ff.; i.E. gleich Aisslinger, 35; Lack, 184; BK-Spühler, Art. 149 N 13). In diesem Sinne kann, was den praktischen Hauptfall darstellt, namentlich auf die Geltendmachung namensrechtlicher Unterlassungsansprüche verzichtet werden (Bsp.: HGer AG AGVE 1997, 36 ff., wo der entsprechende Gestattungsvertrag unter die Linzenzverträge mit gesellschaftsähnlichen Zügen subsumiert wurde).

         V. Mehrgleisigkeit des Namensschutzes

73     Art. 29 ist keineswegs die einzige für den Schutz von Namen einschlägige Bestimmung. So besteht ein indirekter Namensschutz nach Art. 28, wenn ein nicht unter Art. 29 fallender Namensgebrauch eine Persönlichkeitsverletzung darstellt (Bsp. N 21, 37, 41 f.). Da es zudem oft schwierig ist, die Anwendungsbereiche der Art. 28 und 29 voneinander abzugrenzen (Oberholzer/Pedrazzini, 189 f.; Lack, 193 ff.), empfiehlt sich, ggf. entsprechende Begehren immer nach beiden Vorschriften zu stellen und zu substanziieren. Umgekehrt erweist sich die Firma als Namenssonderform mit eigener Schutznorm in Art. 956 Abs. 2 OR, die als lex specialis Art. 29 ZGB vorgeht, so dass Letzterem für den Schutz von Firmen lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (N 61 ff.). Über dieses  engere namensrechtliche Umfeld in ZGB und OR hinaus schafft der Namensgebrauch im Wettbewerb sodann häufig Berührungspunkte zum wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz des Art. 3 lit. d UWG (vgl. statt vieler OR-Altenpohl, Art. 956 N 16; Lack, 193 ff.; Streuli-Youssef, 153 ff.; Troller, 150 f.; betr. das Markenrecht vgl. MSchG-David, Vorbem. zum 1. Titel N 8; Willi, Vor 1, N 38 ff.).

74     Oft stecken hinter Berührungen des Namens- mit dem Firmen- und/oder Lauterkeitsrecht nichts weiter als (herkömmliche) Auslegungsprobleme zum Anwendungsbereich der betroffenen Normen. Ein Bsp. hierfür liefern Fälle, in denen die Firma des einen von einem anderen als Enseigne verwendet wird mit entsprechender Verwechslungsgefahr. Dazu ergibt die Auslegung des Art. 956 OR, dass nach diesem nur gegen den firmenmässigen Missbrauch einer Firma vorgegangen werden kann, nicht aber gegen einen solchen z.B. als Enseigne (N 62). Es bleibt somit – wenn überhaupt – nur ein Vorgehen nach Namensrecht (vgl. aber N 8 sowie entsprechend für die Domainnamen N 9) bzw. nach UWG (BGE 91 II 17 ff. – La Résidence). In den zahlreichen Fällen dieser und verwandter Art lässt sich z.B. davon sprechen, der Namensschutz ergänze den Firmenschutz (vgl. etwa Troller, 150 m.Hw.) oder das UWG ergänze den Namensschutz. Das alles darf jedoch nicht missverstanden werden: Namens-, Firmen- und Lauterkeitsrecht sind gleichwertig (N 54), und es bestehen für deren Aufeinandertreffen in Auslegungsfragen keine Gesetzeshierarchien. In diesem Sinne ergänzt jedenfalls keines der Kennzeichenrechte das jeweils andere.

75    Nicht selten sind Sachverhalte anzutreffen, für welche die Auslegung der Art. 29 ZGB, Art. 956 OR und Art. 3 lit. d UWG (N 74) ergibt, dass sie Tatbestände gleichzeitig des Namens- und des Lauterkeitsrechts, des Namens- und des Firmenrechts oder gar aller drei Gebiete erfüllen. Alsdann liegen echte Normenkonkurrenzen vor, die zu gleichzeitigen Rechtsfolgen (insb. Ansprüchen) der verschiedenen Bereiche führen. So kann eine Namensanmassung zugleich auch eine Art. 956 OR verletzende Nachahmung  einer Firma und erst noch unlauter sein. Gegen firmenrechtswidrige Namensanmassungen gewährt das ZGB keinen zusätzlichen Schutz, sondern es herrscht insoweit Exklusivität des Firmenrechts (N 61 ff.). Demgegenüber besteht kumulative Anwendbarkeit der Art. 29 ZGB und Art. 3 lit. d UWG (statt aller HGer ZH sic! 1999, 304 – Brockenhaus, Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 123, vgl. ferner diesen auch in N 76 ff.). Gemeint ist damit aber bloss Kumulation der Anspruchsgrundlagen, nicht der Ansprüche. Welche Ansprüche dabei zum Zuge kommen, ist von der Fallkonstellation abhängig bzw. nicht zuletzt davon, wie diese im Prozess dargelegt wird. So hatte das Bundesgericht etwa in BGE 87 II 112 (Narok) festzustellen, weil ein Unterlassungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 gegeben sei, fehle das rechtliche Interesse, dass der Namensträger in gleicher Weise auch noch nach UWG geschützt werde (vgl. auch BGer 4C.141/2002; E. 4 - DJ Bobo). Umgekehrt konnte BGE 114 II 111 (Cebit) angesichts des dortigen Prozessstoffes offen lassen, ob die Klage auch nach Namensrecht gutzuheissen wäre (ähnlich auch BGE 98 II 67 – Standard Commerz Bank), nachdem der eingeklagte Zeichengebrauch sich als unlauter erwiesen hatte. Zu bedenken ist dabei aber stets, dass unlauter nur Handlungen sein können, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind (Baudenbacher, UWG Art. 3 lit. d, N 23 ff.). Wo dies für einen namensverletzenden Zeichengebrauch nicht zutrifft, was etwa bei Domainnamen häufig der Fall ist, stehen dem Verletzten (von firmenrechtlichen Sonderkonstellationen abgesehen) nur die namensrechtlichen Abwehrmöglichkeiten zu Gebote.

         Art. 30

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

         Literatur

         Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, ZZW 1993, 374 ff.; Guinand, L'évolution de la jurisprudence en matière de changement de nom, ZZW 1980, 350 ff.; Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1996; Mangold, Familienänderungen im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung von Fällen aus dem Bereiche des IPR, Diss. Basel 1981; Müller, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1972; Schüpach, Der Personenstand, Erfassung und Beurkundung des Zivilstandes, SPR II/3, Basel und Frankfurt a.M. 1996; vgl. ferner die Literaturhinweise zu Art. 29, 160 und 270.

Inhaltsübersicht

         I.            Normzwecke                                                                                                                                                                                                                                                               1

         II.           Namensänderung aus wichtigen Gründen (Abs. 1)                                                                                                                             4

1.    Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                                                                                                   4

2.    Wichtige Gründe für die Namensänderung                                                                                                                                                  5

a)           Interessenabwägung                                                                                                                                                                                                                               5

b)           Fallgruppen von Namensänderungsgründen                                                                                                                                8

c)           Sonderfragen betreffend den neuen Namen                                                                                                                                 11

3.    Administratives Bewilligungsverfahren                                                                                                                                                                  13

         III.          Namensänderung von Brautleuten (Abs. 2)                                                                                                                                        17

1.    Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                                                                                                   17

2.    Achtenswerte Gründe für die Namensänderung                                                                                                                                           18

3.    Administratives Bewilligungsverfahren                                                                                                                                                                  19

         IV.         Gerichtliche Anfechtung von Namensänderungen (Abs. 3)                                                                             21

1.    Ausgangspunkte                                                                                                                                                                                                                                                                   21

2.    Namensrechtsverletzung – Interessenabwägung                                                                                                                               25

3.    Anfechtungsprozess                                                                                                                                                                                                                                                 28

         V.           Wirkung der Namensänderung                                                                                                                                                                                                           29

         I. Normzwecke

1       Nach Art. 30 kann der einmal erworbene gesetzliche Name natürlicher Personen (N 4) zwar geändert werden, dies aber nur, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen: die Bestimmung verankert damit den Gesetzesgrundsatz der Unabänderlichkeit des Namens (BGE 131 III 207; ferner etwa BGer 5C.163/2002, E. 4.3.2; BGE 119 II 311 = Pra 1994, 388). Das ergäbe jedoch wenig Sinn, könnten die Namensträger gleichwohl beliebige Namen benutzen. Deshalb folgt aus Art. 30 zwingend die Pflicht der natürlichen Personen, ihre Namen so wie erworben und eingetragen auch zu führen (BGE 108 II 162; 99 Ia 563; zum Sonderfall der Allianznamen Art. 160 N 18 ff.). Diese Namensführungspflicht ist vor dem Hintergrund der Rechts- und Verkehrssicherheit zu sehen (Riemer, Personenrecht, 111, Rz 218), besteht aber nur im amtlichen Verkehr. Ausserhalb desselben dürfen sich natürliche Personen auch anderweitiger Namen wie etwa Pseudonymen (Art. 29 N 7) bedienen. Mit dem Namenserwerb entsteht sodann nicht nur die Namensführungspflicht, sondern zugleich auch das Recht auf den Namen gemäss Art. 29 (vgl. BGE 108 II 162; o. Art. 29 N 1 und 15; ferner u. N 29).

2       Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern, und es sollen diesem aus seinem Namen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGer 5C.163/2002, E. 2.1; BGE 120 II 277). Im Hinblick darauf bezweckt Abs. 1 des Art. 30 die Beseitigung persönlichkeitsverletzender Nachteile, wie sie mit – z.B. lächerlichen – Namen als solchen verbunden sein können oder u.U. Folge rigoroser Anwendung namensrechtlicher Vorschriften des ZGB sind (vgl. z.B. BGer ZZW 1989, 373 und BGE 100 II 295 = Pra 1975, 349). Einen völlig anderen Zweck verfolgt dagegen der im Jahre 1988 ins Gesetz eingefügte Abs. 2 des Art. 30. Mit ihm wird der eherechtliche Grundsatz des Art. 160 Abs. 1 ZGB, wonach der Mannesname Familienname der Ehegatten ist, zwecks Gleichstellung der Geschlechter in ein faktisches Familiennamenswahlrecht der Brautleute abgemildert (N 17 ff.).

3       In allen seinen Anwendungsbereichen bezweckt Art. 30, natürlichen Personen zum Erwerb eines neuen Namens zu verhelfen (mag dieser auch oft teils gleich lauten wie der bisherige). Blosse Namensberichtigungen sind dagegen nach Art. 42 f. vorzunehmen, d.h. im Zusammenhang mit Berichtigungen von Personenstandsangaben in den herkömmlichen Zivilstandsregistern bzw. dem "Informatisierten Personenstandsregister" (Infostar). Solche Berichtigungen setzen eine Fehlerhaftigkeit des Namenseintrags voraus, die gemäss Art. 42 grundsätzlich auf Klage hin durch das Gericht, bei offensichtlichen Versehen und Irrtümern aber durch die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen zu beheben ist (zur Abgrenzung o. Komm zu Art. 42 f.). Der betreffende Name soll im Rahmen der Art. 42 f. also nicht geändert, sondern ihm vielmehr gegenüber einem unrichtigen Namenseintrag Geltung verschafft werden (zum Sonderfall der nach Geschlecht des Namensträger veränderbaren Namen BGE 131 III 201).

         II. Namensänderung aus wichtigen Gründen (Abs. 1)

         1. Ausgangspunkte

4       Art. 30 in Abs. 1 bezieht er sich nur auf die Änderung von Namen natürlicher Personen, indem für die anderweitigen Namensträger hierfür Sondernormen bestehen. So gilt Art. 30 für die Änderung der Vereins- und Stiftungsnamen (BK-Riemer, syst. Teil zu Art. 60 ff. N 387; ders., Art. 85/86 N 67) ebenso wenig wie für Firmenänderungen der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (vgl. z.B. Art. 626 Ziffer 1 OR i.V.m. 698 Abs. 2 Ziffer 1 OR). Aber auch bei den natürlichen Personen erfasst Art. 30 gemäss seinem Normzweck nur die vom Gesetz vorgesehenen und geregelten, d.h. die gesetzlichen Namen bzw. Namen erster Ordnung. Das sind die Familiennamen (Art. 160 und 30 Abs. 2, 270; zum Allianznamen als Namen zweiter Ordnung u. Art. 160 N 18 ff.), die eherechtlichen Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2 und 3; Art. 177 a ZStV) sowie die Vornamen (Art. 267 Abs. 3, 301 Abs. 4). Andere Namen natürlicher Personen – Einzelfirmen, nichtgesetzliche Namen wie Pseudonyme und dgl. (Namen dritter Ordnung) – können zwar Namen im Sinne des Art. 29 sein (Art. 29 N 5, 7 ff.), sind aber nicht unter den Voraussetzungen und im Verfahren des Art. 30 zu ändern. Diese sind vielmehr frei änderbar.

         2. Wichtige Gründe für die Namensänderung

         a) Interessenabwägung

5       Art. 30 Abs. 1 bezweckt, mit dem zu ändernden  Namen verbundene ernstliche Nachteile, zu beseitigen (N 2), doch steht die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen (BGer 5C.163/2002, E. 4.3.2), sondern setzt wichtige Gründe voraus. Diese sind nach objektiven Kriterien zu werten (dazu und zum Folgenden BGer 5C.97/2004, E. 3.2, 5C.163/2002, E. 2.1; Riemer, Personenrecht, 114 Rz 230), d.h. danach, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt. Dabei sind einzig sachliche, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt: wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 sind demnach wichtige sachliche Gründe (Riemer in SJZ 2005, 452 zu BGer 5C.97/2004).

6       Bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne des Art. 30 Abs. 1 hat eine alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalls miteinbeziehende Interessenabwägung nach Art. 4 ZGB stattzufinden (BGE 124 III 402, 117 II 8 = Pra 1992, 128; BGE 105 II 66; vgl. aber N 8). Es geht somit um einen Entscheid nach Recht und Billigkeit (BGer 5C.152/2005, E. 3.1), der als solcher keinen starren Regeln unterliegt (Riemer, Personenrecht, 114, Rd 230; Schüpach, 25; ferner die Hw. zu Art. 30 bei ZK-Dürr, Art. 4 ZGB, N 63, 66 f.). Dabei können ganz verschiedenartige Interessen der Namensträger erheblich werden, so neben moralischen, sittlichen, geistigen und seelischen auch wirtschaftliche oder administrative (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGer 5C.163/2002, E. 2). Sie rechtfertigen eine Namensänderung dann, wenn ihretwegen das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen (gesetzlichen) Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGer 5C.163/2002, E. 2; BGE 120 II 277; 117 II 9 = Pra 1992, 129).

7       Bei der Namensänderung kommt es ausschliesslich auf die Interessen des Namensträgers als Individuum an, die für sich allein genommen die ihnen gegenüberstehenden öffentlichen Interessen überwiegen müssen (BGE 117 II 9 = Pra 1992, 129). Abzustellen ist daher immer nur auf eigene (persönliche) Interessen des Namensträgers, also bereits schon nicht mehr z.B. auf die Interessen einer Familie, ihren Namen vor dem Aussterben zu bewahren (BGE 108 II 250 = Pra 1983, 147; a.M. Hegnauer/Breitschmid, N 13.33).

         b) Fallgruppen von Namensänderungsgründen

8       aa) Zunächst erlaubt Art. 30 Abs. 1 die Namensänderung wegen Nachteiligkeit des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt. Bei dieser Fallgruppe der traditionellen Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 1 (Geiser, ZZW 1989, 33) geht es um Namen, die ihren Träger dem Spott aussetzen, z.B. weil sie lächerlich, hässlich oder anstössig sind bzw. dauernd verstümmelt oder verunstaltet werden (BGer 5C.97/2004, E. 2.2; BGE 120 II 277; BGer ZZW 1989, 373 f.: «Kliebenschädel» – «Kliby»). Solch nachteilige Namen können, vor allem wenn sie eine Sachbezeichnung darstellen oder an eine solche anklingen, u.U. das Fortkommen ihrer Träger unbillig erschweren (BGE 98 Ia 455 ff. - «Amherd» franz ausgesprochen «ah! merde»; «Fuchsloch» für einen Verkäufer, RB TG zit. bei Müller, 92; «Crétin», zit. bei Riemer, Personenrecht 114 Rz 231; weitere Bsp. bei Häfliger, 220 ff.; Schüpach, 92 Anm. 224). Immerhin rufen solche Namen nicht zwangsläufig negative Vorstellungen hervor, die eine Namensänderung rechtfertigen würden (BGer zit. bei Mangold, 127: «Löffel»; vgl. ferner BGer ZZW 1993, 298 f.: «Wacker»).

9       Demgegenüber ist es für sich allein genommen kein wichtiger sachlicher Grund für eine Namensänderung, mit dieser eine bestimmte Religionszugehörigkeit hervorheben oder verschleiern zu wollen. Hierbei setzt eine Namensänderung vielmehr das Vorliegen zusätzlicher konkrekter Nachteile wegen der Namensführung voraus (bejaht in BGE 108 I 5 f.: anders, wenn auch nicht einheitlich gehandhabt, die liberalere Praxis bei der reinen Vornamensänderung, VerwGer SO SJZ 1985, 10; vgl. auch Häfliger, 230 ff.; Müller, 105 ff.; Riemer, Personenrecht 117 f., Rz 242). Gleichermassen ist das Bestreben eine bestimmte - z.B. balkanische - Herkunft und Abstammung verbergen bzw. vergessen machen zu wollen, für sich allein kein wichtiger Namensänderungsgrund (Bger 5C.163/2002, E. 3.29; Riemer, Personenrecht, 115 Rz 232; vgl. auch u. Art. 270 N 17). Immerhin ermöglicht Art. 30 Abs. 1 in gewissem Umfange die Anpassung fremdländischer Namen an die schweizerischen sprachlichen Verhältnisse (vgl. zu solchen Helvetisierungen z.B. Riemer, Personenrecht 115, Rz 232; Häfliger, 222 ff.; Müller, 94), hingegen nicht die Änderung von Namen, deren Schreibweise aus bloss historischen oder regionalen Gründen abgelehnt wird (BGer zit. bei Geiser, ZZW 1993, 376 Anm. 26). Erst recht sind nach Art. 30 Abs. 1 Nachteile wegen gelegentlicher falscher Aussprache oder Schreibung eines Namens unbeachtlich, zumal wenn der Namensträger es auch noch selber in der Hand hat, den fraglichen Misshelligkeiten entgegenzuwirken (BGE 5P.50/2001 vom 22. 3. 2001).

10     bb) Die Fallgruppen ehe- oder kindesrechtlicher Namensänderungen hat nichts damit zu tun, dass der zu ändernde Name lächerlich, hässlich oder anstössig (N 8) wäre. Vielmehr soll ein vom Ehe- oder Kindesrecht vorgesehener Name wegen mit ihm konkret verbundener ernsthafter sozialer Nachteile durch einen anderen ersetzt werden, der zu tragen wäre, würde das Gesetz nur entsprechend lauten. Die Namensänderung bedeutet hier also eine Korrektur der gesetzlichen Namensordnung im Einzelfall (BK-Hegnauer, Art. 270 N 58) bzw. eine «Vervollständigung» des Art. 270 (BGE 119 II 309 f. = Pra 1994, 387 f.) und teils auch des Art. 160. Derartige Konstellationen begründen aber nicht etwa die gewissermassen natürliche Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Namensänderungsgrundes nach Art. 30 Abs. 1: Sie stellen lediglich die allfällige Ursache eines solchen Grundes und nicht diesen selbst dar. Was bei diesen gesetzeskorrigierenden Namensänderungen des Näheren überhaupt wichtiger Grund nach Art. 30 Abs. 1 sein kann, hängt stark von der jeweils zu korrigierenden Gesetzesregelung ab (vgl. auch BK-Hegnauer, Art. 270 N 58) und ist daher hinten in der Komm. zu den Art. 160 (N 15 ff.) und 270 (N 15 ff.) darzulegen.

         c) Sonderfragen betreffend den neuen Namen

11     Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die hierfür erforderliche Interessenabwägung (N 5 ff.) gegebenenfalls miteinzubeziehen, was sich bei den ehe- und kindesrechtlichen Namensänderungen (N 10) zwingend aus der Natur der Sache ergibt. Andererseits ist bei Ungesetzlichkeit des neuen Namens, der mit einer Namensänderung angestrebt wird, eine Interessenabwägung nach Art. 4 (s.o. N 5 ff.) schon gar nicht erforderlich. So sind etwa wegen des gesetzlichen Grundsatzes der Einheit des Familiennamens gemäss Art. 270 Gesuche von Ehegatten, wodurch diese nicht gemeinsam bzw. nicht zusammen mit allfälligen gemeinsamen unmündigen Kindern Namensänderungen verlangen, von vornherein abzulehnen (BK-Hegnauer, Art. 270 N 46 ff). Ebenso wenig bedarf es einer Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1, wenn der beantragte neue Name etwa in dem Sinne gegen Art. 8 BV verstösst, als Namen Adelspartikel nicht neu hinzugefügt werden dürfen (BGE 120 II 279).

12     An den Interessen gleichnamiger Dritter ist der Namensänderung gewünschte neue Name nur zu messen, soweit solche mit dem Gesuchsteller eng verbunden sind (Einzelheiten u. N 14). Darüber hinaus sind aber im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 Drittinteressen – oft Tausender – von Trägern des gleichen Namens wie des allenfalls zu ändernden nicht zu berücksichtigen (ferner zu bloss ähnlichen Namen N 22). Wegen der subjektivrechtlichen Konzeption des Namensschutzes (Art. 29 N 12, 20 und 71) kann es nach der hier vertretenen Auffassung selbst in Fällen eindeutiger Anmassungen des Namens ganz bestimmter Personen weder Recht noch gar Pflicht der Namensänderungsbehörden sein, an deren Stelle Namensschutz zu betreiben (offen gelassen in BGE 112 II 63 für die handelsregisterliche Prüfung von Personenfirmen; a.M. A. Bucher, Personen, N 829; Geiser, ZZW 1993, 376). Die Interessenabwägung bei der Namensänderung im administrativen Bewilligungsverfahren ist daher nicht in Bereiche auszudehnen, die Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung (N 21 f.) sein können.

         3. Administratives Bewilligungsverfahren

13     Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 1 erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines Namensänderungsgesuchs (das ggf. auch von einem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann; vgl. aber Art. 270 N 35). Für die Bewilligung solcher Gesuche ist gemäss Art. 30 Abs. 1 die Regierung des Wohnsitzkantons des Gesuchsstellers zuständig (zu den Delegationsmöglichkeiten A. Bucher, Personen, N 821). Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (Messmer/Imboden, 74 ff.; Schüpach 90) und sind nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht zu behandeln. Nach einem ein- oder zweistufigen verwaltungsinternen Instanzenzug sind sodann meist Rechtsmittel an kantonale Gerichte vorgesehen, sei es an Verwaltungsgerichte (z.B. AG, FR, SZ, SO, TG) oder an Zivilgerichte (z.B. Appellationshof BS; Kantonsgericht GR; Obergerichte LU, ZH).

14     Verfahrenspartei ist, wer um Änderung seines Namens nachsucht. Inwiefern weiteren Personen Parteirechte zukommen, richtet sich nach kantonalem Recht (zum Verfahren vor Bundesgericht N 15 f.). Indessen ist aber stets von Bundesrechts wegen Dritten rechtliches Gehör zu gewähren und damit Parteistellung einzuräumen, die den gleichen Namen tragen wie der Gesuchsteller und die mit diesem in einer engen sowohl persönlichen als auch vermögensrechtlichen Beziehung stehen (dazu und zum Folgenden BGE 127 III 193 = Pra 2001, 884, 124 III 49, 50 E. 2 b = Pra 87 Nr. 86). Das trifft auf den Vater im Verfahren der Namensänderung seines minderjährigen Kindes ebenso zu wie für den Ehegatten im Verfahren des anderen betreffend Änderung des Familiennamens. Ferner ist einem Ehegatten die Gelegenheit zu geben, sich zum Gesuch seines Ehepartners zu äussern, das darauf abzielt, den Allianznamen (BGE 110 II 97, 101 E. 4 = Pra 73 Nr. 249) oder den Teil des Doppelnamens zu ändern, der nicht den Familiennamen betrifft (BGE 127 III 194 = Pra 2001–884). Eine Beziehung im hier massgebenden Sinne fehlt dagegen etwa bei einem geschiedenen Mann, dessen Ex-Frau bewilligt wurde, wieder den Namen zu tragen, den sie während der Ehe getragen hatte (BGE 127 III 194 = Pra 2001, 884) sowie beim Vater eines volljährigen Kindes (BGE 97 I 619, 623 E. 4 b = Pra 61 Nr. 33) und dem Grossvater eines unmündigen Kindes (BGE 105 IA 281, 284 E. 2 b = Pra 69 Nr. 56). Diesen steht aber gegebenenfalls die gerichtliche Anfechtung der Namensänderung zu (N 21 ff.).

15     Gegen letztinstanzliche kantonale, die Namensänderung verweigernde Entscheide – und nur gegen solche – ist nach Art. 44 lit. a OG die Berufung ans Bundesgericht zulässig. Die hierfür erforderliche Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG) besteht entweder darin, dass Art. 30 Abs. 1 innerhalb der Namensordnung des ZGB unzutreffend angewendet wurde, oder aber darin, dass – was zumeist geltend gemacht wird – der kantonale Namensänderungsentscheid Art. 4 verletzt. Letzterenfalls kann nur gerügt werden, der Entscheid sei aufgrund von Umständen getroffen worden, die mit dem Sinn und Geist des Gesetzes nichts mehr zu tun haben, oder es seien wichtige Aspekte unbeachtet geblieben (dazu und zum Folgenden BGE 117 II 8 f. = Pra 1992, 129; BGE 105 II 66, beide m.w.Nw.). Dies prüft das Bundesgericht in der Regel frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGer 5C.163/2002, E. 2; BGE 124 III 402 mit zahlreichen Hw.). Dem Bundesgericht ist es sodann nicht möglich, seiner eigenen Praxis widersprechende kantonale Namensänderungen zu überprüfen, da gegen bewilligende Entscheide die Berufung nicht gegeben ist (dazu auch Geiser, ZZW 1993, 374).

16     In nicht berufungsfähigen Administrativsachen betreffend Namensänderungen, vor allem gegen deren Bewilligung, kann gegebenenfalls eine staatsrechtliche Beschwerde zum Zuge kommen (BGer 5P.152/2005, E. 1), sei es wegen willkürlicher Anwendung des Art. 30 Abs. 1 (Bsp.: BGer 5P.295/2000) oder wegen der Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (Bsp.: 124 III 49, 50 E. 2 b = Pra 87 Nr. 86).

         II. Namensänderungen von Brautleuten (Abs. 2)

         1. Ausgangspunkte

17     Der Name des Ehemannes ist von Gesetzes wegen der Familienname der Ehegatten (Art. 160 Abs. 1), doch können sich Brautleute an dessen Stelle den Frauennamen als gemeinsamen Familiennamen bewilligen lassen (Art. 30 Abs. 2). Art. 160 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 bilden somit ein Regelungsganzes betreffend die Wirkungen der Ehe, nämlich über deren namensrechtliche Wirkungen. Daraus ergibt sich die Zugehörigkeit des Art. 30 Abs. 2 zum Eherecht und nicht zum Personenrecht (ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 16). In diesen richtigen Zusammenhang gerückt, erweist sich die Regelung der Art. 160 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 ZGB in ihrer Gesamtheit sofort als verfassungswidrig, indem sie gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verstösst (vgl. u. Art. 160 N 3, und 5).

         2. Achtenswerte Gründe für die Namensänderung

18     Das Gesetz verlangt für behördliche Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 2 «achtenswerte Gründe». Dabei sind nach einhelliger Lehre (statt aller ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 14; Hegnauer/Breitschmid, N 13.80 f.) alle auch nur entfernt einfühlbaren, nicht offensichtlich rechts- oder sittenwidrigen oder mutwilligen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 160 N 28), d.h. praktisch beliebige Gründe in diesem Sinne achtenswert. Bei dieser – wenn überhaupt, so als einzige vor Art. 8 EMRK standhaltenden – Gesetzesauslegung unterscheidet sich die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2 von einem freien Wahlrecht der Brautleute, entweder den Mannes- oder den Frauennamen zum gemeinsamen Familiennamen zu machen, nur noch durch die Schikane eines behördlichen Verfahrens (vgl. auch Art. 160 N 7). Im materiellen Ergebnis besteht nach Art. 30 Abs. 2 somit ein freies Namenswahlrecht der Brautleute (Art. 160 N 5). Eine wirkliche Gleichstellung von Mann und Frau stellt dies jedoch nicht dar, weil bei fehlendem Konsens der Brautleute automatisch der Mannesname Familienname wird.

         3. Administratives Bewilligungsverfahren

19     Gemäss Art. 160 Abs. 1 wird der Mannesname gegebenenfalls ohne Zutun der Ehegatten, durch deren blosse Eheschliessung zu ihrem gemeinsamen Namen, d.h. zu Familiennamen von Gesetzes wegen. Demgegenüber haben die Brautleute vor der Trauung ein gemeinsames Namensänderungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 2 zu stellen, wenn sie den Frauennamen zum Familiennamen wählen. Zuständig für solche Gesuche ist die Regierung des Wohnsitzkantons der Brautleute bzw. bei verschiedenen Wohnsitzkantonen, die Regierung am Wohnsitz desjenigen Partners der Brautleute, der das Verkündgesuch gestellt hat (ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 13). Wird der behördliche Namensänderungsentscheid noch vor der Eheschliessung gefällt, ist er im Hinblick auf diese suspensiv bedingt, andernfalls wirkt er auf den Trauungszeitpunkt zurück (Einzelheiten bei Hegnauer/Breitschmid, N 13.23 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, N 28 ff.).

20     Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensregeln betreffend die behördliche Namensänderung (o. Art. 30 N 13 ff.) für solche nach Abs. 2 nur sehr eingeschränkt. So ist das Verfahren wegen des Gebotes der Gleichstellung der Geschlechter gemäss Art. 8 Abs. 3 BV kostenfrei zu halten. Aus dem gleichen Grunde kommt Dritten in diesem keine Parteistellung zu (Häfliger, 145 f.; ferner zur Unanfechtbarkeit von Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 2 durch Dritte N 23). Bei dieser – wenn überhaupt, so als einzige vor Art. 8 EMRK standhaltenden – Gesetzesauslegung reduziert sich die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2 auf die Schikane eines behördlichen Verfahrens (Hegnauer/Breitschmid, a.a.O.; im gleichen Sinne besonders ausführlich Häfliger, 130 ff.).

         IV. Gerichtliche Anfechtung von Namensänderungen

         1. Ausgangspunkte

21     Wer durch eine Namensänderung verletzt wird, kann diese gemäss Art. 30 Abs. 3 gerichtlich anfechten. Eine solche Klage ist auf die Wahrung bestehender Namensrechte im Sinne des Art. 29 gerichtet (BGE 76 II 341), stellt also einen Anwendungsfall des Namensschutzes dar, wie ihn Art. 29 allgemein gewährt (BGE 52 II 106; ferner BGE 81 II 406; Häfliger, 100 f.). Die Klage nach Art. 30 Abs. 3 ist denn auch eine solche gegen Namensanmassung (vgl. BGE 100 II 289). Sie sprengt aber den Rahmen der Klageordnung des Art. 29. Während dieser gegen Namensanmassungen Feststellungs- und Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklagen vorsieht (Art. 29 N 64 ff.), zielt die Klage nach Art. 30 Abs. 3 als Anfechtungsklage darauf ab, einen behördlich verfügten (i.d.R. längst rechtskräftig gewordenen) Namenserwerb bzw. Erwerb eines subjektiven Namensrechtes rückgängig zu machen (zu den Namenserwerbtatbeständen gesetzlicher Namen o. Art. 29 N 15). Die Anfechtungsklage beruht somit auf einem Gestaltungsklagerecht (BGE 118 II 4 = Pra 1993, 347) und ergänzt damit die Anspruchs- und Klageordnung des Art. 29. Sie schliesst zugleich Namensschutzklagen gegen Namensänderungen als solche aus (dazu auch Häfliger, 100 f.), welche Klagen aber im Übrigen – bei andersartigen Namensanmassungen als Namensänderungen – auch gegen geänderte Namen vorbehalten bleiben (Beispiele N 23 f.).

22     Aufgrund des Art. 30 Abs. 3 sind die Träger des gleichen Namens klageberechtigt und nur solche (so zutreffend Häfliger, 102 und 104), womit dessen Anwendungsbereich auf Gleichnamigkeitsfälle beschränkt ist (anders der Namensschutz nach Art. 29; vgl. o Art. 29 N 38). In diesem Rahmen stehen die Klagen nach Art. 30 Abs. 3 natürlichen wie juristischen Personen zu (BGE 72 II 147), soweit solche nur eine Verletzung ihrer Namensrechte geltend machen (u. N 25). Interessierte Dritte, die sich nicht auf eine Verletzung ihres eigenen Namensrechtes berufen, was bei kindesrechtlichen Namensänderungskonflikten die Regel ist, scheiden daher als Anfechtungskläger von vornherein aus (zu deren allfälliger Parteistellung im administrativen Bewilligungsverfahren der Namensänderung vorne N 14).

23     Entgegen der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 (N 21) ist nach hier vertretener Auffassung eine Anfechtung von Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 2 ausgeschlossen. Da der Mannesname als Familienname gemäss Art. 160 Abs. 1 von jedermann ohne Anfechtungsmöglichkeit hingenommen werden muss, würde es gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV (bzw. in der EMRK) verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verstossen, die Anfechtung der nach Art. 30 Abs. 2 aus dem Frauennamen gebildeten Familiennamen zuzulassen. Die h.L. lehnt ein solches Anfechtungsrecht denn auch ab (ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 16, Hegnauer/Breitschmid, N 13.26, Häfliger, 181 f., a.M. Hausheer/Reusser/Geiser, N 33; Riemer, Personenrecht, 119, N 247). Der Klageausschluss besteht aber nur insoweit, als gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Namensanmassungen durch Namensänderung (N 21) geltend gemacht werden, also Gestaltungsklage erhoben werden will. Für allen anderweitigen (d.h. über die blosse Namensregistrierung hinausgehenden) Gebrauch des geänderten Namens durch einen oder beide Ehegatten bleiben die Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäss Art. 29 (sowie auch aus UWG) vorbehalten.

24     Für die Anfechtungsklagen gemäss Art. 30 Abs. 3 besteht eine Klagefrist von einem Jahr. Diese ist eine Verwirkungsfrist, die zu laufen beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von der Namensänderung Kenntnis erlangt hat (Art. 30 Abs. 3) oder durch gewisse Bemühungen hätte erlangen können (BGE 118 II 7 f. = Pra 1993, 350 f., bestätigt in der dort nicht publizierten E. 2.2 des BGE 129 III 369 = BGer 5C.233/2002). Hingegen unterliegt die Anfechtung von Namensänderungen keiner Verjährung, namentlich nicht der zehnjährigen Verjährung gemäss Art. 127 OR i.V.m. Art. 7 ZGB (118 II 7 f. = Pra 1993, 350 f.;  Bger  5C.233/2002, E. 2.1 = Pra 2003, 1066 f.). Die Anfechtungsklage steht daher – innerhalb der Verwirkungsfrist – so lange offen , als die Verletzung andauert, d.h. so lange als der umstrittene Name zivilstandsrechtlich registriert ist (vgl. auch Art. 29 N 71). Die Verwirkungsfrist besteht jedoch nur für Klagen gemäss Art. 30 Abs. 3 und nicht auch für Klagen gegen einen anderweitigen (d.h. über die blosse Namensregistrierung hinausgehenden) Gebrauch des geänderten Namens. Zwar ist bei bürgerlichen Namen Namensgleichheit nach Massgabe des Art. 29 weitgehend hinzunehmen, doch kommen auch bei diesen vor allem im gewerblichen Verkehr nach Art. 29 unbefugte Namensanmassungen vor (Art. 29 N 59). Solche Klagen sind – von Rechtsmissbrauchsfällen abgesehen – ohne zeitliche Begrenzung zulässig (Art. 29 N 71).

         2. Namensrechtsverletzung – Interessenabwägung

25     Art. 30 Abs. 3 setzt eine Verletzung des Namensrechtes des Anfechtungsklägers als Aktivlegitimation voraus (BGE 81 II 405). Es liegt dabei ein Anwendungsfall des allgemeinen Namensschutzes vor (N 21), und zwar des Schutzes gegen Verwechslungen im weiteren Sinne, hier bestehend im unzutreffenden Eindruck, es liege bei den Beteiligten eine Verwandtschaft (BGE 118 II 10 f. = Pra 1993, 353 m.w.Nw.) oder sonstige besondere Beziehung oder Verbindung vor (BGE 72 II 150 f. - Gemeinde Surava). Indessen bleibt die Anfechtung der Namensänderung auf Fälle von Gleichnahmigkeit beschränkt (N 22), womit die Schutzvoraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 strenger sind als jene nach Art. 29 (ferner zum teils noch unklaren Verhältnis dieser beider Bestimmungen BGE 81 II 406; Häfliger, 101; Lack, 147).

26     Für eine Gutheissung der Klage nach Art. 30 Abs. 3 müssen schutzwürdige Interessen des Anfechtenden vorliegen (BGE 118 II 10 = Pra 1993, 352). Schützenswert ist etwa das Interesse daran, Dritte vom Gebrauch des Namen einer nicht weit verbreiteten Familie auszuschliessen (BGE 118 II 1 ff. = Pra 1993, 349; BGE 67 II 191 ff.; 60 II 26 ff.), wobei dafür aber nicht das allfällige Prestiges eines solchen Namens, sondern dessen Seltenheit ausschlaggebend ist (BGE 129 III 372 = Pra 2003, 1068 f.; vgl. auch Riemer, Personenrecht, 117 Rdz. 241). Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 vermochte sich auch eine politische Gemeinde dagegen zu wehren, dass ein Namensträger aufgrund seines neu angenommenen Namens mit ihr in Verbindung gebracht werden konnte (BGE 72 II 145 ff. - Surava). Umgekehrt waren die konkreten Interessen eines Ehemannes, dessen geschiedener Ehefrau die Wiederannahme des früheren Ehenamens bewilligt worden war, nicht schützenswert (BGE 95 II 503). Ebenfalls – alles immer beurteilt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles – mussten auch die Interessen der ehelichen Familie daran zurückstehen, rückgängig zu machen, dass ausserehelichen Kindern der eheliche Familienname bewilligt worden war (BGE 81 II 401).

27     Liegen schützenswerte Interessen des Anfechtenden vor (N 26), bleibt in Art. 4 ZGB gemässer Interessenabwägung zu prüfen, ob das Interesse des Anfechtungsgegners an der Namensänderung gewichtiger erscheint als die durch diese bewirkte Beeinträchtigung der Interessen des Anfechtenden (BGE 129 III 369 = Pra 2003, 1064; 118 II 10 = Pra 1993, 352; ferner BGE 95 II 505, 81 II 401, 72 II 150, 60 II 390, 52 II 103). Dabei sind die Interessen des Anfechtungsgegners an der Aufgabe des alten Namens, die zur Bewilligung der Namensänderung geführt haben, bei der Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 3 nicht neu zu überprüfen, dürfen dabei aber mitberücksichtigt werden (BGE 118 II 10 = Pra 1993, 352; BGE 81 II 405). Das gilt vor allem bei der Anfechtung ehe- oder kindesrechtlicher Namensänderungen durch Dritte, die zwar nicht am Bewilligungsverfahren zu beteiligen waren (N 14), aber zur Anfechtungsklage legitimiert sind (N 22). Ein seit der Namensänderung allenfalls neu hinzugekommenes Interesse des Anfechtungsgegners daran, die möglicherweise schon lange andauernde Benutzung des neuen Namens weiterzuführen, begründet nur unter besonderen Umständen ein überwiegendes Interesse desselben i.S.v. Art. 30 Abs. 3 (BGE 129 III 373 f. = Pra 2003, 1068 f; mit Nw.; vgl. auch BGer 5C.163/2002; E. 4.3.2).

         3. Anfechtungsprozess

28     Die Anfechtungsklage nach Abs. 3 ist bei den gemäss Art. 12 lit. c des Gerichtsstandsgesetzes zuständigen kantonalen Gerichten anhängig zu machen. Gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil ist die Berufung an das Bundesgericht zulässig, da es sich hierbei um eine nichtvermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten  i.S.v. Art. 44 OG handelt (BGE 129 III 371 = Pra 2003, 1066, mit Nw.). Entscheide, mit denen die Anfechtung einer Namensänderung gutgeheissen wird, sind Gestaltungsurteile (N 21). Sie wirken, wie die Namensänderung selbst (N 29), nur für den Betroffenen namensändernd, insoweit aber gegen jedermann. Ferner stehen gerichtliche Namensänderungsentscheide weiteren Klagen gemäss Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 nur insoweit entgegen, als ihre sich nach den üblichen bundesrechtlichen Regeln richtende materielle Rechtskraft reicht.

         IV. Wirkung der Namensänderung

29     Die Namensänderung besteht aus zwei Vorgängen, nämlich dem Ablegen des bisherigen und der Annahme eines neuen Namens (BGE 108 II 248 = Pra 1983, 147). Die behördliche Namensänderung bewirkt dabei rechtsgestaltend das Erlöschen des alten Namens (Geiser, ZZW 1993, 376 f.) und den Erwerb des Namensrechts am neuen. All dies wirkt grundsätzlich immer nur für die Betroffenen namensändernd, nicht aber für Personen, die ihren Namen aus demjenigen des Namensändernden ableiten (Geiser, a.a.O.; ferner Häfliger, 89 ff.), insoweit aber gegen jedermann (Gestaltungswirkung der Namensänderung).

30     Bei nach Art. 30 geänderten Namen sind – wie bei allen anderen Namen auch – gegebenenfalls weitere gesetzliche Namensänderungen möglich (vgl. etwa zu den Namensänderungen aus eherechtlich wichtigen Gründen ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 27 ff.). Aber auch erneute Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 1 sind, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, nicht ausgeschlossen. Für den Sonderfall der Namensänderungen nach Art. 30 Abs. 2 ist zu beachten, dass es im Hinblick auf Art. 119 Abs. 2 keinen Unterschied machen kann, ob ein Familiennamen aufgrund des Art. 160 Abs. 1 oder des Art. 30 Abs. 2 erworben worden ist. Der Ehemann kann deshalb im Falle der Eheauflösung durch Scheidung (oder durch Ungültigkeitserklärung) innerhalb der Frist des Art. 119 auch ohne ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 und danach mit einem solchen zu seinem angestammten Namen oder dem Namen zurückkehren, den er vor der Heirat getragen hat (vgl. ZK-Bräm, Art. 160 ZGB N 18; dort sowie bei Büchler, PraxKomm, Art. 119 N 1 und 5, auch zur umstrittenen Frage der namensrechtlichen Wirkungen der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten).

         Art. 160

1 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.

2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.

3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.

         Literatur

         Geiser, Die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB unter dem Einfluss des neuen Eherechts, ZZW 1989, 33 ff.; Meier/Hänni/Mohr, Familiennamenbuch der Schweiz, 3. Aufl. Zürich 1989; Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1996; Hausheer, Der Fall Burghartz oder Vom bisweilen garstigen Geschäft der richterlichen Rechtsharmonisierung in internationalen Verhältnissen, in: Festgabe für Bernhard Schnyder zum 65. Geburtstag, Freiburg 1995, 407 ff.; Hegnauer, Sind die Behörden zum Gebrauch des Doppelnamens gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB verpflichtet?, ZZW 1990, 289 ff.; ders., Zum amtlichen Gebrauch des Allianznamens, ZZW 1991, 271 ff.; Heussler, Ein Bindestrich macht Schlagzeilen, ZZW 1988, 199 ff.; ders., Namensrechtliche Diskriminierung des Mannes beseitigt, ZZW 1994 65 f.; Rumo-Jungo, Das neue Namensrecht – ein Diskussionsbeitrag, ZVW 167 ff.; vgl. ferner die Literaturhinweise zu Art. 29, 30 und 270.

Inhaltsübersicht

         I.            Divergierende Normzwecke des Art. 160                                                                                                                                                                             1

         II.           Eheliches Namensrecht und Rechtsgleichheit                                                                                                                                                 3

         III.          Namenserwerb im Zuge der Eheschliessung                                                                                                                                                  5

1.    Der Familienname (Art. 160 Abs. 1)                                                                                                                                                                                  5

2.    Eherechtliche Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2 und 3)                                                                                                                                  8

a)           Allgemeines                                                                                                                                                                                                                                                              8

b)           Bildung des Doppelnamens                                                                                                                                                                                                        9

c)           Vornahme der Namenswahl – Namenswirkungen                                                                                                                       12

         IV.         Änderung nach Art. 160 bzw. 30 Abs. 2 erworbener Namen                                                                          14

1.    Gesetzliche Namensänderungen                                                                                                                                                                                                                  14

2.    Behördliche Namensänderungen                                                                                                                                                                                                     15

         V.           Allianznamen (Gewohnheitsrecht)                                                                                                                                                                                                    18

         I. Divergierende Normzwecke des Art. 160

1       Art. 160 Abs. 1 verankert im Gesetz die zwingende namensrechtliche Wirkung der Ehe, dass jede durch Eheschliessung gegründete Familie notwendigerweise einen Familiennamen hat, d.h. «eine Bezeichnung die alle Mitglieder einer Familie umfasst» (A. Bucher, Personen, N 764; Hausheer/Reusser/Geiser, N 22). Mithin gilt nach Abs. 1 der Grundsatz der Einheit des Namens in der Familie, wie er zudem in Art. 270 bestätigt und auf etwaige gemeinsame Kinder der Ehegatten erstreckt wird. Sodann bestimmt Art. 160 Abs. 1 den Mannesnamen zum Familiennamen von Gesetzes wegen, wobei die Brautleute sich gemäss Art. 30 Abs. 2 immerhin auch den Frauennamen als Familiennamen behördlich bewilligen lassen können (N 5). Der Familienname – und damit der Name allfälliger gemeinsamer Kinder – ist somit stets der Name eines und nur eines der beiden Ehegatten.

2       Der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie (N 1) bewirkt zwangsläufig, dass einer der beiden Ehegatten seinen bisherigen Namen verliert (Hausheer/Reusser/Geiser, N 12). Im Hinblick darauf bezweckt Abs. 2 die namensrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, indem er den nicht familiennamengebenden Ehegatten (gemäss Gesetzeswortlaut die Ehefrau) berechtigt, seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranzustellen und diesen eherechtlichen Doppelnamen anstelle des Familiennamens zu führen (N 8 ff.). Damit gibt das Gesetz den Grundsatz der Namenseinheit in der Familie insofern auf, als es diese Einheit ins Belieben der Eheleute stellt (gemäss Gesetzeswortlaut in jenes der Braut bzw. Ehefrau). Aber auch betreffend Gleichstellung der Geschlechter wird in Art. 160 Abs. 2 das Ziel weit verfehlt. Ein gemäss Abs. 2 entstandener Doppelname ist keineswegs der bisherige Name der oder des Betroffenen. Er umfasst immer auch den Namen des anderen Ehepartners und stellt das – nicht selten störend sperrige – Ergebnis einer durch die Eheschliessung verursachten Namensänderung dar, mag diese auch weniger einschneidend sein als eine solche gemäss Abs. 1 (vgl. ferner N 8).

         II. Eheliches Namensrecht und Rechtsgleichheit

3       Die Namenseinheit der Familie, bei der nach Art. 160 Abs. 1 der Name eines der Ehegatten Familienname wird (N 1), ist mit der Gleichstellung von Mann und Frau unvereinbar. Dem wollen die Wahlrechte der Frau nach Art. 30 Abs. 2 (Wahl des Frauennamens als Familienname) sowie  Art. 160 Abs. 2 (Wahl eines Doppelnamens durch die Ehefrau) abhelfen. Das ist jedoch in beide Male misslungen, womit die Familiennamensregelung des ZGB verfassungswidrig bleibt. So verstösst bereits die Regelung gemäss Art. 160 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 ZGB in ihrer Gesamtheit gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter (statt aller BGer 5A./2005, E. 3.3.1 mit Nw.). Das gilt auch für Art. 160 Abs. 2 (vgl. N 2), wobei dieser gemäss Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22.2.1994 (VPB 1994, Nr. 121, 768 ff.) auch Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt, soweit er nur der nicht familiennamengebenden Ehefrau einen Doppelnamen ermöglicht und nicht auch dem Ehemann, falls der Frauenname Familienname ist (Art. 30 Abs. 2). Dieser Mangel des Art. 160 Abs. 2 wurde mittlerweile durch eine Norm minderen Rechts notdürftig überkleistert (Art. 12 Abs. 1 ZStV). Eine Namensrechtsrevision, die unter Streichung des Art. 30 Abs. 2 und mit der Möglichkeit für beide Ehegatten ihre bisherigen Namen beizubehalten, zumindest eherechtlich verfassungskonform gewesen wäre, ist nach fast siebenjähriger parlamentarischer Beratung in den Schlussabstimmungen beider Räte vom 22. Juni 2001 gescheitert. Im Juni 2003 hat Nationalrätin Leutenegger Oberholzer nun die neue parlamentarische Initiative 03.428 eingereicht, und zwar mit dem an erster Stelle erklärten Neuregelungsziel, bei Eheschliessungen die namensrechtliche Gleichstellung der Ehegatten zu gewährleisten. Dieser Initiative stimmte der Nationalrat am 7. Oktober 2004 zu, und sie wird seit Januar 2006 von einer Subkommission dessen Kommission für Rechtsfragen behandelt.

4       Soweit der Grundsatz der Namenseinheit der Familie und jener der Gleichstellung der Geschlechter miteinander kollidieren, geht der (Gleichstellungszweck des Art. 160, der ferner auch dem Art. 30 Abs. 2 zugrunde liegt (Art. 30 N 2), vor. So gebieten Art. 8 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK in allen diesbezüglichen Einzelfragen soweit möglich eine am Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau ausgerichtete Auslegung des Art. 160 (vgl. auch BGE 122 III 405; Häfliger, 179; Bsp.: o. Art. 30 N 29). Das ist jedoch nur unvollkommen möglich, zumal es dem Bundesgericht verwehrt bleibt, vom Gesetzgeber verworfene Namensregelungen einzuführen (BGer 5A./2005, E. 3.3.1). Offen bleibt dabei auch, wie es mit den aufgrund der Vorgaben des Art. 160 unausweichlichen Ungleichbehandlungen von Mann und Frau (BGE 122 III 418) im Hinblick auf die Namen ihrer etwaigen gemeinsamen Kinder zu halten ist (dazu besonders aufschlussreich Hausheer, 413 f.).

         III. Namenserwerb im Zuge der Eheschliessung

         1. Der Familienname (Art. 160 Abs. 1)

5       Nach Art. 160 Abs. 1 ist der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten, womit die Braut ihren bisherigen Namen gleichzeitig durch gesetzliche Namensänderung verliert. Diesen Grundsatz der Primärgeltung des Mannesnamens mildert Art. 30 Abs. 2 ab, indem sich die Brautleute den Frauen- anstelle des Mannesnamens als gemeinsamen Familiennamen bewilligen lassen können. Diesfalls tritt die Namensänderung zufolge Eheschliessung also beim Manne ein, und zwar auch internationalen Verhältnissen (BGer 5A./2005, E. 3.2.2). Das Gesetz verlangt für diese behördliche Namensänderung «achtenswerte Gründe». Indessen sind praktisch beliebige Gründe in diesem Sinne achtenswert, so dass im Ergebnis ein freies Familiennamenswahlrecht der Brautleute besteht, entweder den Mannes- oder den Frauennamen zum gemeinsamen Familiennamen zu machen (Art. 30 N 18) Die bei alle dem immer noch nur zweitrangige Bedeutung des Frauennamens verstösst gegen die BV und die EMRK (o. N 3, Art. 30 N 17 und 20).

6       Gemäss Art. 160 Abs. 1 (oder Art. 30 Abs. 2) kommt nur ein Familienname als gemeinsamer Familienname der Ehegatten in Betracht. Massgebend hierfür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschliessung, wobei unerheblich bleibt, ob der namengebende Ehegatte seinen Familiennamen durch Abstammung, Heirat oder Namensänderung erworben hat. Dagegen sind eherechtliche Doppelnamen keine Familiennamen (N 8) und können dies daher auch nicht gemäss Art. 160 werden. Vielmehr hat, falls der namensgebende Ehegatte einen Doppelnamen trägt, der gemeinsame Familienname einzig aus dem vorangestellten früheren Familiennamen zu bestehen (ZK-Bräm, N 11; Hegnauer/Breitschmid, N 13.47).

7       Der Mannesname wird gemäss Art. 160 Abs. 1 ohne Zutun der Ehegatten, durch deren blosse Eheschliessung zu ihrem gemeinsamen Namen, also zum Familiennamen von Gesetzes wegen. Wählen die Brautleute dagegen den Frauennamen zum Familiennamen, haben sie ein gemeinsames Namensänderungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 2 zu stellen, und zwar vor der Trauung (vgl. aber immerhin u. N 16). Ein solches Gesuch zielt auf eine Änderung des Mannesnamens ab und führt auf diese Weise zu einem Familiennamen durch behördliche Namensänderung. Wird der behördliche Namensänderungsentscheid noch vor der Eheschliessung gefällt, ist er im Hinblick auf diese suspensiv bedingt, anderenfalls wirkt er auf den Trauungszeitpunkt zurück (Einzelheiten bei Hausheer/Reusser/Geiser, N 28 ff.). Die allgemeinen Verfahrensregeln betreffend die behördliche Namensänderung gelten in den Fällen nach Art. 30 Abs. 2 nur sehr eingeschränkt (Art. 30 N 20), was diese Namensänderung zur reinen Formalität werden lässt. Trotzdem und gerade deswegen bleibt das Verfahren nach Art. 30 Abs. 2 mit der BV und der EMRK ebenso unvereinbar wie die in Art. 160 nur zweitrangige Bedeutung des Frauennamens überhaupt (N 5).

         2. Eherechtliche Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2 und 3)

         a) Allgemeines

8       Nach Art. 160 Abs. 2 ZGB und Art. 12 Abs. 1 ZStV kann derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Familienname geworden ist (N 5–7), seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen und so einen Doppelnamen führen. Dies bewirkt im Sinne einer gesetzlichen Preisgabe der Namenseinheit in der Familie aus Gleichstellungsgründen, dass ein Ehegatte einen anderen Namen führt als der Rest der Familie, bestehend aus dem anderen Ehegatten und allfälligen gemeinsamen Kindern (zum diesbez. Normzweck N 2 f.). Die damit innerhalb ein und derselben Familie koexistierenden unterschiedlichen Namen sind indessen nicht gleichwertig. Vor allem ist der Doppelname – wie sich aus Art. 160 Abs. 2 sowie aus Art. 270 Abs. 2 ergibt – kein Familienname, und er kann daher nicht weitergegeben werden (Art. 160 Abs. 1, 270 Abs. 2; BGE 119 II 312 = Pra 1994, 387; ZK-Bräm, N 35), überdauert somit seinen Träger nicht. Darin unterscheidet er sich klar von den (bindestrichlosen) sog. «natürlichen» Doppelnamen, wie etwa Blum Gentilomo, Mutti Cicella, Sulger Büel, Sulzer von Wart (alle zitiert aus Meier/Hänni/Mohr), die eine gewisse Erhabenheit des historisch Gewachsenen ausstrahlen, echte Familiennamen sind und von einer auf die nächste Generation übergehen.

         b) Bildung des Doppelnamens

9       Der eherechtliche Doppelname wird durch Voranstellung des bisherigen Namens des betreffenden Ehegatten vor den Familiennamen (N 5–7) gebildet. Dieser bisherige Name ist der unmittelbar vor dem Trauungszeitpunkt geführte (und nicht etwa ein früherer), wobei aber unerheblich bleibt, ob er durch Abstammung, Heirat oder Namensänderung erworben worden ist (ZK-Bräm, N 33). Es muss aber ein Familienname sein. Trägt der einen Doppelnamen wählende Ehegatte bereits einen eherechtlichen Doppelnamen (zum natürlichen Doppelnamen N 8), so kann er gemäss Art. 160 Abs. 3 nur seinen ersten Namen (seinen früheren Familiennamen) dem neuen Familiennamen voranstellen. Ferner kann nur dann überhaupt ein Doppelname gewählt werden, wenn sich der bisherige Name des betreffenden Ehegatten vom Familiennamen des anderen unterscheidet (Hausheer/Reusser/Geiser, N 20). Als Doppelname unzulässig wäre daher etwa «Meier Meier», nicht aber «Meier Meyer».

10     Anders als bei den vergleichbaren Regelungen des deutschen und des österreichischen Rechts ist beim Doppelnamen nach Art. 160 kein Bindestrich zu setzen. Diese seinerzeit umkämpfte Regelung (vgl. Heussler, ZZW 1988, 199 ff.) hebt den Doppelnamen zwar vom Allianznamen (N 18 ff.) ab, verursacht aber oft verwirrende Namen (Frau Peter Meier). Ferner begünstig die häufige Unhandlichkeit der Doppelnamen das weit verbreitete, durchaus verständliche, aber den gesetzgeberischen Absichten (BGE 116 II 80) zuwiderlaufende alleinige Führen bzw. Nennen nur des früheren Frauen- bzw. Familiennamens (vgl. etwa die parlamentarische Initiative 03.428 der Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, die bei Büchler, PraxKomm., Art. 119 ZGB, N 16, kurzerhand "Leutenegger" genannt wird).

11     Insgesamt gehen mit dem Doppelnamen vielfältige Möglichkeiten der Namensgestaltung in der Ehe einher (dazu auch Heussler, ZZW 1994, 65 f.), wie es z.B. die im Burghartz-Entscheid des EGMR (N 3) beurteilten Namen illustrieren. Der dortige Beschwerdeführer hat folgende Namenswahlfreiheit erstritten (Familienname jeweils kursiv): (1) Art. 160 Abs. 1: Albert Johann Schnyder – Susanne Maria Simone Schnyder; (2) Art. 30 Abs. 2: Albert Johann Burghartz – Susanne Maria Simone Burghartz; (3) Art. 160 Abs. 2: Albert Johann Schnyder – Susanne Maria Simone Burghartz Schnyder: (4) Art. 30 Abs. 2/Art. 177 a ZStV: Albert Johann Schnyder Burghartz – Susanne Maria Simone Burghartz.

         c) Vornahme der Namenswahl – Namenswirkungen

12     Die Wahl des eherechtlichen Doppelnamens erfolgt durch blosse – vor der Trauung abzugebende – Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten (ZStV 12 Abs. 2; weitere Einzelheiten zum Verfahren bei Hausheer/Reusser/Geiser, N 13 ff.; Schüpach, SPR II/3, 141 f.). Diese Namenswahl ist an keinerlei Voraussetzungen gebunden und von den Zivilstandsämtern somit ohne weiteres entgegenzunehmen. Die einmal rechtsgültig erklärte Wahl kann nur auf dem Wege der behördlichen Namensänderung wieder rückgängig gemacht werden (N 15 ff.).

13     Der dem Zivilstandsamt gegenüber erklärte Doppelname ist, wenn auch kein vollwertiger (N 8), so doch ein amtlicher Name (ZK-Bräm, N 35; Hegnauer/Breitschmid, N 13.17). Er ist als solcher für seinen Träger in behördliche Register und Ausweise einzutragen. Behörden wie Private haben den Namensträger mit seinem vollen Doppelnamen zu bezeichnen. Tun sie dies nicht, stehen diesem hiergegen die Rechtsbehelfe des Verwaltungsrechtes sowie hinsichtlich privater Verletzer, wenn eine eigentliche Namensbestreitung vorliegt, die Namensschutzklage gemäss Art. 29 zu (Hegnauer, ZZW 1990, 289 ff.; offen gelassen in BGE 120 III 62 f.). Andererseits besteht aber für die Doppelnamen, weil sie amtliche Namen sind, auch die Namensführungspflicht seiner Inhaberin bzw. seines Inhabers gemäss Art. 30 (vgl. Art. 30 N 1).

         IV. Änderung nach Art. 160 bzw. 30 Abs. 2 erworbener Namen

         1. Gesetzliche Namensänderungen

14     Der gesetzliche Name natürlicher Personen ist unabänderlich (Art. 30 N 1), wobei aber die besonderen gesetzlichen und die behördlich zu bewilligenden Namensänderungsgründe vorbehalten bleiben. Was vorliegend zunächst die gesetzlichen Namensänderungen betrifft, so hat die Auflösung der Ehe auch für denjenigen Ehegatten, für den die Eheschliessung zu einer Namensänderung geführt hat, keine namensrechtlichen Wirkungen. Er behält seinen Namen (Familiennamen oder Doppelnamen) bei, kann aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, seinen angestammten bzw. seinen vor der Heirat getragenen Namen wieder führen zu wollen (Einzelheiten o. Komm. zu Art. 119; für die namensrechtlichen Verhältnisse bei einer Auflösung der Ehe durch deren Ungültigkeitserklärung oder durch Tod des einen Ehegatten, Büchler, PraxKomm., Art. 119 N 1, ZK-Bräm, N 43 ff.).

         2. Behördliche Namensänderungen

15     Art. 30 Abs. 1 erlaubt die behördliche Namensänderung wegen Nachteiligkeit des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt (Art. 30 N 4). Diese traditionellen Namensänderungen können auch bei eherechtlich erworbenen Namen zum Zuge kommen (ZK-Bräm, N 23). Für sie ergeben sich vorliegend wenig Besonderheiten (vgl. aber N 17). Hervorzuheben sind hier jedoch die ebenfalls auf Art. 30 Abs. 1 gestützten Namensänderungen, die nichts mit der Eigenart des bisherigen Namens (als solchem) zu tun haben, sondern auf die Korrektur bzw. Vervollständigung der gesetzlichen Namensordnung im Einzelfall abzielen (Art. 30 N 8). Auch diese gesetzeskorrigierenden Namensänderungen setzen einen wichtigen Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 voraus. In die Beurteilung dieses Grundes wird hier aber die Eigenart der zu korrigierenden Namensrechtsnorm als einer der massgebenden Gesamtumstände miteinbezogen. Insofern ist der Grundsatz, dass die Namensänderung des Art. 30 Abs. 1 nicht zur Umgehung der zwingenden Namenrechtsordnung des ZGB benützt werden darf (Bsp.: BGE BGE 127 III 195 = Pra 2001, 886; BGE 108 II 164), zu präzisieren (kritisch hierzu Hausheer, 408). Für das Namensänderungsverfahren gelten die allgemeinen Regeln (Art. 30 N 13 ff.; betreffend die Zuständigkeitsfragen bei auseinander fallendem Wohnsitz der Ehegatten Geiser, ZZW 1989, 38 f.).

16     Im Rahmen der Art. 160 und 30 Abs. 2 wird als gesetzeskorrigierende Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 der an sich unzulässige Wechsel der Familiennamensvariante während der Ehe im konkreten Einzelfall bewilligt. So hat BGE 115 II 193 ff. namentlich einen Wechsel vom Familiennamen gemäss Art. 160 Abs. 1 (Mannesname) zu jenem gemäss Art. 30 Abs. 2 (Frauenname) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 zugelassen, obschon der Frauenname nach Art. 30 Abs. 2 nur vor der Trauung zum Familiennamen gemacht werden kann (N 6). Hierbei wurde die Verwirklichung der Einheit des Familiennamens auch in grenzüberschreitenden Fällen zusammen mit den übrigen Umständen des konkreten Falles als wichtiger Grund gewertet, wie ihn die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 voraussetzt (vgl. auch A. Bucher, Personen, N 807). Gemäss Lehre kommen ganz allgemein Variantenwechsel der eherechtlichen Namensverhältnisse während der Ehe in Frage (Hegnauer/Breitschmid, N 13.30–13.35; vgl. auch Häflifger, 198 ff., 213 ff.). Das gilt zunächst für die Umkehrung des in BGE 115 II 193 ff. zugelassenen Wechsel des Familiennamens, d.h. für den Übergang vom Frauen- zum Mannesname als Familiennamen (womit die vor der Trauung gemäss Art. 30 Abs. 1 getroffene Namenswahl rückgängig gemacht wird). Gemäss BGE 115 II 198 soll dies allerdings nur für Namensänderungsgesuche gelten, die bis zum Dezember 1998 gestellt worden sind. Ob das Bundesgericht an diesem obiter dictum festhalten wird, ist angesichts der fundierten Kritik hieran (ZK-Bräm, N 22 m.w.Hw.) sehr zu bezweifeln. Hingegen kommen hier wegen der ratio legis des Art. 32 Abs. 2 nur solche Gründe in Betracht, die erst nach der Heirat eingetreten sind und mit denen vorher nicht zu rechnen war (ZK-Bräm, N 21).

17     Eine nachträgliche Annahme oder Aufgabe eherechtlicher Doppelnamen ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 gegeben sind. Nach zutreffender Praxis (AGVE 1997, 526) ist aber etwa die Einheit des Familiennamens kein derartiger Grund, weil diese durch den (notwendigerweise auch den Familiennamen enthaltenden) Doppelnamen bereits gegeben ist. Sodann können wichtige Gründe hier nur solche sein, die erst nach der Heirat eingetreten sind und mit denen vorher nicht zu rechnen war (ZK-Bräm, N 24; Häflifger, 200 m.w.Hw.). Betrifft die Namensänderung den gemeinsamen Namen der Ehegatten (also den zweiten Teil des eherechtlichen Doppelnamens), bedarf es eines gemeinsamen Namensänderungsgesuchs beider Ehegatten. In den übrigen Fällen, d.h. bei einer Abänderung des Doppelnamens, die nicht den darin enthaltenen Familiennamen betrifft, ist der jeweils andere Ehegatte anzuhören (Hegnauer/Breitschmid, N 13.36; ferner Art. 30 N 14).

         V. Allianznamen (Gewohnheitsrecht)

18     Das Gewohnheitsrecht lässt es seit langem zu, dass dem Familiennamen des Mannes derjenige der Frau hinzugefügt, d.h. ein Allianzname der Frau gebildet wird (BGE 108 II 163; ferner 120 III 62). Den so entstandenen Doppelnamen (z.B. bei Roland Bühler verheiratet mit Franziska geborene Martin: Bühler-Martin) darf nicht nur die Frau selber, sondern auch der Mann führen (BGE 110 II 99 = Pra 1984, 684). Die seitherige Eherechtsrevision des Jahres 1988, namentlich die Einführung der Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2, hat diese Möglichkeit nicht etwa eingeschränkt. Gegenteils ist nun auch ein Allianzname des Mannes möglich und zulässig, nämlich wenn der Frauenname gemäss Art. 30 Abs. 2 Familienname geworden ist (Hegnauer, ZZW 1991, 272). Diesfalls folgt dem Namen der Frau jener des Mannes (z.B. Martin-Bühler).

19     Bei der Bildung des Allianznamens sind seit jeher die beiden Namen der Ehegatten durch einen Bindestrich verbunden worden. Dies hat nun als zwingend vorgeschrieben zu gelten, weil nur so Verwechslungen mit den bindestrichlosen Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 vermieden werden (dazu und zum Folgenden Hegnauer, ZZW 1991, 271 ff.). Darüber hinaus bestimmt zufolge fehlender gesetzlicher Regelung allein die Übung die (zulässigen) Allianznamen (BGE 120 III 62). Anerkannt ist dabei, dass jedenfalls stets der unmittelbar vor der Eheschliessung vom nicht familiennamensgebenden Ehegatten getragene Name dem Familiennamen angehängt werden darf. Nicht gefestigt ist dagegen, welche weiteren seiner allenfalls mehreren bisherigen Namen ein geschiedener bzw. verwitweter (erneut verheirateter) Ehegatte dem Familiennamen hinzufügen darf (vgl. A. Bucher, Personen, N 768; Hegnauer, ZZW 1991, 272; Hausheer/Reusser/Geiser, N 13 ff.).

20     Der Allianzname ist nicht nur kein Familienname (BGE 110 II 99 = Pra 1984, 684), sondern v.a. auch kein amtlicher Name (BGE 120 III 61 f. = Pra 84, 764 f.). Gleichwohl besteht grundsätzlich ein Recht der Ehegatten darauf, dass ihr Allianzname auf Verlangen von den Behörden verwendet wird, so namentlich in Ausweisen aller Art einschliesslich des Passes (eidg. Ausweisverordnung [VaWG, SR 143.11] Art. 14 Abs. 1; Hausheer/Reusser/Geiser, N 4; Hegnauer, ZZW 1991, 274; a.M. zumindest für das Betreibungsverfahren BGE 120 III 62 = Pra 84, 766). Sodann wird der Allianzname von den Handelsregisterbehörden auch bei der Firmenbildung (Art. 944 ff. OR) als Personennamen anerkannt, soweit es hierbei auf solche Namen ankommt (BGE 116 II 78). Für die Änderung von Allianznamen ist sodann Art. 30 Abs. 1 entsprechend anwendbar (BGE 110 II 97 = Pra 1984, 684, ZGGVP 1995, 146; ZK-Bräm, N 25).

Art. 270

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen.

2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen.

         Literatur

         Breitschmid, Zulässigkeit «Schulischer Namensänderungen»? – Grenzen vorsorglicher Massnahmen bei Namensänderungen, ZZW 1996, 41 ff.; Conrad, Meier und Bühler als Vornamen in den Familienregistern, ZZW 1993, 119; ders., Soldat, Himmelschinese und Rucksack als Vornamen, ZZW 1993, 395 ff.; Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1996; Hegnauer, Begrenzung der gesetzlichen Namensänderung für Kinder, ZZW 1990, 165 ff.; Kohlheim/Kohlheim, Duden, Familiennamen, Mannheim 2000; Pintens, Der Kindesname in rechtsvergleichender Sicht, ZZW 1992, 133; Sturm, Zur Wahl des Vornamens – Die elterliche Phantasie und ihre Grenzen, ZZW 1987, 201 ff. (deutsche Fassung) und 294 ff. (französische Fassung mit Anmerkungsapparat); Rüfenacht, Praxis des Bundesgerichtes zur Namensänderung beim Scheidungskind, recht 2005, 62 ff.; Werlen, Das schweizerische Vornamensrecht, Diss. Basel 1981; vgl. ferner die Literaturangaben zu Art. 30 und 160.

Inhaltsübersicht

         I.            Der Familienname                                                                                                                                                                                                                                           1

1.    Gesetzlicher Name – Persönlichkeitsgut                                                                                                                                                                 1

2.    Abgrenzung gegen andere gesetzliche Namen natürlicher Personen                                                  4

         II.           Erwerb des angestammten Familiennamens                                                                                                                                                   7

1.    Namenserwerb durch Abstammung                                                                                                                                                                         7

a)           Erwerbstatbestände                                                                                                                                                                                                                                7

b)           Kausalität des abstammungsmässigen Namenserwerbs                                                                                       9

2.    Namenserwerb bei unbekannter Abstammung                                                                                                                                              10

         III.          Gesetzliche Änderungen des angestammten Familiennamens                                                              11

1.    Heirat als gesetzlicher Namensänderungsgrund                                                                                                                                           11

2.    Änderung des Geburtsnamens wegen Änderung des Kindesverhältnisses                             12

         IV.         Behördliche Änderung des angestammten Familiennamens (Art. 30)                                      15

1.    Allgemeines                                                                                                                                                                                                                                                                        15

a)           Traditionelle Namensänderung im Bereich des Art. 270                                                                                    15

b)           Korrekturen des Namenserwerbs nach Art. 270                                                                                                                          16

c)           Familiennamensänderung bei Namensgebern nach Art. 270                                                         19

2.    Namensänderungen bei Scheidungs- und Waisenkindern                                                                                         20

a)           Namenswechsel der obhutsberechtigten Mutter         nach Art. 119 Abs. 1 ZGB                   20

b)           Wiederverheiratung oder Konkubinat der obhutsberechtigten Mutter                              22

3.    Namensänderungen bei ausserehelichen Kindern                                                                                                                             25

a)           Heirat der Mutter                                                                                                                                                                                                                                          25

b Besondere Beziehungen zum leiblichen Vater                                                                                                                             26

c)           Kinder aus Konkubinatsverhältnissen                                                                                                                                                     28

4.    Namensänderungen zwecks Beibehaltung des bisherigen Namens                                                    31

5.    Verfahren der behördlichen Namensänderung – Anfechtungsklage                                                   33

         V.           Der Vorname                                                                                                                                                                                                                                                               36

1.    Allgemeines                                                                                                                                                                                                                                                                        36

2.    Freiheit der Vornamenswahl                                                                                                                                                                                                           38

3.    Unveränderlichkeit des oder der Vornamen                                                                                                                                                 41

         I. Der Familienname

         1. Gesetzlicher Name – Persönlichkeitsgut

1       Der zwingende Art. 270 verankert den seit langem überlieferten und in den meisten Rechtssystemen geltenden Grundsatz im ZGB, dass natürliche Personen ihren Namen (bei der Geburt) durch Abstammung erhalten: den Familiennamen (zur Namensrechtsgeschichte Häfliger, 3 ff.; ferner Kohlheim/Kohlheim, 13 ff., Pintens, 135 ff.). Dieser bildet zusammen mit dem oder den Vornamen (N 36 ff.) den gesetzlichen bzw. amtlichen Namen der durch ihn gekennzeichneten Person (vgl.  z.B. BGE 120 III 61). Der Name wird nicht nur bei der Geburt nach Art. 270 derivativ von den Eltern bzw. der Mutter erworben, sondern auch nach dieser Bestimmung an die Nachkommen weitergegeben. Zahlreiche Familiennamen lassen sich über viele, viele Generationen zurückverfolgen: Ihre Anfänge verlieren sich oft erst in weit entfernten Jahrhunderten.

2       Als sprachliches Kennzeichen seines Trägers hat der Familienname – wie alle anderen Namen auch – Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion. So erfüllt der Name v.a. die wichtige Aufgabe, seinen Träger in die umfassende Gemeinschaft einzuordnen (BGE 108 II 162), wozu bei den Familiennamen nicht zuletzt die Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit gehört (BGE 126 III 2, 119 II 308, 108 II 162). Gleichzeitig hat der Name den Namensträger auch in seinen sämtlichen Tätigkeits- und Wirkungsbereichen von allen anderen unterscheidbar zu machen (weitere Einzelheiten zu den Namensfunktionen vgl. Art. 29 N 2).

3       Der Familienname stellt Bestandteil der Persönlichkeit seines Trägers dar, so dass an ihm ein Persönlichkeitsrecht besteht (Art. 29 N 1, 18). Dieses Recht am eigenen Namen gehört bei Familiennamen zudem zu den Menschenrechten (BK-Hegnauer, N 4) und ist nach Art. 8 EMRK besonders geschützt (Villiger, 356; vgl. ferner Art. 7 UKRK). Der Familienname ist sodann als gesetzlicher Name (N 1) der natürlichen Personen von den vielfältigen anderen Kennzeichen zu unterscheiden, deren sich diese – unter Vorbehalt ihrer Namensführungspflicht (Art. 30 N 1) – namensmässig bedienen dürfen. Solche Kennzeichen sind zwar keine gesetzliche Namen, aber ebenfalls namensrechtlich geschützte Persönlichkeitsgüter (Art. 29 N 4 und 7 ff.). Hierzu gehören vor allem die Pseudonyme, an denen durch entsprechenden Zeichengebrauch Namensrechte erworben werden können (Art. 29 N 7, 16). Den Pseudonymen gleichgestellt sind die (seltenen, in Art. 83 Abs. 1 Ziff. 3 ZStV beiläufig erwähnten) Beinamen etwa vom Typ «A. von X» wie z.B. «Bigot de Morogues» (Direktion des Inneren, ZGGVP 1989–190, A. Bucher, Personen 767). Diese werden durch einen für den Rechtserwerb nach Art. 29 ZGB hinreichenden Zeichengebrauch zu Persönlichkeitsgütern, stellen bisweilen aber auch – etwa durch eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB erworbene – Bestandteile von Familiennamen dar (BGE 118 II 4 = Pra 82, 348 – »Bigot de Morogues»; Häfliger, 36 f.).

         2. Abgrenzung gegen andere gesetzliche Namen natürlicher Personen

4       Die nach Art. 270 erworbenen – und allenfalls nach Art. 30 Abs. 1 abgeänderten – Namen heissen von Gesetzes wegen Familiennamen. Das Gesetz nennt sie zutreffend auch angestammte Namen (Art. 119), werden sie doch durch Abstammung bzw. aufgrund eines Kindesverhältnisses erworben (N 7 ff.). Die Namen gemäss Art. 270 sind von den ausserhalb Art. 270 erworbenen Familiennamen zu unterscheiden, so von den im Zuge der Eheschliessung (Art. 160 N 5 ff.) oder durch Adoption (Art. 267) erlangten Familiennamen. Nach Massgabe des Art. 40 IPRG können sodann ausländische Familiennamen in das Zivilstandsregister eingetragen und sind alsdann schweizerische gesetzliche Namen ihrer Träger. Bezogen auf ihren Erwerbszeitpunkt mag man Familiennamen gegebenenfalls als Geburtsnamen bezeichnen, was jedoch innerhalb des ZGB keine gesetzesterminologische, sondern nur klassifikatorische Bedeutung hat (vgl. demgegenüber aber z.B. VO vom 1. 12. 1999 über das automatisierte Strafregister, Art. 16).

5       Innerhalb einer bestimmten Familie wird der Namensträger durch einen oder mehrere Vornamen individualisiert (BGE 108 II 162). Zusammen mit dem oder den Vornamen (N 36 ff.) bildet der Familienname den gesetzlichen bzw. amtlichen Namen der natürlichen Person, stellen Vornamen also ihrerseits gesetzliche Namen dar. Es gilt somit auch im ZGB das Prinzip der Zweinamigkeit, wie sie schon vor Jahrhunderten die Einnamigkeit abgelöst hat.

6       Nicht jede Person führt einen Familiennamen. Vielmehr können verheiratete Personen einen eherechtlichen Doppelnamen als gesetzlichen Namen wählen (Art. 160 N 8 ff.; zu den hiervon zu unterscheidenden Allianznamen Art. 160 N 18 ff.). Eherechtliche Doppelnamen bestehen zwar aus Familiennamen, sind selber aber keine solchen und können namentlich auch nicht weitergegeben werden (Art. 160 N 8). Überblickt man die jahrhundertealte und ungebrochene Familiennamenstradition (N 1) erscheint das hierzulande im Jahre 1988 eingeführte Institut der eherechtlichen Doppelnamen eher als namensrechtliche Arabeske, die wohl über kurz oder lang wieder abgeschafft werden wird (vgl. auch Art. N 10).

         II. Erwerb des angestammten Familiennamens

         1. Namenserwerb durch Abstammung

         a) Erwerbstatbestände

7       Nach Abs. 1 des Art. 270 erhält das Kind den Familiennamen der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind. Diese Regelung hält vor der EMRK stand und erlaubt es nicht, dem Kind den Namen desjenigen Elternteils zu geben, dessen Name nicht Familienname geworden ist (BGE 122 III 414). Art. 270 Abs. 1 ist auch massgebend, wenn die Ehe der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mehr besteht, für dieses aber die Vaterschaftsvermutung des Art. 255 gilt (Hegnauer, Kindesrecht, N 16.03). Der nach Abs. 1 massgebende Familienname ist jener der eherechtlichen Namensverhältnisse der Eltern, d.h. in aller Regel der Name des Vaters (Art. 160 Abs 1), selten derjenige der Mutter (Art. 30 Abs. 2). Ein allfälliger anstelle des Familiennamens geführter eherechtlicher Doppelname des Vaters oder der Mutter (Art. 160 N 8 ff.) ist dagegen für den Namenserwerb der Kinder gemäss Abs. 1 bedeutungslos (vgl. dazu auch Abs. 2; ferner zu den natürlichen Doppelnamen, die echte Familiennamen sind, Art. 160 N 8).

8       Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet (und besteht auch keine Vaterschaftsvermutung nach Art. 255), erhält dieses nach Art. 270 Abs. 2 den Familiennamen der Mutter. Massgebend ist deren Name im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, wobei unerheblich bleibt, ob sie diesen ihrerseits durch Abstammung, Heirat oder Namensänderung erworben hat (Hegnauer, Kindesrecht, N 16.06). Führt sie jedoch infolge einer früheren Eheschliessung einen eherechtlichen Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2), so wird nur dessen erster Teil (ihr früherer Familienname) auch Name des Kindes.

         b) Kausalität des abstammungsmässigen Namenserwerbs

9       Art. 270 ist die erste Bestimmung des ZGB bzw. dessen achten Titels über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Als Teil dieser Wirkungen ist der Namenserwerb nach Art. 270 demnach durch das Verhältnis des Kindes zu seinen miteinander verheirateten Eltern bzw. zu seiner ledigen Mutter bedingt und in diesem Sinne kausal (BK-Hegnauer, N 17). Als Folge dieser Kausalität fällt der durch Geburt erfolgte Namenserwerb dahin, wenn das diesem zugrunde liegende Kindesverhältnis sich später als nicht gegeben erweist oder sich nachträglich ändert (N 12 f.; ferner zum Sonderfall des Findelkindes N 10).

         2. Namenserwerb bei unbekannter Abstammung

10     Wird ein Kind unbekannter Abstammung – ein Findelkind – gefunden, hat ihm gemäss Art. 38 Abs. 2 ZStV die nach kantonalem Recht zuständige Behörde einen Familiennamen samt Vornamen zu geben. Lassen sich die Mutter bzw. gar miteinander verheiratete Eltern des Findelkindes später feststellen (Art. 38 Abs. 3 ZStV), erhält dieses einen Familiennamen gemäss Art. 270 Abs. 1 und 2 (Hausheer/Aebi-Müller, 253, N 16.13; Hegnauer, Kindesrecht, N 16.11) sowie einen oder mehrere Vornamen (A. Bucher, Personen, N 787).

         III. Gesetzliche Änderungen des angestammten Familiennamens

         1. Heirat als gesetzlicher Namensänderungsgrund

11     Der gesetzliche Name natürlicher Personen ist unabänderlich (Art. 30 N 1), wobei aber die besonderen gesetzlichen und die behördlich zu bewilligenden Namensänderungen (N 14 ff.) vorbehalten bleiben. Als gesetzliche Namensänderung ist hier die zufolge Heirat zu nennen (Art. 160 Abs. 1; vgl. aber Art. 30 Abs. 2 ZGB). Ihr sind in der schweizerischen Lebenswirklichkeit v.a. die Frauen ausgesetzt, sofern sie heiraten und deshalb den Mannesnamen anstelle ihres bisherigen Namens erhalten (Art. 160 N 4 ff.). Anders als bei den Männern ist der Geburtsname der Frauen tendenziell nur ein vorläufiger, was sich auch mit dem revidierten Eherecht nicht grundsätzlich geändert hat. Eine Revision des Namensrechtes, wonach die Ehepartner ihre bisherigen Namen hätten beibehalten können, ist im Jahre 2001 gescheitert (Art. 160 N 3).

         2. Änderungen des Geburtsnamens wegen Änderung des Kindesverhältnisses

12     Wird ein Kind adoptiert, so erhält es gemäss Art. 267 Abs. 1 durch die Adoption die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptierenden und damit auch deren Familiennnamen (Einzelheiten – insb. auch zu den namensrechtlichen Wirkungen der Einzeladoption – bei BK-Hegnauer, Art. 267 N 34 ff.). Soll das Kind demgegenüber seinen Namen beibehalten, ist hierzu eine Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 erforderlich (N 31).

13     Im Bereich des Art. 270 ergeben sich als Folge der Kausalität des geburtlichen Namenserwerbs (N 9) gesetzliche Namensänderungen (vgl. zum Folgenden auch Häfliger, 233 ff.). Ein solcher Fall von Änderungen des Geburtsnamens wegen Änderung des Kindesverhältnisses folgt zunächst aus Art. 259 Abs. 1. Ist die Vaterschaft eines bei seiner Geburt nichtehelichen Kindes festgestellt und verheiraten sich dessen Eltern später, ändert sich sein nach Art. 270 Abs. 2 erworbener Name in einen solchen gemäss Art. 270 Abs. 1 (und es verliert ihn im Falle einer Vaterschaftsanfechtung wieder; Art. 259 Abs. 2 und 3). Zu einem Wegfall des Geburtsnamens führt auch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, wenn aufgrund deren Begleitumstände die Familiennamen von Vater und Mutter gemäss Art. 270 Abs. 1 und 2 nicht bzw. nicht mehr identisch sind (Näheres bei BK-Hegnauer, N 37 ff.).

14     Die Wirkungen einer Namensänderung wegen Änderung des Kindesverhältnisses bestehen nicht nur für den Namensträger oder die Namensträgerin selber, sondern unabhängig von deren Alter auch für alle anderen Personen (Ehegatten, eheliche und nichteheliche Kinder), die von diesem ihren Namen erhalten haben (Hegnauer, Kindesrecht, N 16.12 m.w.Nw.). Es bedarf daher einer weiteren, eigenen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 dieser Personen, wenn sie eine solche von ihnen nicht veranlasste erste Änderung ihres Namens abwenden wollen (BK-Hegnauer, N 41 ff.; Häfliger, 239 ff.; ferner zu dieser problematischen Situation Hegnauer, ZZW 1990, 165, mit einem Vorschlag für eine einschlägige Änderung des Art. 270).

         IV. Behördliche Änderungen des angestammten Familiennamens (Art. 30)

         1. Allgemeines

         a) Traditionelle Namensänderung im Bereich des Art. 270

15     Nach Art. 30 Abs. 1 kann einer Person die Änderung ihres Namens bewilligt werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dies bezieht sich auf die gesetzlichen Namen natürlicher Personen (Art. 30 N 4), wofür die Familienennamen des Art. 270 Hauptanwendungsfall sind (vgl. ferner Art. 160 N 14 ff. zur Änderung eherechtlich erworbener Familiennamen und von Doppelnamen und u. N 41 zu jener von Vornamen). Dabei erlaubt Art. 30 Abs. 1 zunächst die behördliche Namensänderung wegen Nachteiligkeit des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt (Art. 30 N 8 f.). Für diese traditionellen Namensänderungen bestehen bei den nach Art. 270 Abs. 1 und 2 erworbenen Namen wenig Besonderheiten (vgl. jedoch zum Namensänderungsverfahren N 33 ff.). Immerhin kann aber bei den durch Abstammung erworbenen Namen gerade diese selber einen wichtigen Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 darstellen, so z.B. wenn der Namensgeber ein entehrendes Verbrechen begangen hat (ZK-Bräm, Art. 160 N 23; A. Bucher, Personen, N 799).

         b) Korrekturen des Namenserwerbs nach Art. 270

16     Von den traditionellen Namensänderungen (N 15) sind jene ebenfalls auf Art. 30 Abs. 1 gestützten zu unterscheiden, die nichts mit der Eigenart des bisherigen Familiennamens (als solchem) zu tun haben, sondern auf die Korrektur der gesetzlichen Namensordnung im Einzelfall abzielen (Art. 30 N 8, 10). Von Sondertatbeständen abgesehen (N 27, 30 und 31 f.), geht es hierbei zumeist um Namensunterschiede zwischen Kindern und ihren Sorgeberechtigten, wie sie bei Scheidungs- und Waisenkindern (N 20 ff.) sowie bei ausserehelichen Kindern (N 25 ff.) vorkommen können. Solche Kinder tragen nicht den Namen der sozialen Familie, der sie besonderer Umstände wegen angehören. In den heutigen Gesellschaft erwächst ihnen aber allein deshalb, weil ihre Familienverhältnisse in den fraglichen Namensunterschiede erkennbar werden, kaum ein Nachteil, so dass dieser Unterschied für sich allein auch kein wichtiger Grund nach Art. 30 Abs. 1 ist (BGer 5C.163/2002, E. 2.3 mit Nw.; ferner statt vieler Hegnauer, Kindesrecht, N 16.14). Hierfür muss das Kind vielmehr durch Führen seines von Gesetzes wegen erworbenen Familiennamens anderweitig Nachteile erleiden, welche als wichtige (den Allgemeininteressen an der Namenskontinuität vorgehende) Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (vgl. erneut BGer 5C.163/2002).

17     Wichtige Gründe i.S.v. Art. 30 Abs. 1 liegen hier vor, wenn dem Kind aus dem Führen seines angestammten Namens konkrete ernstliche soziale Nachteile erwachsen (BGer 5C.97/2004; 5C.163/2002: BGE 126 I 1, 124 III 401, 121 III 147). Dafür sind einzig sachliche Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven bzw. gefühlmässigen Gründen ausser Betracht fällt (Art. 30 N 5). Deshalb waren nach BGer 5C.97/2004 unter den dortigen Umständen durch die Namenssituation verursachte körperliche und seelische Symtome der betroffenen Kinder unbeachtlich (was m.E. die gegenteilige Bewertung eigentlicher Erkrankungen solcher Kinder nicht ausschliesst). Auch ist es kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, seine - z.B. balkanische - Herkunft verschleiern und/oder in der neuen Famlie vergessen machen zu wollen (BGer 5C.163/2002, E. 3). Ebensowenig reichen durch einen fremd klingenden Namen möglicherweise verursachte Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als Namensänderungsgrund aus, weil für die grosse Mehrheit der Arbeitgeber (bzw. Lehrmeister) nicht anzunehmen ist, sie würde sich von solchen Namen gegen Arbeitnehmer beeinflussen lassen (BGer 5C.163/2002, E. 3; a.M. VGer SZ, ZBL 2001–280). Diese ganze Bundesgerichtspraxis ist zutreffend (so auch Breitschmid, AJP 2003, 705 f., zu BGer 5C.163/2002), obschon mehrheitlich und mit beachtlichen Gründen kritisiert (Bucher, AJP 2005, 103 ff., Hausheer/Aebi-Müller, 259, N 16.39; Riemer, Personenrecht, 115 f., Rz 234 ff.; Rüfenacht, 64 f.). Im übrigen ist es nicht geradezu willkürlich, von ihr abzuweichen (BGer 5P.152/2005, E. 3).

18     Die Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen, weshalb ein unbewilligtes Führen des neuen Namens grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung hergeben kann. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, wo sich ein solch neuer Name des Kindes ohne dessen wesentliches eigenes Zutun durch langen Drittgebrauch im Verkehr durchgesetzt hat (offen gelassen in BGer 5C.163/2002, E. 4.3; dazu auch Breitschmid, AJP 2003, 706).

         c) Familiennamensänderungen bei Namensgebern nach Art. 270

19     Beim Namenserwerb nach Art. 270 erhält das Kind bei seiner Geburt den Familiennamen seiner (verheirateten) Eltern oder seiner (ausserehelichen) Mutter (vgl. aber N 10). Eine spätere behördliche Familiennamensänderung von Eltern bzw. einer ausserehelichen Mutter, erfolge diese im traditionellen Sinne (Art. 30 N 8 f., Art. 160 N 15) oder aus eherechtlich wichtigen Gründen (Art. 160 N 16 ff.), erstreckt sich immer auch auf die (unmündigen) Kinder. Deshalb ist nur eine gemeinsame Namensänderung von Eltern bzw. ausserehelicher Mutter und Kind zulässig, was sich im Rahmen des Art. 270 Abs. 1 allein schon aus dem Grundsatz der Einheit des Namens der Familie (vgl. Art. 160 N 1) ergibt (BK-Hegnauer, N 46 ff.; dieser auch zu den Sonderfragen der Wirkungen von Namensänderungen geschiedener Eltern und der ausserehelichen Mutter auf den Namen des Kindes). Erst wenn das Kind mündig geworden ist, bleibt es von Namensänderungen seiner Namensgeber nach Art. 270 unberührt (BGE 97 I 623, BK-Hegnauer, N 56; Häfliger, 91).

         2. Namensänderung bei Scheidungs- und Waisenkindern

         a) Namenswechsel der obhutsberechtigten Mutter nach Art. 119Abs. 1 ZGB

20     Die Ehescheidung hat für die Namen allfälliger Kinder keine Rechtsfolgen, kann sich aber gleichwohl auf deren Namenssituation auswirken. Wird ein Kind (wie meist) seiner Mutter zugeteilt und hat diese trotzdem ihren früheren Namen wieder angenommen (Art. 119 Abs. 1), entsteht eine Namensverschiedenheit zwischen obhutsberechtigter Mutter und Kind. Diese kann nur mit einem Namenswechsel des Kindes zum Namen der Mutter beseitigt werden. Dafür genügt diese blosse Namensverschiedenheit als solche jedoch nicht (N 16), sondern eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn der angestammte Name dem Kind sozial ernstlich nachteilig ist (N 17). Das trifft oft nicht wirklich zu, wobei neben den hierzu bereits genannten Konstellationen (N 17) vor allem auch das Bestreben, im Umfeld des Kindes die Erinnerung an dessen leiblichen Vater und früheren (nun ungebliebten) Ehemann der Mutter möglichst vergessen machen zu wollen, kein wichtiger Grund für eine Namensänderung ist (BGer 5C.97/2004, E. 3.3).

21     Eine Namensänderung ist unter den erwähnten Voraussetzungen (N 20) auch bei Waisenkindern zulässig, wenn der überlebende Ehepartner (d.h. im Regelfall die Ehefrau; Art. 160 N 5 ff.) nach Auflösung der Ehe infolge Todes den vor der Heirat getragenen Namen wieder angenommen hat (die Zulässigkeit einer solchen Namenswahl überlebender Ehepartner ist allerdings umstritten; PraxKomm/Büchler, Art. 119 ZGB N 1, Hegnauer/Breitschmid, N 13.39, beide m.w.Hw.).

         b) Wiederverheiratung oder Konkubinat der obhutsberechtigten Mutter

22     Bei der Wiederverheiratung einer geschiedenen (oder verwitweten) Mutter kommt eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 in Betracht, wenn ein Scheidungskind (oder Vaterwaisenkind) mit dieser und deren neuem Ehemann, der nicht sein leiblicher Vater ist, zusammenlebt. In solchen Fällen kann unter anderem ein Namenswechsel des Kindes zum Namen des Stiefvaters dessen Namenseinheit mit seiner Mutter und seinem Stiefvater herstellen. Allerdings ist der bloss allgemeine Hinweis des Kindes auf die fehlende Einheit des Familiennamens für sich allein für eine Namensänderung nicht genügend (N 16), bzw. gibt es - bei Konkubinatsverhältnissen - einen gemeinsamen Familiennamen gar nicht. Wie auch immer müssen für eine Namensänderung anderweitig wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 vorliegen, was oft nicht zutrifft (N 17).

23     Da indessen dem Kind mit einer Adoption durch den Stiefvater dessen Namen verschafft werden kann (Art. 264a Abs. 3), ist eine Namensänderung aus kindesrechtlich wichtigen Gründen (N 16 f.) nur zuzulassen, wenn eine solche Adoption aus triftigen Gründen unterbleibt (BK-Hegnauer, N 106; diesem zustimmend Häfliger, 266). Könnte sich bei Scheidungskindern der (leibliche) Vater einer Adoption allenfalls erfolgreich widersetzen, kümmert er sich also ernstlich um das Kind (Art. 265c Ziff. 2), so kommt eine Namensänderung nach der hier vertretenen Auffassung von vornherein nicht in Frage. In diesen Fällen liegt es gegenteils im Interesse des Kindes, dessen Beziehung zu seinem Vater nicht über die Scheidungsfolgen hinaus noch zusätzlich juristisch zu belasten.

24     Zu beachten ist ferner auch, dass die Mutter bei ihrer Wiederverheiratung zumeist durch Annahme eines eherechtlichen Doppelnamens wenigstens eine teilweise Namensübereinstimmung herbeiführen kann. Dies darf aber einem Namensänderungsgesuch deren Kindes jedoch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (offen gelassen in BGE 124 III 404 f.), weil die Mutter schon allein etwa im Hinblick auf künftige Kinder schützenswerte Interessen daran haben kann, in der neuen Ehe unter einem Familiennamen nach Art. 160 Abs. 1 zu leben.

         3. Namensänderung bei ausserehelichen Kindern

         a) Heirat der Mutter

25     Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält dieses den Familiennamen der Mutter und nicht jenen des Vaters (Art. 270 Abs. 2). Verheiratet sich diese später mit einem Manne, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann unter anderem ein Namenswechsel des Kindes zum Namen des Stiefvaters dessen Namenseinheit mit seiner Mutter und seinem Stiefvater herstellen. Da der Stiefvater das Kind aber auch adoptieren und ihm dadurch seinen Namen verleihen kann, ist eine Namensänderung des Kindes nach Art. 30 Abs. 1 nur zuzulassen, wenn eine Adoption aus triftigen Gründen unterbleibt. Trifft dies zu, müssen für eine behördliche Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 (anstelle einer gesetzlichen nach Art. 267) wichtige Gründe vorliegen (N 16 f.).

         b) Besondere Beziehungen zum leiblichen Vater

26     Der Erwerb des Namens ausserehelicher Kinder von der Mutter (Art. 270 Abs. 2) kann beim Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 30 Abs. 1) durch einen Namenswechsel des Kindes zum Namen des leiblichen Vaters korrigiert werden. Bei den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen ist uneheliche Geburt, wie sie hier aus dem Namen ersichtlich wird, jedoch niemandem nachteilig. Daher müssen dem Kind durch seinen von der Mutter erworbenen Namen aber konkrete und ernsthafte soziale Nachteile entstehen, die nicht bloss hypothetisch sind bzw. nicht bloss auf Umständen beruhen, die sich noch gar nicht verwirklicht haben und die nicht konkret vorhersehbar sind (BGE 126 III 1; o. N 17). Deshalb begründet allein die Tatsache, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens aber unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung in der Schweiz (BGE 126 III 1; zustimmend Siehr/Gerstel, SJZ 97 80 f., ablehnend A. Bucher, SZIER 2001, 207 ff.)

27     Ist die Mutter eines ausserehelichen Kindes unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Sorge entzogen, kann diese unter den in Art. 298 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen (Kindeswohl) dem Vater übertragen werden. Eine solche Übertragung des Sorgerechtes ist per se – nämlich ein in Art. 271 Abs. 3 festgelegter – ein wichtiger Grund im Sinne des Art. 30 Abs. 1, dem Kind eine Änderung seines nach Art. 270 Abs. 2 erworbenen Namen in jenen des leiblichen Vaters zu bewilligen (Hegnauer, Kindesrecht, N 16.14; Häfliger, 252 f.; zur Zweitrangigkeit der Interessen der Mutter in solchen Fällen VGer ZG, ZGGVP 292). Ferner bleibt ein Wechsel zum Namen des leiblichen Vaters auch denkbar, wenn ein aussereheliches Kind bei einem solchen aufwächst, ohne dass ihm das Sorgerecht übertragen worden ist. In diesen Fällen ist aber neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 30 Abs. 1 (N 17) im Interesse des Kindes zu verlangen, dass dauerhafte Verhältnisse vorliegen, was sich i.Allg. erst nach einiger Zeit beurteilen lässt (zur diesbezüglichen Wartefrist BGE 105 II 246; 197 II 290; 109 II 179; 110 II 433; alle teilweise überholt durch die in N 16 f. aufgeführte Judikatur).

         c) Kinder aus Konkubinatsverhältnissen

28     In Konkubinatsfamilien erhalten die Kinder den Namen der Mutter (Art. 270 Abs. 2) und nicht wie eheliche Kinder jenen des Vaters (Art. 270 Abs. 1). Von vornherein ausgeschlossen ist in solchen Fällen die gewissermassen salomonische Lösung, dem Kind einen Doppelnamen zu geben, der sich aus dem seiner Mutter und jenem seines Vaters zusammensetzt (BGE 119 II 312 = Pra 1994, 389 f.). Hingegen kommt in Betracht, in Konkubinatsfamilien einen Namenswechsel des Kindes zum Namen des leiblichen Vaters herbeizuführen. Dadurch entsteht in der Konkubinatsfamilie eine Namenssituation, die mit jener einer ehelichen Familie vergleichbar ist, bei der der Mannesname Familienname ist und die Ehefrau einen Doppelnamen angenommen hat (Art. 270/160 Abs. 2). Für einen Namenswechsel dieser Art muss die Konkubinatsfamilie zunächst vor allem als stabil erscheinen (zur diesbezüglichen Wartefrist o. N 27). Umgekehrt sind sodann Namensänderungen von Kindern unverheirateter Eltern, die zwar eine Lebensgemeinschaft bilden, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, schlechterdings unzulässig (BGE 117 II 11 = Pra 1992, 131).

29     Konkubinatsverhältnisse sind weit verbreitet und werden in der sozialen Umwelt i.Allg. ebenso wenig negativ bewertet wie aussereheliche Kindesverhältnisse. Es ist somit einem Kind auch kaum noch nachteilig, wenn aus seinem Namen seine aussereheliche Abstammung erkennbar wird (N 26). Daher reicht allein die Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater für eine Namensänderung des mit diesen in Hausgemeinschaft lebenden Kindes für eine Namensänderung nicht aus. Vielmehr muss in solchen Fällen dargetan werden, dass die für das Kind von Gesetzes wegen vorgesehene Führung des Namens der Mutter (Art. 270 Abs. 2) konkrete und ernsthafte soziale Nachteile verursacht, die als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (o. N 17). Das kann etwa der Fall sein, wenn das Kind faktisch einen anderen Namen erworben hat als den rechtmässigen und eine Rückkehr zu letzterem seine Persönlichkeit einschneidend berühren würde (vgl. o. N 18 sowie den Fall bei Breitschmid, ZZW 1996, 41 ff., im Zusammenhang mit einer Namensänderung gemäss o. N 20).

30     Unter den Voraussetzungen nach Art. 298a, der seit dem 1. 1. 2000 in Kraft steht, kann unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für (gemeinsame) Kinder übertragen werden, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Hierzu ist eine kantonale Praxis zu beobachten (z.B. im Kanton Aargau), eine solch gemeinsame elterliche Sorge im Rahmen des Art. 30 Abs. 1 als wichtigen Namensänderungsgrund per se zu behandeln, der ohne weiteres einen Wechsel von dem nach Art. 270 Abs. 2 erworbenen Namen zum Namen des leiblichen Vaters ermöglicht. Dies wird mit einem Analogieschluss aus Art. 271 Abs. 3 begründet, wo als gesetzlich umschriebener wichtiger Grund (Art. 30 Abs. 1) eine Annahme des väterlichen Namens als Folge der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater vorgesehen ist (N 27). Auch wenn sich der in Art. 271 Abs. 3 umschriebene Tatbestand (Sorgerecht des Vaters anstelle eines solchen der Mutter) von dem vorliegenden (gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter) unterscheidet, verdient die fragliche Praxis jedenfalls im Ergebnis volle Zustimmung. Das gilt vor allem dann, wenn triftige Gründe das Konkubinatspaar daran hindern, eine Ehe einzugehen.

         4. Namensänderung zwecks Beibehaltung des bisherigen Namens

31     Gesetzliche Namensänderungen von Kindern können deren Interessen – namentlich mit zunehmendem Alter – sehr zuwiderlaufen. Daher ist hier grundsätzlich eine Namensänderung aus wichtigem Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 (o. N 17) möglich, welche die Beibehaltung des bisherigen Namens bezweckt. So kann bei der Adoption das Adoptivkind aus wichtigen Gründen seinen bisherigen Namen entgegen Art. 267 Abs. 1 beibehalten (BGE 108 II 3; 105 II 65; Kasuistiken dazu bei BK-Hegnauer, N 67 f.).

32     In den Fällen, in denen wegen der Kausalität des Namenserwerbs eine Änderung des Kindesverhältnisses zugleich eine Namensänderung bewirkt (N 13 f.), kann der bisherige Namen beibehalten werden, wenn hierfür wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 (N 17) vorliegen (Einzelheiten bei Häfliger, 248 f. i.V.m. 233 ff.).

         5. Verfahren der behördlichen Namensänderung – Anfechtungsklage

33     Für das administrative Namensänderungsverfahren im Bereich des Art. 270 gelten zunächst die allgemeinen Regeln (vgl. Art. 30 N 13 ff.). Eltern können indessen bereits aus materiellrechtlichen Gründen nur gemeinsame Namenänderungsgesuche und nur solche unter Einbezug auch ihrer Kinder stellen (N 19). Bei Namensänderungen von unmündigen Kindern allein ist ferner zu beachten, dass zunächst demjenigen Elternteil, dessen Name aufgegeben werden soll, im Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen und rechtliches Gehör zu gewähren ist (BGE 124 III 51 = Pra 87514 f.; ferner Breitschmid, ZZW 1996, 46; Häfliger, 246 ff. sowie o. Art. 30 N 14). Diese Stellung kommt einem solchen Elternteil aber auch zu, wenn das Kind seinen Namen nicht trägt bzw. nicht dieser Name geändert werden soll (A. Bucher, Personen, N 824, Appellationshof BS, ZVW 2000, 250; offen gelassen in 124 III 51 = Pra 87514 f.). Keine derartige Parteistellung hat demgegenüber der Vater eines volljährigen Kindes (BGE 97 I 619, 623 E. 4 b = Pra 61 Nr. 33) und der Grossvater eines unmündigen Kindes (BGE 105 IA 281, 284 E. 2 b = Pra 69 Nr. 56).

34     Auch gegen Namensänderungen im Bereich des Art. 270 sind nach allgemeiner Massgabe Anfechtungsklagen möglich (Art. 30 N 21 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang geht es dabei aber weniger um echte Dritte als Kläger, denn um Verwandte, die gegen eine Namensänderung eigene schutzwürdige Interessen einwenden (z.B. BGE 95 II 503 ff.), aber nicht in das administrative Bewilligungsverfahren mit einzubeziehen sind.

35     Im administrativen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Anfechtungsprozess kann das Namensrecht als lediglich relativ höchstpersönliches Recht auch vertretungsweise ausgeübt werden (BGE 117 II 8 = Pra 1992, 128). Dabei ist eine gesetzliche Vertretung durch die Eltern bzw. durch Sorgeberechtigte, obschon vielfach geübt und von Gerichten hingenommen (vgl. z.B. BGer 5P.152/2005), m.E. ausgeschlossen. In Namensänderungssachen unmündiger Kinder besteht stets eine zumindest abstrakte und häufig auch eine ganz konkrete Interessenkollision, indem die Interessen des Kindes am Ausgang des Verfahrens mit jenen der für sie gesetzlich vertretungsberechtigten Person (d.h. im Regelfall mit jenen der Mutter) oft nicht übereinstimmen, jedenfalls aber vor allem in Scheidungsfällen nicht notwendigerweise übereinzustimmen brauchen. Das gilt nicht nur, aber vor allem für gesetzliche Vertreter, denen in diesen Verfahren eigene Parteistellung zukommt. Kann das Kind zufolge Urteilsfähigkeit in solchen Fällen nicht ohnehin für sich selber handeln (Art. 19 Abs. 2), ist für Namenänderungssachen schon bei bloss abstrakten Interessenkollisionen nach Art. 392 Ziff. 2 i.V.m. 306 Abs. 2 eine Vertretungsbeistandschaft anzuordnen (VGer ZG, EGVSZ 1999 10; Geiser zu BGE 124 III 401 in AJP 1998, 1513; Hegnauer, Kindesrecht, N 16.13).

         V. Der Vorname

         1. Allgemeines

36     Die Vornamen bilden zusammen mit den Familiennamen gesetzliche bzw. amtliche Namen der natürlichen Personen (N 1). Dabei sind nicht nur ein, sondern auch in frei wählbarer Reihenfolge mehrere Vornamen zulässig (A. Bucher, Personen, N 790), wobei ihre insofern beliebige Schreibweise als unverbundene Doppelnamen («Hans Peter») oder mit einem Bindestrich verbundene («Hans-Peter») erlaubt ist (ZZW 1971, 58 ff.; Werlen, 57 f.). Die Vornamen geniessen zusammen mit dem Familiennamen und u.U. auch für sich allein – d.h. in Alleinstellung – den Namensschutz des ZGB (vgl. Art. 29 N 4, 7).

37     Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie den (oder die) Vornamen ihres Kindes (Art. 301 Abs. 4). Können sie sich über diese Vornamenswahl nicht einigen, so kann jeder Elternteil dem Kind einen Vornamen geben, wobei die Mutter den Vortritt hat (Hegnauer, Kindesrecht, N 16.17: Appellationshof BS, ZVW 2000, 250; a.M. A. Bucher, Personen, N 785, wonach in solchen Fällen die Vormundschaftsbehörde beizuziehen ist). Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wählt nach Art. 37 Abs. 1 ZStV die Mutter den bzw. die Vornamen, soweit diese das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben (kritisch zum Ausschluss des Vaters von der Vornamenswahl A. Bucher, Personen, N 786). Ferner kann dem Kind bei einer Adoption gemäss Art. 267 Abs. 3 ein neuer Vorname gegeben werden. Für das Findelkind hat die zuständige Behörde sodann zusammen mit dem Familiennamen auch einen Vornamen zu bestimmen (N 10).

         2. Freiheit der Vornamenswahl

38     Gemäss ZGB gilt der Grundsatz der freien Vornamenswahl (BGE 118 II 244). Dabei sind Vornamen vom Zivilstandsbeamten nur bei offensichtlicher Verletzung der Kindesinteressen zurückzuweisen (Art. 37 Abs. 3 ZStV), besteht also ein liberales Vornamensrecht (EJPD in: ZZW 1994, 165; ferner Häfliger, 186 ff.). Daher sind namentlich auch in der Schweiz sonst ungebräuchliche Vornamen wie «Osceola» und «Ozzy» (RegRat AG ZZW 1994, 273 ff.) oder «Jacinta Rabea» (Appellationshof BS, ZVW 2000, 250) zulässig, jedoch nur nach den geltenden Rechtschreiberegeln eintragbar (ZZW, 2004, 35 ff.; Hausheer/Aebi-Müller, 256, N 16.26).

39     Die freie Vornamenswahl kann gemäss Art. 37 Abs. 1 ZStV nicht bedeuten, dass lächerliche oder absurde Vornamen wie «Wiesengrund» (BGE 107 II 26 ff.) oder «Djonatan» (phonetische Schreibweise für «Jonatan»; BGE 119 II 401 ff.) zulässig wären (vgl. A. Bucher, Personen, N 788; Riemer, Personenrecht, N 217; aufschlussreich, aber teils überholt zu lächerlichen und absurden Vornamen Werlen, 22 ff.). Insoweit gelten die bundesgerichtlichen Grundsätze, wie sie noch vor Einführung des Art. 69 bis aZStV (1. 7. 1994) bzw. des Art. 37 ZStV entwickelt worden sind, nach wie vor, mag auch der eine oder andere Entscheid im Ergebnis nicht mehr zutreffen (vgl. etwa BGE 119 II 401 ff., «Djonatan»; 118 II 243 ff., «Schmuki»; 116 II 505 ff., «Van Vleck»; 109 II 95 ff., «Wiesengrund»; 71 I 366 ff., «Mayor»; 69 I 61 ff., «Marisa»; weitere Bsp. aus der früheren Amtspraxis bei Conrad, ZZW 1993, 121 ff. und ZZW 1993, 396 ff. sowie bei Sturm, ZZW 1987, 205).

40     Gemäss der früheren Fassung des aArt. 69 ZStV waren auch Vornamen zurückzuweisen, die allein oder zusammen mit anderen das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen liessen. Dieses strenge Geschlechtskriterium (von Werlen, 38, noch im Jahre 1981 als unbestritten bezeichnet) wurde schon in Art. 69 bis aZStV (Juli 1994) angesichts der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen fallen gelassen, und es wird in der ZStV vom 28. April 2004 erst recht nicht mehr erwähnt. Immerhin sind unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen nach wie vor zurückzuweisen (EJPD in: ZZW 1994, 165; Hausheer/Aebi-Müller, 256, N 16.24)

         3. Unveränderlichkeit des oder der Vornamen

41     Da Vornamen Teil des gesetzlichen Namens ihrer Träger bilden (N 1), sind sie wie die Familiennamen grundsätzlich unabänderlich. Im Hinblick auf diese Namenskontinuität können sie daher ebenso wenig wie Familiennamen in der Schreibweise beliebig verändert bzw. durch andere Namen ergänzt oder durch neue ersetzt werden. Vielmehr bedarf es hierfür einer Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1, bei der hier aber geringere Anforderungen an den hierfür nötigen wichtigen Grund zu stellen sind als bei den Familiennamen (vgl.  z.B. VerwGer SO, SJZ 1985, 9 «Uri»; Appellationshof BS, ZVW 2000, 250, «Jacinta Rabea»; Bezirksgericht SG, SJZ 93442, Geschlechtsänderung als wichtiger Grund; zur Paxis der Vornamensänderung einlässlich Häfliger, 52 ff., 192 ff.; Werlen, 68 ff.).